Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Vom 18. Juni 1979
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Grundlagen | |
§ 1 | Errichtung |
§ 2 | Rechtsstellung |
§ 3 | Aufgaben |
§ 4 | Mitglieder |
§ 5 | Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium |
§ 6 | Selbstverwaltungsangelegenheiten |
§ 6a | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 7 | Personalangelegenheiten |
Abschnitt II Personal | |
§ 8 | Lehrende |
§ 9 | Professoren |
§ 10 | Sonstige hauptberufliche Lehrende |
§ 11 | Hauptberuflich Lehrende auf Zeit |
§ 12 | Honorarprofessoren |
§ 13 | Lehrbeauftragte |
§ 14 | Sonstige Mitarbeiter |
Abschnitt III Studium, Prüfungen und Studienreform | |
§ 15 | Zulassung zum Studium |
§ 16 | Nebenhörer, Gasthörer |
§ 17 | Studiengänge |
§ 18 | Studium |
§ 19 | Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten |
§ 20 | Lehrangebot |
§ 21 | Studienberatung |
§ 22 | Prüfungen |
§ 23 | Rechtsgrundlagen für Prüfungen |
§ 24 | Hochschulgrade |
§ 25 | Studienreform und Qualitätsmanagement |
Abschnitt IV Aufbau, Organisation der Hochschule | |
§ 26 | Allgemeine Grundsätze |
§ 27 | Zentrale Organe |
§ 28 | Akademischer Senat |
§ 29 | Zusammensetzung des Akademischen Senats |
§ 30 | Aufgaben des Rektors |
§ 31 | Wahl des Rektors |
§ 32 | Vertretung des Rektors |
§ 33 | Kanzler |
§ 34 | Fachbereiche |
§ 35 | Aufgaben des Fachbereichsrats |
§ 36 | Fachbereichsrat |
§ 37 | Sprecher des Fachbereichs |
§ 38 | Zusammenarbeit von Fachbereichen |
§ 39 | Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung |
§ 40 | Umfang des Stimmrechts |
§ 41 | Beschlüsse |
§ 42 | Öffentlichkeit |
§ 43 | Wahlen |
§ 43a | Kuratorium |
Abschnitt V Aufsicht, Genehmigungen, Zuständigkeit | |
§ 44 | Aufsicht |
§ 45 | Genehmigungen |
§ 46 | Zuständigkeit |
Abschnitt VI Schluß- und Übergangsbestimmungen | |
§ 47 | Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulrechts |
§ 48 | Übergangsbestimmung für Lehrkräfte |
§ 49 | Grundordnung, Übergangsbestimmung für Organe |
§ 50 | Änderung des Bremischen Beamtengesetzes |
§ 51 | Inkrafttreten |
Abschnitt I Grundlagen
§ 1 Errichtung
Es wird die Hochschule für Öffentliche Verwaltung errichtet.
§ 2 Rechtsstellung
(1) Die Hochschule ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft des Landes im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Die Grundordnung und deren Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschlossen. Die Hochschule kann sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.
(3) Die Hochschule ist berechtigt, das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Hochschule dient im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in ihren verschiedenen Richtungen durch Forschung, Lehre und Studium im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie dient vorrangig der Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt und den Laufbahnabschnitt der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt im Polizeivollzugsdienst. Die Hochschule hat die Aufgabe, die Studenten zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen und bereitet sie durch ein auf die Berufspraxis bezogenes wissenschaftliches Studium insbesondere auf die beruflichen Aufgaben vor, die in der jeweiligen Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt erforderlich sind.
(2) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und trägt allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei.
(3) Die Hochschule fördert entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(4) Die Hochschule ermöglicht im Rahmen ihres Bildungsauftrages die Durchführung anwendungsbezogener fachdidaktischer und verwaltungswissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bis zu einer nach Maßgabe der Weiterentwicklung des Hochschulwesens umfassenden Übernahme von Forschungsaufgaben.
(5) Die Hochschule dient auch der Fortbildung und der Weiterbildung durch Fortbildungsmaßnahmen, Forschung, weiterbildendes Studium und Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals.
(6) Die Hochschule fördert die kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden.
(7) Die Hochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(8) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit sonstigen Trägern öffentlicher Belange zusammen.
(9) Die Hochschule treibt die Digitalisierung von Lehre und Studium voran. Sie entwickelt digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Datensicherheit und die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen.
(10) Die nach
§ 46 Abs. 1
zuständige Behörde kann der Hochschule mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen.
(11) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die Studenten. Die hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Satz 1 sind:
1.
Der Rektor,
2.
die Professoren,
3.
die sonstigen hauptberuflich Lehrenden,
4.
die hauptberuflich Lehrenden auf Zeit,
5.
die sonstigen Mitarbeiter.
(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind, Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.
(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Professoren,
2.
die sonstigen hauptberuflich Lehrenden und sonstigen Mitarbeiter (gemeinsame Gruppe),
3.
die Studenten
je eine Gruppe.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die in Ruhestand getretenen Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge, Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.
§ 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1) Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre wird entsprechend
§ 7 Abs. 1 bis 3 des Bremischen Hochschulgesetzes
gewährleistet.
(2) Die Freiheit des Studiums ist im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten zu gewährleisten. Sie umfasst insbesondere das Recht, im Rahmen verfügbarer Plätze auch an anderen Lehrveranstaltungen einschließlich digitaler Module teilzunehmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(3)
§ 7a des Bremischen Hochschulgesetzes
gilt entsprechend.
§ 6 Selbstverwaltungsangelegenheiten
Selbstverwaltungsaufgaben sind neben den allgemeinen Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung:
1.
Die Planung und Organisation des Lehrangebots,
2.
die Förderung und Organisation der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten,
3.
die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
4.
die Mitwirkung bei der Einstellung des wissenschaftlichen Personals,
5.
die fachliche und didaktische Fortbildung des wissenschaftlichen Personals,
6.
die Förderung der politischen Bildung der Mitglieder der Hochschule im Rahmen der Aufgaben der Hochschule,
7.
die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,
8.
die Beschlußfassung über Studienordnungen und die Verleihung von Graden,
9.
die Erstellung von Vorschlägen für die Anmeldung des Haushaltsbedarfs der Hochschule für den Haushaltsplan sowie für die Anmeldung des Bedarfs in Bauangelegenheiten,
10.
die Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans und der Ausstattungspläne,
11.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.
§ 6a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Hochschule darf von Studienbewerbern, Studenten, Prüfungskandidaten, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschule (Externe) sind, mit ihrer Einwilligung Absolventen (Alumni), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule nach
§ 4
, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu der Hochschule stehen, Nutzern von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern der Hochschule im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach
§ 3
diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:
1.
Zulassung,
2.
Immatrikulation,
3.
Rückmeldung,
4.
Beurlaubung,
5.
Exmatrikulation,
6.
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einschließlich digitalisierter Formate, insbesondere der damit verbundenen erforderlichen Authentifizierung der Nutzer, Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung, Verhinderung von Täuschungshandlungen und Zeiterfassung,
7.
Durchführung von Praktika und Auslandssemestern,
8.
Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung,
9.
Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung,
10.
Kontaktpflege mit Alumni,
11.
Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten,
12.
(aufgehoben)
13.
Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach
§ 109
und
§ 109a des Bremischen Hochschulgesetzes
für Studenten externer Studiengänge nach
§ 17 Absatz 3
,
14.
Hochschulstatistik,
15.
Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der
Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzung,
16.
Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der für die Hochschule für Öffentliche Verwaltung geltenden Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzung,
17.
Vertragsbeziehungen der Hochschule zu Dritten im Rahmen dualer Studiengänge nach
§ 17 Absatz 4
sowie der Aufgabenwahrnehmung nach
§ 3
.
Die Hochschule darf auch Daten über die Gesundheit der Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschule aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen und das Nichtbestehen von Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschule ergreift angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
(2) Die Hochschule darf die von Studenten und Nutzern von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.
(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
1.
einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,
2.
der Studierendenschaft,
3.
anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschule,
4.
des Studierendenwerks,
5.
öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,
6.
der Stiftung für Hochschulzulassung oder
7.
der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln.
§ 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
gilt entsprechend.
(4) Die Hochschule regelt das Nähere durch Satzung, insbesondere
1.
unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks, welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen, und die Aufbewahrungsfrist,
2.
das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des
§ 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
,
3.
nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten,
4.
die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studenten und Nutzer, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.
§ 7 Personalangelegenheiten
(1) Bedienstete werden auf Vorschlag der Hochschule eingestellt. Sofern kein Vorschlag der Hochschule vorliegt, kann die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport nach Herstellung des Benehmens mit der Hochschule der obersten Dienstbehörde die Entscheidung über eine Einstellung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Entlassung oder eine andere, auch die korporationsrechtliche Stellung berührende persönliche Angelegenheit vorschlagen. Satz 2 gilt nicht für die Einstellung wissenschaftlichen Personals.
(2) Die sonstigen Mitarbeiter sind dem Dienstleistungsbereich der Hochschule zugeordnet.
(3) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der an der Hochschule beschäftigten Beamten. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ist Dienstvorgesetzter des Rektors. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen an der Hochschule beschäftigten Bediensteten.
Abschnitt II Personal
§ 8 Lehrende
(1) Die Lehraufgaben an der Hochschule werden von
1.
a)
Professoren (
§ 9
),
b)
sonstigen hauptberuflich Lehrenden (
§ 10
),
c)
hauptberuflich Lehrenden auf Zeit (
§ 11
),
2.
Honorarprofessoren (
§ 12
),
3.
Lehrbeauftragten (
§ 13
)
wahrgenommen.
(2) Die Lehrenden sind jedem Fachbereich zugeordnet, in dem sie tätig sind.
§ 9 Professoren
(1) Die Professoren nehmen die Aufgaben der Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Fortbildung und Weiterbildung zu beteiligen. Im Übrigen ist
§ 16 Abs. 2 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport berufen. Professorenstellen sind von der Hochschule im Einvernehmen mit der nach
§ 46 Abs. 1
zuständigen Behörde nach
§ 10 des Bremischen Beamtengesetzes
auszuschreiben. Für das Berufungsverfahren im Übrigen ist
§ 18 des Bremischen Hochschulgesetzes
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Berufungskommission der jeweils zuständige Fachbereichsrat tritt. Die Berufungsordnung kann vorsehen, dass der Fachbereichsrat weitere Mitglieder der Hochschule zu stimmberechtigten Mitgliedern der Berufungskommission bestellen kann.
(3) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und deren dienstrechtliche Stellung richten sich nach dem Bremischen Beamtengesetz und dem
Bremischen Hochschulgesetz
.
(4) Die Anzeige einer Nebentätigkeit nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes ist über den Fachbereichsrat zu leiten. Der Fachbereichsrat kann zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Professor obliegenden Aufgaben beeinträchtigt.
§ 10 Sonstige hauptberuflich Lehrende
(1) Den sonstigen hauptberuflich Lehrenden obliegen nach näherer Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse Dienstleistungen in der Lehre und Forschung und entweder
1.
die selbständige Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist und dieser Teil des Lehrangebots von Professoren nicht abgedeckt werden kann,
oder
2.
überwiegend die selbständige Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordern.
§ 16 Absatz 2 Satz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Soweit die sonstigen hauptberuflich Lehrenden selbständig Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie keiner fachlichen Weisung.
(3) Einstellungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit nach Absatz 1 sind neben den allgemeinen Voraussetzungen
1.
eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende Befähigung zu wissenschaftlicher oder methodischer Arbeit,
2.
eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende mehrjährige Berufserfahrung,
3.
die erforderliche pädagogische Eignung.
Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll darüber hinaus in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegen.
§ 11 Hauptberuflich Lehrende auf Zeit
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Professoren in der Lehre sollen für eine begrenzte mindestens dreijährige Dauer auch in Behörden tätige Beamte und Angestellte betraut werden, wenn sie
1.
ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
2.
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlich-methodischer Arbeit,
3.
eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende mindestens vierjährige Berufserfahrung sowie
4.
die erforderliche pädagogische Eignung besitzen.
§ 16 Absatz 2 Satz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Hauptberuflich Lehrende auf Zeit sollen auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
betraut werden, wenn sie die in
§ 10 Abs. 3
genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen.
(3) Die hauptberuflich Lehrenden auf Zeit sind im Fall des Absatzes 1 der Gruppe der Professoren und im Fall des Absatzes 2 der Gruppe der sonstigen hauptberuflich Lehrenden zugeordnet.
§ 12 Honorarprofessoren
(1) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann Personen, die sich durch hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder in der Lehre ausgezeichnet haben, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren bestellen.
(2) Honorarprofessoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung beträgt in der Regel zwei Semesterwochenstunden. Sie können an einzelnen Forschungsvorhaben mitarbeiten.
(3) Die Rechtsstellung eines Honorarprofessors endet durch Verzicht oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seine Lehrtätigkeit über ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Über die Rücknahme der Bestellung entscheidet die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport nach Anhörung der Hochschule.
§ 13 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots oder zur Deckung eines durch hauptamtliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarfs oder für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt, können zeitlich befristete Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.
(2) Der Umfang des Lehrauftrages soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet.
(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen, soweit der Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung seine Befugnis übertragen hat und die Hochschule insoweit Teil der Behörde des zuständigen Senatsmitgliedes ist.
§ 14 Sonstige Mitarbeiter
Sonstige Mitarbeiter sind die in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks-, Betriebsdienst oder einen sonstigen Dienst erbringen und nicht zu den Lehrenden gehören.
Abschnitt III Studium, Prüfungen und Studienreform
§ 15 Hochschulzugang und Immatrikulation
(1) Der Hochschulzugang richtet sich nach den
§§ 32
und
33 Absatz 1 bis 3, 3c bis 4, 6 bis 10 des Bremischen Hochschulgesetzes
. Im Übrigen gilt
§ 33 Absatz 3a und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes
in der am 1. März 2023 geltenden Fassung mit folgender Maßgabe:
1.
In Absatz 3a ist anstelle der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen.
2.
In Absatz 5 regelt anstelle der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.
Für das Immatrikulationsverfahren gelten die
§§ 34
,
36
bis
40
sowie
42
bis
44 des Bremischen Hochschulgesetzes
entsprechend. Im Übrigen findet
§ 57 des Bremischen Hochschulgesetzes
in der am 1. März 2023 geltenden Fassung zur Einstufungsprüfung Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird als Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven in den internen Studiengängen nach
§ 17 Absatz 2
an der Hochschule auch immatrikuliert, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des für die jeweilige Laufbahn geltenden Laufbahnrechts erfüllt. Die rechtliche Stellung der Studenten aus der Mitgliedschaft an der Hochschule lässt ihre rechtliche Stellung als Angehörige des öffentlichen Dienstes unberührt.
§ 16 Nebenhörer, Gasthörer
(1) Die Hochschule kann Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Studienabschnittes als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.
(2) Die Hochschule kann Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Fortbildung oder Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Studienabschnitts zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs, der die Lehrveranstaltung durchführt. Handelt es sich um eine gemeinsame Lehrveranstaltung, so entscheidet der Akademische Senat, sofern sich die Fachbereichsräte der betroffenen Fachbereiche nicht einigen. Das Einvernehmen mit der nach
§ 46 Abs. 1
zuständigen Behörde ist herzustellen.
§ 17 Studiengänge
(1) Die Studiengänge der Hochschule dienen dem Erwerb von Bachelor- und Mastergraden. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder, soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt, fächerübergreifend erweitern, inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche oder berufliche Qualifikation vermitteln oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen.
(2) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen für Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven (interne Studiengänge) entscheidet der Senat nach Anhörung der Hochschule.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, die nicht zu den Studiengängen nach Absatz 2 gehören (externe Studiengänge), entscheidet die Hochschule.
(4) Die nach
§ 46 Absatz 1 Nummer 1
zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Hochschule bestimmen, dass externe Studiengänge nach Absatz 3 als duale Studiengänge in Kooperation der Hochschule mit Unternehmen durchgeführt werden, die studienbegleitend eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschule mit den Unternehmen geregelt. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages sowie eines Bildungsvertrages mit dem für die berufspraktische studienbegleitende Ausbildung verantwortlichen Unternehmen.
(5)
§ 53 Absatz 4 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes
gilt entsprechend.
§ 18 Studium
(1) Ziele und Inhalte interner Studiengänge nach
§ 17 Absatz 2
werden durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß
§ 26 des Bremischen Beamtengesetzes
bestimmt. Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Studienordnung, soweit die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht. Die Studienordnungen regeln die Ausgestaltung des jeweiligen Studienganges im Einzelnen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(2) Ziele und Inhalte externer Studiengänge nach
§ 17 Absatz 3
bestimmen die jeweiligen Prüfungsordnungen. Die Hochschule kann für jeden Studiengang eine Studienordnung erlassen.
§ 19 Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten
Die Hochschule und die Stellen, die die berufspraktischen Studienzeiten durchführen, haben eng zusammenzuarbeiten und insbesondere eine Abstimmung der Lehraufgaben während der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten vorzunehmen. Die berufspraktischen Studienzeiten sollen von Kursen begleitet werden, die Praktiker und Professoren gemeinsam veranstalten.
§ 20 Lehrangebot
Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium auch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu deren Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbständige Mitwirkung der Studenten an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.
§ 21 Studienberatung
(1) Die Hochschule berät und unterstützt die Studenten gemeinsam mit den für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen in allen Angelegenheiten des Studiums und der Ausbildung durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung. Sie unterrichtet die Studenten insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des Studiums.
(2) Zur Bewältigung persönlicher Konflikte und Schwierigkeiten arbeitet die Hochschule mit den für die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen.
(3)
§ 5a des Bremischen Hochschulgesetzes
gilt entsprechend.
§ 22 Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.
(2) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen für Prüfungen gemäß
§ 23
in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.
(3) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden.
(4)
§ 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes
gilt entsprechend.
§ 23 Rechtsgrundlagen für Prüfungen
(1) Prüfungen in externen Studiengängen nach
§ 17 Absatz 3
können nur auf Grund von dem Rektor genehmigter Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den Anforderungen des
§ 62 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
.
(2) Prüfungen in internen Studiengängen nach
§ 17 Absatz 2
werden aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß
§ 26 des Bremischen Beamtengesetzes
abgenommen. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend, sofern sich nicht aus beamtenrechtlichen Regelungen etwas anderes ergibt.
(3) Soweit die Hochschule nach
§ 18
Studienordnungen erlassen muss oder erlassen kann, können die nach
§ 62 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
notwendigen Regelungen auch in diesen enthalten sein.
§ 24 Hochschulgrade
Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.
§ 25 Studienreform und Qualitätsmanagement
Für die Studienreform und das Qualitätsmanagement gelten
§§ 68
und
69 des Bremischen Hochschulgesetzes
entsprechend.
Abschnitt IV Aufbau, Organisation der Hochschule
§ 26 Allgemeine Grundsätze
Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Abschnitts IV dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschule. Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule. Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten. Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach
§ 39
sollen durch das Satzungsrecht der Hochschule ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können.
§ 27 Zentrale Organe
Zentrale Organe sind der Akademische Senat und der Rektor.
§ 28 Akademischer Senat
(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektor und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung.
(2) Aufgaben des Akademischen Senats sind insbesondere:
1.
die Beschlussfassung über die Grundordnung der Hochschule,
2.
die Beschlussfassung über die Prüfungsordnungen, soweit die Hochschule Studienordnungen erlässt, anderenfalls die Beschlussfassung über die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen,
3.
die Beschlussfassung über weitere Satzungen und Ordnungen, soweit diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zugewiesen wird,
4.
die Beschlussfassung über die Einrichtung und Aufhebung von externen Studiengängen nach
§ 17 Absatz 3
,
5.
die Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen und von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und übergreifenden Organisationseinheiten nach
§ 13 des Bremischen Hochschulgesetzes
,
6.
die Beschlussfassung über Grundsätze des Qualitätsmanagements nach
§ 69 des Bremischen Hochschulgesetzes
auf der Grundlage der Berichte gemäß
§ 69 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes
,
7.
die Wahl des Rektors,
8.
die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektors sowie dessen Beratung.
(3) Der Rektor und der Kanzler beraten den Akademischen Senat. Gehört der Kanzler als gewähltes Mitglied dem Akademischen Senat an, so bleibt sein Stimmrecht durch Satz 1 unberührt. Der Rektor führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats, des Ausbildungspersonalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.
§ 29 Zusammensetzung des Akademischen Senats
(1) Dem Akademischen Senat gehören an:
1.
Fünf Professoren,
2.
fünf Mitglieder aus der gemeinsamen Gruppe,
3.
fünf Studenten.
Die Fachbereiche sollen im Hochschulrat angemessen vertreten sein; das Nähere regelt die Wahlordnung.
(2) Im Akademischen Senat verfügen die Vertreter der Gruppe der Professoren zusammen über eine Stimme mehr als die Vertreter der anderen Gruppen zusammen. Die Vertreter der anderen Gruppen haben je eine Stimme. Das Gewicht der Stimme eines jeden Professors ist mit dem Faktor 2¹/
5
zu bemessen. Das Gewicht der Stimme des einzelnen Vertreters darf nicht geteilt werden.
§ 30 Aufgaben des Rektors
(1) Der Rektor entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des akademischen Senats leitet er die Hochschule. Er verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Er legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Er kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Er sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Er unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist er über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Rektor nimmt ferner die Aufgaben wahr, die aufgrund anderer hochschulrechtlicher Bestimmungen dem Rektorat oder einem seiner Mitglieder obliegen;
§ 33
bleibt unberührt. Insbesondere legt der Rektor durch Satzung die Zulassungszahlen nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
fest.
(3) Der Rektor vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor vorbehalten. Der Rektor entscheidet auf Vorschlag des Sprechers eines Fachbereichs nach
§ 37 Absatz 4 Nummer 2
über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor kann auch ohne Vorschlag eines Sprechers eines Fachbereichs über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.
(4) Der Rektor ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die nach
§ 46 Absatz 1
zuständige Behörde. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.
(5) Der Rektor kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.
(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(7) Der Rektor kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.
§ 31 Wahl des Rektors
(1) Der Rektor der Hochschule wird aus dem Kreis der Professoren der Hochschule vom Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Senat bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zur Wahl des Rektors regelt die Wahlordnung.
(2) Der Rektor kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein neuer Rektor gewählt wird.
(3) Der Rektor ist für die Dauer seiner Amtszeit von seinen sonstigen Aufgaben befreit.
(4) Der Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.
(5) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.
§ 32 Vertretung des Rektors
(1) Die Vertretung des Rektors obliegt jeweils einem der Fachbereichssprecher für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel zwischen den Fachbereichen.
(2) Der Vertreter unterstützt den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
§ 33 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberührt. Der Rektor kann seinem Vertreter einzelne Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(3) Während seiner Amtszeit ist der Vertreter auf Antrag entsprechend der Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit von seinen sonstigen Aufgaben zu befreien.
§ 33 Kanzler
(1) Der Kanzler führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Beauftragter für den Haushalt. Er vertritt den Rektor im Verhinderungsfall in Angelegenheiten des Dienstleistungsbereichs. Er übt als leitender Beamter des Dienstleistungsbereichs im Rahmen der Anordnungen des Rektors die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.
(2) Der Kanzler wird aufgrund eines Dreiervorschlages der Hochschule vom Senat bestellt.
(3) Der Kanzler hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 34 Fachbereiche
(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten.
(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.
(3) Die Organe eines Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Sprecher des Fachbereichs.
§ 35 Aufgaben des Fachbereichsrats
Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach
§ 34
beschließt der Fachbereichsrat über
1.
Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
2.
Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Studienordnungen,
3.
Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
4.
Förderung und Koordination von Forschungsvorhaben,
5.
Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren,
6.
Maßnahmen zum Qualitätsmanagement der Lehre nach
§ 69 des Bremischen Hochschulgesetzes
.
Er berät den Akademischen Senat bei Erlass oder Änderungen von Prüfungsordnungen.
§ 36 Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an:
1.
Zwei Professoren,
2.
zwei Mitglieder aus der gemeinsamen Gruppe,
3.
zwei Studenten.
(2) Im Fachbereichsrat verfügen die Vertreter der Gruppe der Professoren zusammen über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Vertreter der anderen Gruppen haben je eine Stimme. Das Gewicht der Stimme jedes Professors ist mit dem Faktor 2¹/
2
zu bemessen. Das Gewicht der Stimme des einzelnen Vertreters darf nicht geteilt werden.
(3) Der Fachbereichsrat kann von dem Sprecher des Fachbereichs und vom Rektor Auskunft über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.
(4) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.
§ 37 Sprecher des Fachbereichs
(1) Zum Sprecher des Fachbereichs wird vom Fachbereichsrat ein Mitglied nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 1
, zu seinem Stellvertreter ein Mitglied des Fachbereichsrats nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 2
gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Sprecher und der Stellvertreter können die Wahl nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
(2) Der Sprecher des Fachbereichs führt den Vorsitz im Fachbereichsrat. Er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und vollzieht sie. Im Rahmen der Beschlüsse des Fachbereichsrats führt er die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Der Sprecher des Fachbereichs vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule sowie in überregionalen fach- oder studiengangsspezifischen Gremien.
(3) Der Sprecher des Fachbereichs wirkt darauf hin, dass die Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben erfüllen. Er berichtet unverzüglich dem Rektor, wenn Beschlüsse oder Maßnahmen des Fachbereichsrats rechtlich zu beanstanden sind.
(4) Der Sprecher des Fachbereichs entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über
1.
die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Studienpläne, der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und
2.
Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.
Der Sprecher des Fachbereichs nimmt ferner die Aufgaben wahr, die aufgrund anderer hochschulrechtlicher Bestimmungen dem Dekanat oder einem seiner Mitglieder obliegen.
(5) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des Fachbereichsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Sprecher des Fachbereichs anstelle des Fachbereichsrats die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er unterrichtet unverzüglich den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(6) Beschlüsse des Fachbereichsrats, die der Sprecher des Fachbereichs für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor.
(7) Der Sprecher des Fachbereichs oder der Stellvertreter dürfen nicht zugleich in anderen Fachbereichen das Amt des Sprechers oder Stellvertreters ausüben.
§ 38 Zusammenarbeit von Fachbereichen
(1) Die Fachbereiche sind verpflichtet, mit anderen Fachbereichen zusammenzuarbeiten, insbesondere ihre Lehr- und Forschungsvorhaben aufeinander abzustimmen. Sie sollen, soweit möglich, gemeinsame Lehrveranstaltungen durchführen.
(2) Soweit es für die Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erforderlich ist, können deren Fachbereichsräte Fachbereichskommissionen und Fachbereichsausschüsse als gemeinsame Kommissionen und Ausschüsse mehrerer Fachbereiche einrichten.
§ 39 Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung im Sinne von
§ 2 Abs. 1
ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Übernahme einer solchen Funktion kann von den Mitgliedern nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Ablehnungsgrund für einen Studenten liegt insbesondere dann vor, wenn er den Erfolg seines Studiums als gefährdet ansieht. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie nehmen an der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht teil, wenn diese ihnen selbst oder einem Angehörigen im Sinne von
§ 20 Abs. 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
einen besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können.
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit die hauptberuflich tätigen Mitglieder Funktionen in der Selbstverwaltung ausüben, gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts über Arbeitsversäumnis und über den Schutz der Mitglieder von Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend. Soweit die studentischen Mitglieder Funktionen in der Selbstverwaltung ausüben, genießen sie den Schutz der Mitglieder von Ausbildungspersonalräten nach dem Personalvertretungsrecht.
(4) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder von Gremien beträgt zwei Jahre, die der Vertreter der Studenten ein Jahr. Das Mandat erlischt auch, wenn ein Mitglied eines Gremiums seine Zugehörigkeit zu der betreffenden Gruppe oder zu der betreffenden Gliederung, der es zum Zeitpunkt seiner Wahl angehörte, verliert. Eine Abwahl ist unzulässig.
(5) Mitgliedern von Gremien ist auf ihr Verlangen Auskunft über alle in die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums fallenden Angelegenheiten von der zuständigen Verwaltungsstelle der Hochschule und von den für die Leitung des jeweiligen Gremiums Verantwortlichen zu erteilen.
(6) Die Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich so zu verhalten, daß die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Berechtigte Beschwerden, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen, sind keine Pflichtverletzungen. Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
(7) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.
§ 40 Umfang des Stimmrechts
(1) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Bei Entscheidungen, die unmittelbar Lehre, Forschung oder die Berufung von Professoren berühren, haben die dem Gremium angehörenden sonstigen Mitarbeiter nur beratende Stimme. Sie haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre. Die Feststellung, ob eine Entscheidung unmittelbar Lehre, Forschung oder die Berufung von Professoren berührt, trifft erforderlichenfalls das Gremium unter Beteiligung aller Gruppen nach
§ 4 Abs. 3
. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende oder Sprecher des Gremiums zu Beginn der Amtsperiode des Gremiums.
(3) Entscheidungen in Forschungsangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind insbesondere diejenigen, die die Aufnahme bestimmter Forschungsvorhaben, ihre Zielsetzungen und die Art und Weise ihrer Ausführung inhaltlich betreffen. Entscheidungen in Lehrangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind auch Beschlüsse über Prüfungs- und Studienordnungen. Sätze 1 und 2 erstrecken sich auch auf Entscheidungen über die Zuweisung von Haushaltsmitteln für den konkreten Einzelfall eines bestimmten Lehr- und Forschungsvorhabens, die jedoch allgemeine Entscheidungen über die Bewirtschaftung und Verteilung von Haushaltsmitteln zu beachten haben. Für sonstige Haushaltsangelegenheiten und allgemeine Planungsangelegenheiten einschließlich der entsprechenden Angelegenheiten, die die Einrichtung von Forschungsschwerpunkten betreffen, gilt Absatz 2 nicht.
(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 kann jedes Mitglied des Gremiums innerhalb von drei Arbeitstagen Einspruch beim Akademischen Senat einlegen. Der Akademische Senat muß innerhalb von vierzehn Tagen entscheiden.
(5) Der Akademische Senat kann zur Ausgestaltung des Verfahrens eine Ordnung erlassen.
(6) Soweit Mitglieder im Fall des Absatzes 2 kein Stimmrecht haben, verringert sich das Gewicht der Stimme eines jeden Professors im Akademischen Senat um ein Fünftel, im Fachbereichsrat um ein Halbes für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 2.
§ 41 Beschlüsse
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die über die Mehrheit der Stimmen verfügt, anwesend ist. Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von
§ 26
teilnimmt. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende oder der Sprecher des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist darauf hinzuweisen.
(2) Haben einzelne Gruppen oder Gremien keine oder nicht alle ihre Mitglieder gewählt oder üben gewählte Vertreter ihr Amt dauernd nicht aus, so werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgerechnet.
(3) Beschlüsse werden unter Beachtung von
§ 26
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz nicht eine größere Mehrheit vorgesehen ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung in der nächsten Sitzung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist der Vorschlag der Mehrheit des Gremiums als weiterer Vorschlag vorzulegen.
(5) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(6) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzsitzungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind, muss die Grundordnung der Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.
§ 42 Öffentlichkeit
(1) An den Sitzungen der Gremien können Mitglieder der Hochschule, Vertreter der Behörden, der Personalvertretungen und der Deputationen als Zuhörer teilnehmen. Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden; über den Antrag ist unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beschließen. Mitglieder des Personalrates der Hochschule können nicht ausgeschlossen werden.
(2) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern, nicht als Personalangelegenheit anzusehen; aus einem Gutachten über die fachliche und pädagogische Eignung eines Bewerbers darf in öffentlicher Sitzung nur mit dem Einverständnis des Verfassers zitiert werden. Die an den nichtöffentlichen Sitzungen der Gremien und ihrer Kommissionen und Ausschüsse Beteiligten unterliegen in sinngemäßer Anwendung des
§ 57 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
der Schweigepflicht.
(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien, soweit sie öffentlich tagen, sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Leiter der Sitzung eines Hochschulgremiums kann Zuhörer, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen, soweit es sich nicht um berechtigte Beschwerden handelt, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen. Der Rektor ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Wird eine Sitzung durch eine Störung verhindert oder deswegen vorzeitig abgebrochen, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden.
§ 43 Wahlen
(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Für jedes Mitglied soll ein Stellvertreter gewählt werden. Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studenten ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind.
(3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.
§ 43a Kuratorium
An der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet, das insbesondere zu den Studieninhalten des Studiengangs Polizeizeivollzugsdienst Stellung nimmt. Das Kuratorium soll mit Personen besetzt sein, die auf Grund ihrer fachlichen, beruflichen oder ehrenamtlichen Erfahrungen besonders geeignet sind, verschiedene gesellschaftliche Perspektiven in das Kuratorium einzubringen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Das Kuratorium berichtet der nach
§ 46 Absatz 1
zuständigen Behörde sowie dem Akademischen Senat regelmäßig über seine Tätigkeit. Das Nähere über Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation des Kuratoriums regelt die Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft bedarf.
Abschnitt V Aufsicht, Genehmigungen, Zuständigkeit
§ 44 Aufsicht
(1) Die Hochschule unterliegt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, insbesondere in Bezug darauf, dass sie ihre Aufgaben erfüllt, ihr Lehrangebot vollständig ist und sie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einhält. Im Übrigen unterliegt die Hochschule der Fachaufsicht.
(2) Die für die Fachbereiche zuständigen Behörden, die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind zu allen Sitzungen der Gremien und ihrer Kommissionen und Ausschüsse einzuladen. Sie können jeweils einen Vertreter entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Auch bei Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden, können sie nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die Aufsicht wird von der nach
§ 46 Absatz 1
zuständigen Behörde ausgeübt. Die Mittel der Aufsicht bestimmen sich nach
§ 111 Absatz 2 bis 8 des Bremischen Hochschulgesetzes
.
§ 45 Genehmigungen
(1) Der Genehmigung der nach
§ 46 Absatz 1
zuständigen Behörde bedürfen
1.
die Grundordnung und weitere Satzungen und Ordnungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.
2.
die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen, externen Studiengängen sowie zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und übergreifenden Organisationseinheiten nach
§ 13 des Bremischen Hochschulgesetzes
.
(2) Einer Genehmigung der nach
§ 46 Absatz 1
zuständigen Behörde bedürfen für interne Studiengänge nach
§ 17 Absatz 2
zudem:
1.
die Studienordnung einschließlich aller Anlagen,
2.
die Prüfungsordnung für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife (Einstufungsprüfungsordnung).
(3) Die nach
§ 46 Absatz 1
zuständige Behörde kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 auf den Rektor der Hochschule übertragen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind festzulegen. Die Übertragung kann aus Sachgründen jederzeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der nach
§ 46 Absatz 1
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Alle nicht durch die nach
§ 46 Absatz 1
zuständige Behörde zu genehmigenden Satzungen und Ordnungen sowie ihre Änderungen werden von dem Rektor nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt. Die von dem Rektor erteilten Genehmigungen sind der nach
§ 46 Absatz 1
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Genehmigungen nach Absatz 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
(6) Die nach
§ 46 Absatz 1
zuständige Behörde kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
§ 3
auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die nach
§ 46 Absatz 1
zuständige Behörde die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.
(7) Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde aus einer sinngemäßen Anwendung des
§ 110 Absatz 5 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes
.
(8) Alle Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule allgemein zugänglich bekannt zu machen.
§ 46 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
2.
in allen Angelegenheiten, die nur einen internen Studiengang nach
§ 17 Absatz 2
unmittelbar betreffen, die senatorische Behörde, der die Laufbahn zugeordnet ist, für welche in dem Studiengang ausgebildet wird,
3.
in allen Angelegenheiten, die nur einen Fachbereich unmittelbar betreffen, dem ein Studiengang mit Schwerpunkt Steuern zugeordnet ist, die Senatorin oder der Senator für Finanzen.
Die zuständige Behörde nach den Nummern 2 und 3 entscheidet im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport.
(2) In Angelegenheiten, die Auswirkungen auf einen internen Studiengang nach
§ 17 Absatz 2
haben können, entscheidet die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten senatorischen Behörde, wenn es sich um unterschiedliche Behörden handelt.
(3) In Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Forschung entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.
(4) Soweit sich aus anderen Vorschriften des Hochschulrechts, die auf diese Hochschule Anwendung finden, die Zuständigkeit der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft ergibt, tritt hinsichtlich dieser Hochschule an die Stelle der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 verbleibt im Falle des
§ 47 Absatz 2
in Verbindung mit
§ 105 des Bremischen Hochschulgesetzes
die Zuständigkeit bei der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Soweit durch Maßnahmen neben anderen Hochschulen auch diese Hochschule betroffen ist, handelt die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.
(5) Soweit aufgrund der
§ 29 Absatz 1
,
§ 33
und
§ 109a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes
, sowie des
§ 1 Absatz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
Rechtsverordnungen erlassen werden, wird die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ermächtigt, entsprechende Rechtsverordnungen für die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zu erlassen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Wenn das nach diesem Gesetz erforderliche Einvernehmen zwischen den Behörden nicht erreicht werden kann, entscheidet der Senat.
Abschnitt VI Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 47 Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulrechts
(1) Die Hochschule ist in die Regelungen der
§§ 12
und
13 des Bremischen Hochschulgesetzes
einzubeziehen, insbesondere sollen gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen ermöglicht werden.
(2) Die Regelungen der
§§ 17
,
19
,
23a
,
28
,
29
,
31
,
31a
,
48
,
56
,
61
,
67
,
69
,
70
bis
72
,
74
,
75
,
92
,
104
bis
105 des Bremischen Hochschulgesetzes
sowie für Studenten eines externen Studiengangs nach
§ 17
Absatz 3 die
§§ 62
,
109
bis
109a des Bremischen Hochschulgesetzes
finden sinngemäß Anwendung, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(3) Die
Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung
gilt entsprechend. Für externe Studiengänge nach
§ 17 Absatz 3
gelten das Bremische Hochschulzulassungsgesetz, die Studienplatzvergabeverordnung und die
Kapazitätsverordnung
entsprechend.
(4) Für die immatrikulierten Studenten externer Studiengänge nach
§ 17 Absatz 3
gelten
§ 45 Absatz 1 bis 3, 6 bis 10
sowie
§§ 46
und
47 des Bremischen Hochschulgesetzes
mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Studierendenrates die Studierendenschaft tritt. Der Ausbildungspersonalrat gemäß
§ 22a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
nimmt als Allgemeiner Studierendenausschuss für die Studenten interner Studiengänge nach
§ 17 Absatz 2
auch die Aufgaben nach
§ 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 1, 3, 4 und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes
wahr.
§ 48
(aufgehoben)
§ 49
(aufgehoben)
§ 50
(aufgehoben)
§ 51 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Juni 1979
Der Senat
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