Gesetz über die Errichtung der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
Gesetz über die Errichtung der Bremischen Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau Vom 16. Dezember 1980
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2011 (Brem.GBl. S. 435) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
(1) Die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (Zentralstelle) wird als Landesbehörde errichtet und von der Landesbeauftragten geleitet.
(2) Die Landesbeauftragte wird auf Vorschlag des Senats von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt und vom Senat ernannt.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe, im Lande Bremen darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, daß das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung der Frau in Arbeitswelt, Bildung und Gesellschaft erfüllt wird. Dies erfolgt insbesondere durch:
1.
Anregungen und Vorschläge zu Entwürfen sowie Prüfung von Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen des Senats wie des Bundes, an denen der Senat mitwirkt, soweit diese Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau haben.
2.
Zusammenarbeit mit gesellschaftlich relevanten Frauenorganisationen, Frauenbewegungen, Gewerkschaften und sonstigen Organisationen und Verbänden, die mit Frauenfragen und Frauenproblemen befaßt sind.
3.
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit entsprechenden Stellen des Bundes und der Länder.
4.
Öffentlichkeitsarbeit entsprechend den Aufgaben des Gesetzes im Zusammenwirken mit der Pressestelle des Senats.
(2) Die Zentralstelle nimmt Anregungen, Fragen und Beschwerden zu Problemen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau entgegen. Sie ist berechtigt, sich über die Beantwortung und Erledigung von Beschwerden unterrichten zu lassen.
(3) Die Zentralstelle ist berechtigt, alle für die Aufgaben der Zentralstelle bedeutsamen Informationen von Behörden des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, bei letzterer im Rahmen der Aufsicht des Landes, einzuholen, und Einsicht in Unterlagen und Akten zu nehmen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Zentralstelle stehen. Gegenüber sonstigen der Aufsicht des Landes Bremen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Zentralstelle berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenstellung planungsrelevante Daten einzuholen.
(4) Die Zentralstelle berichtet alle zwei Jahre dem Senat über ihre Arbeit; der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag). In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht kann die Bürgerschaft (Landtag) der beauftragten Person Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben.
§ 3 Zusammenarbeit mit bremischen Behörden
(1) Die Zentralstelle ist über Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Gebiet der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau haben, von allen Behörden bereits im Planungsstadium zu unterrichten.
(2) Werden aufgrund der Anregungen oder Vorschläge der Zentralstelle Vorhaben erarbeitet, so ist die Zentralstelle fortlaufend zu beteiligen. Sie ist insoweit zur Teilnahme an den Sitzungen der zuständigen Deputationen verpflichtet.
§ 4 Personal- und Sachmittel
(1) Die Personal- und Sachausstattung der Zentralstelle ist im Einzelplan in einem eigenen Kapital auszuweisen.
(2) Für bestimmte Einzelfragen kann die Zentralstelle auch Dritte mit der Mitarbeit betrauen.
§ 5
(Änderungsanweisung)
§ 6
(Änderungsanweisung)
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Bremen, den 16. Dezember 1980
Der Senat
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