Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag (BWVEO)
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Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag (BWVEO)

Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag (BWVEO) Vom 16. Juni 1994
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.11.2018 (Brem.GBl. S. 474, 478)
Aufgrund des

§ 24 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid

vom 1. April 1969 (Brem.GBl. S. 39 - 112-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides gelten, wenn er gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag stattfindet, nach Maßgabe von

§ 27 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid

die Vorschriften des
Bremischen Wahlgesetzes
und der
Bremischen Landeswahlordnung
sowie des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entsprechend.
(2) Im Übrigen gelten für die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag die nachfolgenden Bestimmungen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn am Tag des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag zudem sowohl eine Wahl zum Europäischen Parlament als auch eine Wahl zur Bürgerschaft stattfindet.

§ 2 Wahlbezirke, Wahlräume, Wahlvorstände

(1) Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände müssen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für den Volksentscheid dieselben sein.
(2) Das Erfrischungsgeld wird bei den verbundenen Abstimmungen nur einmal gezahlt.

§ 3 Wählerverzeichnis

(1) Aufgestellt, ausgelegt und benutzt wird für beide Abstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Abstimmung in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Wähler, die für den Volksentscheid oder für die Wahl zum Deutschen Bundestag nicht stimmberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht stimmberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Abstimmung vorzunehmen und nach dem Muster der
Anlage 1
gemeinsam zu beurkunden.

§ 4 Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für beide Abstimmungen nach dem Muster der
Anlage 2
miteinander zu verbinden. Dies gilt nicht für Wähler, die für den Volksentscheid oder für die Wahl zum Deutschen Bundestag nicht stimmberechtigt sind.
(2) Auf die Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheines nach dem Muster der
Anlage 3
aufzudrucken.

§ 5 Wahlscheine

(1) Für beide Abstimmungen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der
Anlage 4
erteilt.

§ 4 Abs. 1 Satz 2

gilt entsprechend.
(2) Dem gemeinsamen Wahlschein ist ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der
Anlage 5
beizufügen.
(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen "BW" für die Bundestagswahl und "VE" für den Volksentscheid vermerkt.

§ 6 Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl

(1) Der Stimmzettel für den Volksentscheid soll aus gelbem Papier hergestellt sein.
(2) (aufgehoben)
(3) Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.
(4) Bei der Briefwahl legt der Wähler den Stimmzettel zur Bundestagswahl in den Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl, den Stimmzettel für den Volksentscheid in den Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid. Der Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid ist durch einen entsprechenden Aufdruck deutlich zu kennzeichnen. Er muss dieselbe Farbe wie der Stimmzettel für den Volksentscheid haben. Die Stimmzettelumschläge sind vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen.

§ 4 Absatz 1 Satz 2

gilt entsprechend.
(5) Der Stimmzettelumschlag für die Briefwahl soll etwa 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und nach dem Muster der
Anlage 6
beschriftet sein.
(6) Der gemeinsame Wahlbriefumschlag soll etwa 12 x 17, 6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der
Anlage 7
beschriftet sein.

§ 7 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen sind für beide Abstimmungen miteinander zu verbinden.
(2) Für beide Abstimmungen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, dass
1.
der Volksentscheid und die Wahl zum Deutschen Bundestag gleichzeitig stattfinden,
2.
sich die Stimmzettel für beide Abstimmungen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,
3.
die Stimmzettel bei der Briefwahl in getrennte Stimmzettelumschläge gelegt werden, die beim Volksentscheid dieselbe Farbe wie der Stimmzettel haben,
4.
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(3) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die beiden Abstimmungen als Muster beizufügen.

§ 8 Zählung der Wähler

(1) Vor der Ermittlung des Stimmergebnisses sind die Stimmzettel aus der Wahlurne zu nehmen, nach ihrer Farbe getrennt zu legen und zu zählen. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis nach

§ 3 Abs. 2 Satz 2

und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine, bei gemeinsamen Wahlscheinen entsprechend den nach

§ 5 Abs. 3

darauf vermerkten Stimmabgaben, für jede Abstimmung festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der betreffenden Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Nachdem die Zahl der Wähler für jede Abstimmung in der dazugehörigen Wahlniederschrift vermerkt worden ist, werden die Stimmzettel für den Volksentscheid wieder in die Wahlurne zurückgelegt. Die Wahlurne ist zu verschließen.

§ 9 Zählung der Stimmen, Wahlniederschrift

(1) Die Stimmen werden in der Reihenfolge Bundestagswahl, Volksentscheid gezählt. Für die Zählung der Stimmen zum Volksentscheid gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung entsprechend.
(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Wahlniederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen, die Schnellmeldung erstellt ist und die zugehörigen Unterlagen gegen eine missbräuchliche oder irrtümliche Verwendung bei der nachfolgenden Stimmenzählung gesichert sind.
(3) Die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Stimmergebnisses für den Volksentscheid ist nach dem Muster der
Anlage 8
zu fertigen.

§ 10 Zulassung der Wahlbriefe

(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Abstimmung festzustellen und in der dazugehörigen Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die gemeinsame Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach

§ 5 Abs. 3

auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.
2.
Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Abstimmungen.
3.
Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Abstimmung zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bundestagswahl beizufügen.
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, werden die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet und getrennt voneinander gezählt und die Anzahl der Stimmzettelumschläge in die jeweilige Wahlniederschrift eingetragen.

§ 11 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten

§§ 8

und
9 Absatz 1 und 2
entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bundestagswahl ein Stimmzettel für den Volksentscheid statt eines Stimmzettels zur Bundestagswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als ‚leer‘ zu kennzeichnen.
2.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bundestagswahl neben dem Stimmzettel zur Bundestagswahl ein Stimmzettel für den Volksentscheid, so ist der Stimmzettel für den Volksentscheid im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken: ‚Inhalt 1 Stimmzettel für den Volksentscheid‘. Er ist der Wahlniederschrift über die Bundestagswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bundestagswahl wird ausgewertet.
3.
Befindet sich im Stimmzettelumschlag für den Volksentscheid ein Stimmzettel zur Bundestagswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl für den Volksentscheid ist nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 16. Juni 1994
Der Senator für Inneres und Sport
Anlage 1
(zu

§ 3 Absatz 3

)
Anlage 2
(zu

§ 4 Absatz 1

)
Wahlbenachrichtigung¹)
Anlage 3
(zu

§ 4 Absatz 2

)
Anlage 4
(zu

§ 5 Absatz 1

)
Anlage 5
(zu

§ 5 Absatz 2

)
Anlage 6
(zu

§ 6 Abs. 5

)
Anlage 7
(zu

§ 6 Absatz 6

)
Anlage 8
(zu

§ 9 Absatz 3

)
Anlage 9
(zu

§ 11 Absatz 2

)
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