Verordnung über das Naturschutzgebiet „Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 15. März 1991
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund der

§§ 18

und
19 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Der in dem

§ 2

näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Horn-Lehe, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der Unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter Nummer 11 eingetragen und führt die Bezeichnung „Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt das von einem Ringgraben umgebene Gelände südlich des Hochschulringes zwischen dem Stadtwaldsee und dem Campingplatz.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden topographischen Karte, Maßstab 1 : 2.500, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - Oberste Naturschutzbehörde - verwahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11,4 ha.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und die Entwicklung bestimmter engverzahnter seltener Lebensräume sowie die Sicherung und weitere Verbesserung des Gebietes als Lebensraum bestandsgefährdeter Tierarten und als Standort seltener Pflanzenarten und deren Gemeinschaften. Schutzzweck ist insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der Sandmagerrasen, der Gewässer und deren Übergangsbereiche sowie der Verlandungszonen als Lebensstätte an trockenwarme Biotope angepaßter oder an nährstoffarme Gewässer gebundener Tier- und Pflanzenarten.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Es ist deshalb verboten,
1.
das Naturschutzgebiet zu betreten sowie in dem Naturschutzgebiet zu fahren oder zu reiten,
2.
Hunde frei laufen zu lassen,
3.
offenes Feuer zu entzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen,
4.
Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden,
5.
Maßnahmen innerhalb oder außerhalb des Naturschutzgebietes vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben, zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können,
6.
bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,
7.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, Senken sowie Wasserläufe, zu verändern,
8.
Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
9.
zu fischen, Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen. Die jagdrechtlichen Regelungen sowie die Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 640) bleiben unberührt,
10.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z.B. Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Modellboote),
11.
in dem Naturschutzgebiet zu lagern oder zu zelten,
12.
in dem Naturschutzgebiet Abfälle aller Art abzulagern oder das Naturschutzgebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:
1.
Das Betreten des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt,
2.
Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde nach

§ 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes

auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des

§ 49 Abs. 1 Bremisches Naturschutzgesetz

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach

§ 4

zuwiderhandelt,
2.
einer Nebenbestimmung nach

§ 6 Abs. 2

zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach

§ 8

zuwiderhandelt.

§ 8 Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach

§ 4

verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand - soweit wie möglich - wieder herzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach

§ 52

des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu leisten.

§ 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes

findet entsprechend Anwendung.

§ 9 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 15. März 1991
Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung - Oberste Naturschutzbehörde -
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