Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 27. März 1995
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Einzelansicht
Seitenanfang
Artikel 1 Änderung des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
[Änderungsanweisungen zum
Bremischen Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
vom 19. November 1985 (Brem.GBl. S. 211 - 223-d-4), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. November 1993 (Brem.GBl. S. 353).]
Einzelansicht
Seitenanfang
Artikel 2 Übergangsregelung
(1)
Artikel 1
kommt ab 1. Januar 1996 für die 3. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung.
(2)
Artikel 1
kommt ab 1. Januar 1996 für die 1. und 2. Jahrgangsgruppe (§ 4 Abs. 1) zur Anwendung. Ist ein Leistungsbescheid nach dem bisherigen Recht erteilt worden, kann der Wohnungsinhaber beantragen, daß frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des sechsten Monats vor Antragstellung, jedoch nicht mit Wirkung vor dem 1. Januar 1996 ein neuer Bescheid nach dem dann geltenden Recht für den restlichen Leistungszeitraum unter Zugrundelegung der bei Antragstellung bestehenden Verhältnisse erteilt wird. Die nach Satz 2 ermittelte Ausgleichszahlung darf jedoch für den Rest des jeweils maßgeblichen Leistungszeitraumes monatlich nicht höher sein als die bisherige festgesetzte Ausgleichszahlung.
Einzelansicht
Seitenanfang
Artikel 3 Neufassung
Der Senator für das Bauwesen kann den Wortlaut des
Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen.
Einzelansicht
Seitenanfang
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 27. März 1995
Der Senat
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht