Verordnung über die Erhebung der Jagdabgabe
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Erhebung der Jagdabgabe

Verordnung über die Erhebung der Jagdabgabe Vom 18. Januar 1982
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)
Aufgrund des
Artikels 19 Abs. 3 des Bremischen Landesjagdgesetzes
vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 171 792-a-1) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu entrichtende Jagdabgabe beträgt ein Drittel der jeweiligen Gebühr.
(2) Bei Erwerb des Dreijahresjagdscheines beträgt die Abgabe das Dreifache der Jahresabgabe und ist für drei Jahre im voraus zu entrichten.
(3) Personen, die sich mit der Jagd amtlich, ehrenamtlich oder beruflich befassen, sind von der Abgabepflicht befreit.

§ 2

Die Verwendung der Jagdabgabe erfolgt im Benehmen mit der Landesjägerschaft; zuständig ist die Landesjagdbehörde.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. Januar 1982
Der Senat
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