Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG)
Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) Vom 17. September 1991
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2023 (Brem.GBl. S. 507) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 | Träger der öffentlichen Jugendhilfe |
§ 2 | Jugendhilfeausschüsse |
§ 3 | Landesjugendhilfeausschuss |
§ 4 | Aufgaben und Zuständigkeit der Jugendhilfeausschüsse und des Landesjugendhilfeausschusses |
§ 5 | Kinder- und Jugendbericht |
§ 6 | Förderung der freien Jugendhilfe |
§ 7 | Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe |
§ 8 | Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung |
§ 8a | Ombudsstelle |
§ 9 | Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege |
§ 10 | Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung |
§ 10a | Familienähnliche Betreuungsformen |
§ 11 | Aufsicht, Meldepflichten |
§ 12 | Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt |
§ 13 | Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege |
§ 14 | (weggefallen) |
§ 15 | Vereinbarungen über die Höhe der Kosten |
§ 16 | Inkrafttreten |
§ 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Jugendhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Jugendamt werden in der Stadtgemeinde Bremen
1.
durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
a)
in dem Bereich Zuwendungen an freie Träger
aa)
für Maßnahmen des Kinderschutzes,
bb)
für Frühe Hilfen,
cc)
für Jugendverbandsarbeit,
dd)
für die außerschulische Jugendbildung,
ee)
für die Jugendinformation,
ff)
für die Jugendsozialarbeit,
gg)
für die aufsuchende Cliquenarbeit,
hh)
für stadtzentrale Träger der Spielraumplanung,
ii)
für stadtzentrale Beratungsdienste,
jj)
für demokratiepädagogische Projekte,
kk)
für stadtzentrale Präventionsprojekte,
ll)
für den Täter-Opfer-Ausgleich,
mm)
für die Herrichtung von Jugendräumen,
nn)
für das Pflegekinderwesen,
oo)
für Integrierte Heilpädagogische Tageserziehung im Rahmen der Ganztagsschule und
pp)
für die Jugendstraffälligenhilfe,
b)
in dem Bereich fachliche Grundsatzangelegenheiten
aa)
für die Entwicklung fachlicher Standards und
bb)
für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger,
c)
sowie für die Vereinbarung von Leistungsentgelten nach §§ 77/78a SGB VIII,
2.
durch die Senatorin für Kinder und Bildung im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, insbesondere
a)
für Zuwendungen an freie Träger für die Kindertagesbetreuung,
b)
für Zuweisungen an Kita Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen,
c)
für fachliche Grundsatzangelegenheiten,
aa)
für die Entwicklung fachlicher Standards und
bb)
für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger,
d)
für Beratungen und Zuwendungen für Angebotsarten und -formen nach
§ 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes
,
e)
für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
f)
für die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
g)
für Zuschüsse zu den Teilnahmebeiträgen für Angebotsarten und -formen nach
§ 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes
,
h)
für den Erlass von Kostenbeiträgen oder für die Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
3.
im Übrigen durch das Amt für Soziale Dienste
wahrgenommen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Aufgaben gemäß Satz 3 Nummer 2 Buchstabe f und h durch Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung wahrnehmen lassen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen als Jugendamt wahrgenommen.
(2) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Landesjugendamt bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wahrgenommen, soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden durch die Senatorin für Kinder und Bildung als Landesjugendamt wahrgenommen, insbesondere
1.
die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die örtliche Prüfung gemäß § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Entgegennahme der Anzeigen und Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
der Erlass von Tätigkeitsuntersagungen gemäß § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 74a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
6.
die landesbehördlichen Zuständigkeiten für die pauschalisierte Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Oberste Landesjugendbehörde ist für die Aufgaben im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege die Senatorin für Kinder und Bildung, insbesondere für die Aufgaben nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport oberste Landesjugendbehörde.
§ 2 Jugendhilfeausschüsse
(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird ein Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern gemeinsam und in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird ein Jugendhilfeausschuss beim Jugendamt eingerichtet. Jedem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder an.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind,
1.
neun Mitglieder der Vertretungskörperschaften (Stadtbürgerschaft oder Stadtverordnetenversammlung) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind;
2.
sechs Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die in der jeweiligen Stadtgemeinde wirken.
Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen. Die in Nummer 1 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den zuständigen Vertretungskörperschaften für die Dauer der Wahlperiode gewählt; soweit sie der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung angehören, bestellen sie ihre Vertreter oder Vertreterinnen aus diesen Gremien selbst. Die in Nummer 2 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den zuständigen Vertretungskörperschaften für die Dauer der Wahlperiode aus Vorschlagslisten gewählt, die von den in Stadtgemeinden wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder deren Zusammenschlüssen einzureichen sind. Die Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind mit mindestens je zwei Vertretern oder Vertreterinnen zu berücksichtigen.
(3) Beratende Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse sind
1.
in Bremen die für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglieder oder ihre Vertreter und Vertreterinnen im Amt, in Bremerhaven das für die Jugendhilfe zuständige Magistratsmitglied oder sein Vertreter im Amt,
2.
die Leitung des Amtes für Soziale Dienste sowie die Leitungen der für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen sowie der Leiter oder die Leiterin des Jugendamtes in Bremerhaven,
3.
je ein Vertreter oder je eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,
4.
ein Berufsberater oder eine Berufsberaterin des Arbeitsamtes, ein Arzt oder eine Ärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes, ein Lehrer oder eine Lehrerin, ein Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter oder eine Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichterin;
5.
eine Vertreterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau.
Die in Nummer 3 genannten Mitglieder werden von den entsendenden Institutionen benannt. Der Berufsberater oder die Berufsberaterin wird vom Leiter oder von der Leiterin des zuständigen Arbeitsamtes, die weiteren in Nummer 4 genannten Vertreter oder Vertreterinnen werden von dem für den Aufgabenbereich zuständigen Senatsmitglied oder Magistratsmitglied benannt. Das in Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Leiterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau benannt. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen.
(4) Den Jugendhilfeausschüssen sollen je zur Hälfte Frauen und Männer angehören.
(5) Die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse müssen in die jeweiligen Vertretungskörperschaften wahlberechtigt sein; ihren Wohnsitz müssen sie nicht in der jeweiligen Stadtgemeinde haben, sofern sie bei einem der in der Stadtgemeinde wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder bei einem ihrer Zusammenschlüsse beschäftigt sind. Als beratende Mitglieder können auch ausländische Mitbürger beteiligt werden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
(6) Die Jugendhilfeausschüsse wählen aus dem Kreis der Mitglieder einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren Stellvertretung. Sie geben sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Jugendhilfeausschüsse können weitere Personen als beratende Mitglieder der Ausschüsse berufen und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Bei Bedarf sind für einzelne Aufgabenbereiche der Jugendhilfe Unterausschüsse aus Mitgliedern der Jugendhilfeausschüsse einzurichten.
(8) Die Jugendhilfeausschüsse werden für die jeweilige Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gebildet. Sie üben nach Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit so lange weiter aus, bis neue Ausschüsse gebildet sind. Diese sollen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode gebildet werden.
§ 3 Landesjugendhilfeausschuss
(1) Bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und der Senatorin für Kinder und Bildung wird gemeinsam ein Landesjugendhilfeausschuss eingerichtet, dem 20 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder angehören.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
1.
zwölf Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, davon mindestens zwei aus Bremerhaven;
2.
acht Vertreter oder Vertreterinnen der im Lande wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen.
Die in Nummer 1 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer der Wahlperiode gewählt; soweit sie der Bürgerschaft angehören, bestellen sie ihren Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis der Bürgerschaft selbst. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen.
Die in Nummer 2 aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer der Wahlperiode aus Vorschlagslisten gewählt, die von den im Lande Bremen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder deren Zusammenschlüsse einzureichen sind. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen oder zu bestellen.
Die Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände sind mit mindestens je drei Vertretern oder Vertreterinnen zu berücksichtigen.
(3) Beratende Mitglieder sind:
1.
die für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglieder oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen im Amt,
2.
die Leitungen der für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zuständigen Organisationseinheiten,
3.
je ein Vertreter oder je eine Vertreterin der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde,
4.
je ein Vertreter oder je eine Vertreterin aus dem Bildungswesen und dem Gesundheitswesen sowie der Vormundschafts-, Familien- und Jugendrichtbarkeit,
5.
eine Vertreterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
6.
die Leitungen der für die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde zuständigen Organisationseinheiten bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
Die in Nummer 4 genannten Mitglieder werden von den entsendenden Institutionen benannt. Das in Nummer 5 genannte Mitglied wird von der Leiterin der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau benannt. Die in Nummer 6 aufgeführten Mitglieder werden von den für den Aufgabenbereich jeweils zuständigen Senatsmitgliedern benannt. Für alle Mitglieder sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen in
§ 2 Abs. 4 bis 8
. An die Stelle der jeweiligen Stadtgemeinde tritt die Freie Hansestadt Bremen.
§ 4 Aufgaben und Zuständigkeit der Jugendhilfeausschüsse und des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Die Jugendhilfeausschüsse befassen sich anregend und fördernd mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1.
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2.
der Bedarfsfeststellung und der Jugendhilfeplanung,
3.
der Förderung der freien Jugendhilfe in den Stadtgemeinden und
4.
der Beratung der Haushaltsvoranschläge und der Haushaltspläne.
Sie sind zu grundsätzlichen Fragen und vor der Bestellung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung des Amtes für Soziale Dienste sowie vor der Bestellung der Leitungen der für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen oder des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes Bremerhaven zu hören.
(2) Die Jugendhilfeausschüsse beschließen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Vorgaben der Deputation für Jugendhilfe oder des für die Jugendhilfe zuständigen Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung über wichtige Aufgaben der Jugendämter in den Stadtgemeinden, insbesondere bei
1.
Entwicklung von Programmen,
2.
Gestaltung von Konzeptionen und
3.
Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe.
(3) Die Jugendhilfeausschüsse sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen und die Träger der freien Jugendhilfe zur Mitarbeit anregen und sie im Rahmen der von der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel und der gefaßten Beschlüsse fördern.
(4) Die Jugendhilfeausschüsse haben das Recht,
1.
in Bremen an die für die Jugendhilfe zuständige Deputation (Stadt),
2.
in Bremerhaven an den für die Jugendhilfe zuständigen Ausschuß
Anträge zu richten und diese durch Berichterstatter oder Berichterstatterinnen vertreten zu lassen. Gegebenenfalls sind abweichende Auffassungen von Minderheiten vorzutragen. Bei allen Angelegenheiten, an denen die Jugendhilfeausschüsse mitgewirkt haben, sind ihre Stellungnahmen im weiteren Verfahren an den Senat oder an den Magistrat und an die Stadtbürgerschaft oder an die Stadtverordnetenversammlung weiterzuleiten.
(5) Die Jugendhilfeausschüsse treten nach Bedarf zusammen und sind auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(6) Die für die Jugendhilfe jeweils zuständigen Senatsmitglieder oder das zuständige Magistratsmitglied haben den jeweiligen Jugendhilfeausschuß über die wichtigen Angelegenheiten der Jugendhilfe in den Stadtgemeinden zu unterrichten und, soweit eine Beschlußfassung erforderlich ist, diese herbeizuführen. Das Senats- oder Magistratsmitglied soll dafür sorgen, daß die beteiligten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu Planungen gehört werden.
(7) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich anregend und fördernd mit den Angelegenheiten des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Der Landesjugendhilfeausschuß soll in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe und vor der Bestellung der Leitungen der für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport gehört werden. Der Landesjugendhilfeausschuß beschließt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Vorgaben der Deputation für Jugendhilfe über wichtige Aufgaben der Landesjugendämter, insbesondere bei Erlaß von Richtlinien, bei der Themenwahl und Vorlage eines Kinder- und Jugendberichts und bei der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend. An die Stelle der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung tritt die Bürgerschaft (Landtag).
§ 5 Bericht über die Lage der Kinder, Jugendlichen und Familien im Lande Bremen
(1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) in der Mitte jeder Wahlperiode einen Bericht über die Lage der Kinder, Jugendlichen und Familien im Lande Bremen vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen in der Jugendhilfe im Lande Bremen und eine Übersicht über die Förderungsangebote und Hilfeleistungen für Kinder, Jugendliche und Familien im Berichtszeitraum enthalten. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse soll der Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten. Der Senat kann den Bericht auf einzelne Aufgabenbereiche oder bestimmte Arbeitsfelder der Jugendhilfe ausrichten.
(2) Das Thema des Berichtes soll zu Beginn der Legislaturperiode durch den Landesjugendhilfeausschuß vorgeschlagen werden. Zu dem fertiggestellten Bericht gibt der Landesjugendhilfeausschuß eine Stellungnahme ab, die der Bürgerschaft (Landtag) zugeleitet wird.
(3) Der Senat kann zur Vorbereitung des Berichtes Gutachten und Expertisen einholen.
§ 6 Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden nach Maßgabe der in den Haushaltsplänen des Landes und der Stadtgemeinden verfügbaren Mittel gefördert. Dabei sind die Bedarfssituation und die Bedeutung ihrer Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen für die Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen. Für die Förderung gelten die in § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Voraussetzungen, Grundsätze und Maßstäbe.
(2) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Förderungsangebote und Hilfeleistungen, die nach den Vorschriften im Zweiten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Jugendhilfe zu erbringen sind, wird in Ausführungsgesetzen geregelt.
(3) Als Ausführungsgesetze gelten
1.
das „
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz BremKJFFöG)
“,
2.
das „
Bremische Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz
“
mit der Maßgabe, daß die Angebote und Leistungen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln sind.
(4) Die Förderung der freien Jugendhilfe soll dazu beitragen, die freiwillige Tätigkeit anzuregen und die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken. Sie umfaßt auch die Unterstützung selbstorganisierter Angebots- und Hilfeformen und von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfegruppen.
§ 7 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Freie Vereinigungen der Jugendhilfe, Jugendverbände, Jugendgruppen und Selbsthilfeorganisationen sowie deren Zusammenschlüsse werden unter den in § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Von ihnen wird erwartet, daß sie
1.
eine auf Dauer angelegte Tätigkeit in einem der Arbeitsfelder oder Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe ausüben,
2.
einen wirksamen Beitrag zur Weiterentwicklung der Förderungsangebote und Hilfeleistungen erbringen und
3.
bereit sind, mit den anderen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
(2) Die Anerkennung wird durch die zuständigen Behörden nach Zustimmung durch den zuständigen Jugendhilfeausschuß oder, wenn die Träger auf Landesebene tätig sind, durch den Landesjugendhilfeausschuß erteilt. Zuständige Behörden sind
1.
in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, die im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet, sofern der Antrag auf Anerkennung ganz oder teilweise mit der Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gemäß §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet wird;
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven das Jugendamt, wenn der Träger seinen Sitz in Bremerhaven hat und überwiegend auf der örtlichen Ebene tätig ist;
3.
im Lande Bremen, wenn der Träger über den Bereich einer Stadtgemeinde hinaus auf Landesebene tätig ist, die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung, sofern der Antrag auf Anerkennung ganz oder teilweise mit der Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gemäß §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet wird.
Die Anerkennung gilt jeweils nur für den regionalen Organisationsbereich, für den sie erteilt ist. Die Anerkennung nach Satz 2 Nummer 3 kann auf Antrag des Trägers auch für die zugehörigen regionalen Teilorganisationen ausgesprochen werden, wenn sie die gleichen Tätigkeitsbereiche, Satzungsregelungen und Organisationsformen aufweisen.
(3) Die in den Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege in Bremen und Bremerhaven zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände gelten als anerkannt.
(4) Die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung richtet sich nach
§ 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes
.
(5) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen des Trägers.
(6) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
§ 8 Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Verantwortung nach §§ 79 und 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die zur Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie und für die Förderung und Erziehung junger Menschen notwendigen Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zu planen und die Vorhaben der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe aufeinander abzustimmen. Sie haben dafür zu sorgen, daß die erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen einschließlich der dazu notwendigen Fachkräfte rechtzeitig und ausreichend bereitgestellt werden.
(2) Für die Durchführung mittel- und längerfristiger Planungen sind Arbeitsgemeinschaften einzurichten, in denen die Jugendhilfebehörden und die Träger der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen oder zu erhalten (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
(3) Zielsetzung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist, die für die Weiterentwicklung der Förderungsangebote und Hilfeleistungen verfügbaren Mittel und Kräfte so einzusetzen, daß ein vielfältiges, bedarfsgerechtes und wirksames Angebots- und Leistungssystem in der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet wird.
(4) Das Landesjugendamt hat darauf hinzuwirken, daß die für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und von Hilfe für junge Volljährige nach §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 8a Ombudsstelle
(1) Junge Menschen und ihre Familien können sich zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils einem Standort in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven sicher.
(2) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die finanzielle Förderung des Betriebs der Ombudsstelle in der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 1 sowie deren bedarfsgerechte Ausstattung. Die Angebote der Ombudsstelle sind barrierefrei und niedrigschwellig zu gestalten.
§ 9 Schutz von Kinder und Jugendlichen in Familienpflege
(1) Die Pflegeperson hat dem Amt für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen oder dem Jugendamt in der Stadtgemeinde Bremerhaven Auskunft über die Pflegestelle und die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen zu erteilen. Der Zugang zu dem Kind oder Jugendlichen und zu den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, ist zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes - wird insoweit eingeschränkt.
(2) Pflegepersonen sind verpflichtet, den zuständigen Jugendbehörden wichtige Ereignisse, insbesondere die Aufnahme oder Abgabe eines Kindes oder Jugendlichen, Veränderungen der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und jeden Wohnungswechsel mitzuteilen.
(3) Das Nähere über Erteilung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis und die Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern regelt das Landesjugendamt durch Verwaltungsvorschriften.
§ 10 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen regelmäßig mehr als fünf Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sind, betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedürfen einer Betriebserlaubnis. Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören auch Schülerheime, soweit sie nicht der Schulaufsicht unterstehen, Jugendwohngemeinschaften und sonstige betreute Wohnformen für Kinder und Jugendliche.
(2) Die Erlaubnis für den Betrieb dieser Einrichtungen im Lande Bremen erteilen die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als Landesjugendämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach
§ 1 Absatz 2
. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Einrichtung für die Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeignet ist. Das Nähere über die Voraussetzungen der Eignung, insbesondere die räumlichen, sachlichen und organisatorischen Bedingungen und die personelle Ausstattung regeln die jeweils zuständigen Landesjugendämter durch Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Eignung nicht gegeben sind, insbesondere wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Kräfte nicht gewährleistet ist.
§ 10a Familienähnliche Betreuungsformen
Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, die fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn:
1.
Kinder und Jugendliche dort durch eine Verbindung von familienähnlichem Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung und zum Ziele einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe gefördert werden,
2.
die Förderung nach Nummer 1 qualitätsgesichert mit einem pädagogischen Konzept verknüpft erfolgt und
3.
die Gesamtverantwortung für die allgemeine Lebensführung der betreuten Kinder und Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird.
§ 11 Aufsicht, Meldepflichten
(1) Die Aufsicht über Kinder und Jugendliche in Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis bedürfen (Heimaufsicht), wird durch die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als Landesjugendämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach
§ 1 Absatz 2
ausgeübt. Sie sollen an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiterbestehen.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat dem jeweils zuständigen Landesjugendamt zur Überprüfung des in der Erlaubnis als Voraussetzung für den Betrieb der Einrichtung benannten Personals nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Anforderung auch deren vollständige Personalien mitzuteilen. Soweit diese Daten den in § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geregelten Umfang übersteigen, sind sie nach Abschluß der Eignungsüberprüfung zu vernichten. Der Träger hat das jeweils zuständige Landesjugendamt über Betriebsänderungen und auch über wesentliche Veränderungen in der Struktur und Konzeption der Einrichtung zu unterrichten.
(3) Die Meldungen nach § 47 Abs. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind an das jeweils zuständige Landesjugendamt zu richten. Die Träger haben dem jeweils zuständigen Landesjugendamt einmal jährlich - jeweils nach dem Stand vom 1. Oktober - folgende Zahlen und Angaben zu übermitteln:
1.
zur Einrichtung gehörende Gruppen mit verfügbaren und belegten Plätzen,
2.
die Zahl der aufgenommenen und entlassenen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, gegliedert nach Altersgruppen, mit Angaben über Herkunft, Aufenthaltsdauer und Verbleib,
3.
die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter mit Angaben über ihre Ausbildung und ihre zeitliche Zuordnung zu den Funktionen, die in der Erlaubnis als Voraussetzung für den Betrieb der Einrichtung benannt sind und
4.
die Zahl der sonstigen Betreuungskräfte mit Angaben über Art und Umfang ihres Einsatzes im unmittelbaren Betreuungsdienst.
§ 12 Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt
Über § 56 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus bleiben die Vorschriften der §§ 1835, 1847, 1850, 1851, 1852, 1853 Nummer 2, 1854 Nummer 1 bis 7 und 1859 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber dem Jugendamt als Vormund oder Pfleger außer Anwendung, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht betreffen.
§ 13 Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege
Das Nähere über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Heimerziehung, sonstigen Wohnformen und intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung sowie über die Leistungen bei Vollzeitpflege regelt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschriften. Das Nähere über Leistungen der Kindertagespflege regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
*
Fußnoten
*
[Red. Anm.: vgl. Bekanntmachung der Senatorin für Kinder und Bildung vom 23. August 2022 (Brem.ABl. 2023 S. 80).]
§ 14 - aufgehoben -
§ 15 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, die nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anzustreben sind, soweit Einrichtungen freier Träger in Anspruch genommen werden, müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 2160-c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1987 (Brem.GBl. S. 59), sowie die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2160-c-2), geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1977 (BremGBl. S. 363), außer Kraft.
Bremen, den 17. September 1991
Der Senat
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