Verordnung über das Naturschutzgebiet "Düllhamm" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Düllhamm" im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven Vom 12. Juli 1984
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund der
§§ 18
und
19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG)
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Der in dem
§ 2
näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremerhaven im Naturschutzbuch unter Nr. 2 eingetragen und führt die Bezeichnung "Düllhamm".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,33 ha, es umfaßt die Flurstücke 88, 89, 90, 91, 92 und 93 der Flur 64 der Gemarkung Wulsdorf.
(2) Die Grenze ist mit einer schwarzen Punktlinie in der dieser Verordnung beiliegenden Deutschen Grundkarte, Maßstab 1 : 5000, eingetragen. Sie verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung und wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau oberste Naturschutzbehörde und beim Magistrat der Stadt Bremerhaven als untere Naturschutzbehörde verwahrt. Die Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der in dem Schutzgebiet anzutreffenden Lebensstätten seltener wildwachsender Pflanzenarten.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Dies gilt mit Ausnahme von Maßnahmen der Wassergewinnung auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
das Gebiet zu betreten oder anderweitig in das Gebiet zu gelangen,
2.
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
3.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
4.
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
5.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Natur auf andere Weise zu verunreinigen,
6.
Düngemittel einzubringen,
7.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
8.
Bauwerke jeglicher Art zu errichten,
9.
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Keinen Beschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen die dem Schutzzweck dienenden landschaftspflegerischen Arbeiten.
(2) Die in
§ 6 der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG
vom 15. April 1975 (Brem.GBl. S. 179 - 2180-f-1) genannten Maßnahmen bleiben von den Verboten dieser Verordnung unberührt.
§ 6 Pflegemaßnahmen
Die Grundstückseigentümer haben folgende Pflegemaßnahmen vorzunehmen:
1.
die weitere Gehölzausbreitung vom Rande her ins Zentrum der Fläche ist zu verhindern,
2.
die Gehölze am Nord- und Ostrand sind zu erhalten und durch weitere Schutzpflanzungen, wie z.B. Rosen- und Dornenhecken, entlang der Grenze des Gebietes zu ergänzen,
3.
die Pfeifengrasbestände sind alle fünf Jahre von Hand zu mähen; die Mahd soll vor allem die Gehölzausbreitung bremsen,
4.
der Eichenbestand an der Südseite des Gebietes ist gelegentlich zu kratten.
§ 7 Befreiung
Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß
§ 48 BremNatSchG
Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach
§ 4
zuwiderhandelt,
2.
einer Verpflichtung zu Pflegemaßnahmen nach
§ 6
zuwiderhandelt,
3.
einer Nebenbestimmung nach
§ 7 Satz 2
zuwiderhandelt,
4.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach
§ 9
zuwiderhandelt.
§ 9 Wiederherstellung
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der
§ 4
zuwiderhandelt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung nach
§ 52 BremNatSchG
, angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten.
§ 10 Durchführung der Verordnung
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Juli 1984
Der Senator für Umweltschutz oberste Naturschutzbehörde
Anlage
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