Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 7. Juni 1983
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund der
§§ 18
,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
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§ 1
(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird im Bereich der Ortsteile Blumenthal, Lüssum-Bockhorn, Aumund-Hammersbeck, Schönebeck, Grohn, St. Magnus, Lesum, Vegesack, Burg-Grambke, Burgdamm, Blockland, Borgfeld, Lehesterdeich, Oberneuland, Osterholz, Arbergen, Mahndorf, Hemelingen, Neuenland, Strom und Seehausen für die in der 2. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteile aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 2. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Ausfertigungen der Änderungskarte sind bei den Ortsämtern, deren Zuständigkeitsbereich durch diese Verordnung berührt wird, hinterlegt und stehen dort kostenlos zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 2. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 7. Juni 1983
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz oberste Naturschutzbehörde
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