Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in der Fassung vom 16. Dezember 1991
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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§ 1

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer, die in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu entrichten ist, ist durch die Zulassungsbehörde festzusetzen.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer ist in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bei der Zulassungsbehörde einzuzahlen.
(3) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn
1.
im Fall der Steuerpflicht die fällige Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum eingezahlt ist oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeugshalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder
2.
im Fall der Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.
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§ 2 (inkrafttreten)

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