Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren für die Wochenmärkte der Stadt Bremerhaven (Wochenmarktgebührenordnung)
Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren für die Wochenmärkte der Stadt Bremerhaven (Wochenmarktgebührenordnung) Vom 22. Oktober 1992
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des
§ 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 483), beschlossene Ortsgesetz:
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§ 1 Gegenstand der Gebühr
Die Überlassung eines Standplatzes auf den von der Stadt Bremerhaven veranstalteten Wochenmärkten zu den jeweils geltenden Bedingungen ist gebührenpflichtig.
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§ 2 Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr für einen Standplatz auf den Wochenmärkten beträgt je Markttag und angefangenen Frontmeter 3,50 DM
(2) Zu den Gebühren nach Absatz 1 werden folgende Zuschläge je Markttag erhoben:
a)
für einen von der Marktverwaltung bereitgehaltenen elektrischen Anschluß 2,00 DM
b)
für eine zum Abstellen eines Fahrzeuges außerhalb des Standplatzes in Anspruch genommene Fläche je PKW, Kleintransporter (bis 1,5 t Nutzlast),
PKW-Anhänger 2,00 DM
je PKW oder Anhänger 5,00 DM
(3) Der Gebühr ist die nach dem Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt.
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§ 3 Gebührenberechnung
(1) Bei der Berechnung der Frontmeter werden außerhalb des eigentlichen Standes gelagerte Gegenstände, Führerhäuser und sonstige die Fahrzeugumrisse vergrößernde Teile von Verkaufsfahrzeugen sowie Dachüberstände einbezogen. Es wird dabei von einer Standtiefe von höchstens 3 m ausgegangen.
(2) Für ständige Marktbezieher werden pro Jahr bei Zuweisung eines Standplatzes
a)
an drei wöchentlichen Markttagen 135 Tage
b)
an zwei wöchentlichen Markttagen 90 Tage
c)
an einem wöchentlichen Markttag 45 Tage
d)
an zwei wöchentlichen Markttagen nur in der Zeit vom 1. April bis 30. September 45 Tage
berechnet. Diese Zuweisungszeiträume können nicht weiter eingeschränkt werden.
(3) Die Entscheidung darüber, wer als ständiger Marktbezieher im Sinne des Absatz 2 zu behandeln ist, trifft die Marktverwaltung. Marktbezieher, die mehr als die Hälfte der Markttage eines Jahres die Märkte beschicken, sind als ständige Marktbezieher zu behandeln.
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§ 4 Gebührenermäßigung
Die Marktverwaltung kann für Geschäfte auf besonders ungünstigen Standplätzen oder Geschäfte, an denen im Hinblick auf ihr Warenangebot ein besonderes Interesse besteht, die Gebühr nach § 2 niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen.
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§ 5 Zahlung
(1) Die Gebühr ist im voraus zu entrichten.
(2) Die ständigen Marktbezieher erhalten einen Gebührenbescheid. Sie haben die Gebühren zu den hierin festgesetzten Terminen zu entrichten.
(3) Die nicht ständigen Marktbezieher haben die Gebühr an jedem Markttag an den mit der Einbeziehung beauftragten Bediensteten der Stadt Bremerhaven in bar zu entrichten.
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§ 6
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.
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§ 7 Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der Wochenmärkte und des Viehmarktes der Stadt Bremerhaven vom 15. April 1965 (Brem.GBl. S. 90), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 4. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 311), außer Kraft.
Bremerhaven, den 22. Oktober 1992
Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister
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