Gebührenordnung für die Schulen der Stadt Bremerhaven
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Gebührenordnung für die Schulen der Stadt Bremerhaven

Gebührenordnung für die Schulen der Stadt Bremerhaven Vom 16. August 1994
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.12.2001 (Brem.GBl. S. 370)
Aufgrund des

§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Artikel 31 Abs. 2 der Landesverfassung

der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1958 (SaBremR 223-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 183) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Für den Besuch der öffentlichen Schulen in der Stadt Bremerhaven werden, soweit der Unterricht an ihnen nicht unentgeltlich ist, die folgenden Gebühren erhoben:
1. Schulen des Primarbereichs (Grundschule) jährlich 4 202,82 EUR
2. Schulen des Sekundarbereichs I
Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10, Gesamtschule jährlich 5 440,15 EUR
3. Schulen des Sekundarbereichs II
a) Gymnasiale Oberstufe jährlich 5 440,15 EUR
b) Berufliche Schulen
aa) in Vollzeitform jährlich 8 073,30 EUR
bb) in Teilzeitform jährlich 2 689,40 EUR
4. Sonderschule jährlich 14 674,08 EUR
5. Abendhaupt- und Realschule jährlich 4 990,21 EUR
6. Abendgymnasium jährlich 4 979,98 EUR

§ 2

(1) Die von einer Gebietskörperschaft geschuldete Gebühr wird fünf Monate nach der Festsetzung fällig.
(2) Die von natürlichen Personen erhobene Gebühr wird zu je einem Viertel am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Sofern die Gebühr bis zum 15. August noch nicht festgesetzt ist, wird das erste Viertel der Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3

(1) Für jeden Kalendermonat, in dem der Schüler aus nicht von ihm zu vertretenden Grunde nicht am Unterricht teilnehmen konnte, kann die Gebühr um ein Zwölftel niedriger festgesetzt werden.
(2) Unterbleibt die Teilnahme am Unterricht wegen Abbruchs einer Berufsausbildung vor Abschluß der Ausbildung, so wird die Gebühr anteilig für jeden begonnenen Monat des Schulbesuchs erhoben.

§ 4

Von der Gebührenerhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einem Land oder der Stadt Bremerhaven mit Zustimmung des Senats und einem Kreis oder einer Gemeinde vereinbart worden ist. Bestehende Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

§ 5

Gebühren, für die der Anspruch vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
Beschlossen, Bremen, den 16. August 1994
Der Senat
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