Verordnung über das Naturschutzgebiet Werderland im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Verordnung über das Naturschutzgebiet Werderland im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 26. September 1996
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund der
§§ 18
,
19
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000
Der in
§ 2
näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Burglesum, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch unter der Nummer 14 eingetragen und führt die Bezeichnung „Werderland“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
im Osten: | entlang des Ostufers des Zuwässerungsgrabens, der ca. 100 m östlich der Südwestecke des Naturschutzgebietes „Dunger See“ vom Weg aus nach Südwesten durch die Flurstücke 139/2 und 195, VR, Flur 198, verläuft, sowie fortlaufend entlang der Ostgrenze der Fluren VR, 196, und VR, 185, bis zur Südspitze des Flurstückes 55/4, VR, Flur 185, sodann entlang der Ost- und Südgrenze des Flurstückes 10/5, VR, Flur 186, bis zur Ostgrenze des Flurstückes 18/5, VR, Flur 186, und dieser folgend bis zum Nordrand der Niederbürener Landstraße; |
im Süden und Westen: | entlang des Nordrandes der Niederbürener Landstraße bis zum Betonweg auf dem Flurstück 20/5, VR, 187, entlang der West- und Südgrenze dieses Flurstückes sowie der Süd- und Westgrenze des Flurstückes 21/3, VR, Flur 187, und der Westgrenze des Flurstückes 3, VR, Flur 187, folgend bis zur Nordwestecke dieses Flurstückes, sodann der Nordgrenze dieses Flurstückes ca. 45 m folgend, sodann am Ostrand des als Grünland genutzten Teils des Flurstückes 28/1, VR, Flur 190, und weiter in Richtung Nordnordwesten unter Ausschluss des ca. 50 m breiten als Grünland genutzten Teils dieses Flurstückes bis zur Westgrenze der Flur VR, 185, und dieser folgend bis zum Landweg und weiter an dessen Nordrand bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 65/1, VR, 195, dieser in Richtung Norden folgend bis zum Südufer des Mittelfleets; |
im Norden: | am Südufer des Mittelfleetes in Richtung Osten bis zum Ostufer des Lindemanns Sielgrabens, entlang dessen Ostufer ca. 425 m nach Norden und entlang des Südufers des Dwarskampfleetes durch die Flurstücke 162/3, 172/2, 116/3, 103/2, 93/3, 72/3 und 46/3, alle VR, Flur 196, bis zum Lesumbroker Sielgraben. Das Naturschutzgebiet umfasst ebenfalls die Flurstücke 1, 2/3, 3/10 und 24/2 (teilweise), 25/2, 25/5 und 26, alle VR, Flur 194, auf dem Schönebecker Sand. Die Grenze verläuft in diesem Gebietsteil entlang der Ostkante des Weges an der Weser, der Böschungsoberkante der Lesum und 5 m vor dem Deichfuß des Landesschutzdeiches. Entlang dessen Westufer ca. 200 m nach Norden bis zur Höhe des hier abknickenden „Ökopfades“, entlang des „Ökopfades“ Richtung Osten und unter Einschluß der nördlich angrenzenden Wasser- und Brachflächen bis zur Grenze des Naturschutzgebietes „Dunger See“, sodann entlang der Westgrenze des Naturschutzgebietes „Dunger See“ bis zu dessen Südwestecke, von dort entlang der Südseite des südlich des Dunger Sees gelegenen Weges ostwärts. |
(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte (Deutsche Grundkarte), Maßstab 1:5 000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 330,7 ha.
§ 3 Schutzzweck
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist es, einen wesentlichen Teil des zentralen Werderlandes, das noch als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal verblieben ist, sowie das Sandfeld Mittelsbüren und den Schönebecker Sand als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2817-401 „Werderland“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2817- 301 „Werderland“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme-Niederung sowie der Ochtumniederung zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung der Lebensraumtypen 3150 („Natürliche eutrophe Seen“) und 6510 („Magere Flachland-Mähwiesen“) gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363, S. 368) geändert worden ist.
(3) Schutzgüter sind insbesondere die
1.
großflächigen von Gräben durchzogenen Feuchtgrünlandgebiete als Brut- und Nahrungsgebiet für Wiesenvögel, zum Beispiel Kiebitz, Rotschenkel, Bekassine und Braunkehlchen, sowie als Rastgebiet für Limikolen, zum Beispiel Kiebitz, sowie für Silberreiher, Schwäne und Gänse,
2.
vernetzten Fleet- und Grabensysteme im Grünland insbesondere als Lebensraum einer typischen Pflanzen- und Tierwelt mit zum Teil seltenen Arten wie Krebsschere und Grüner Mosaikjungfer sowie naturraumtypischer Kleinfischarten wie Steinbeißer,
3.
Röhricht-, Gehölz- und Uferstrukturen der Braken, Kolke und großen Fleete als Brut- und Nahrungsgebiet insbesondere für Röhricht- und Gehölzbrüter wie Schilfrohrsänger, Blaukehlchen und Neuntöter, sowie als Rastgebiet für Wasser- und Watvögel,
4.
strukturreichen Brachen, Röhrichte und Kleingewässer, insbesondere entlang des „Ökopfades“, mit zum Teil seltenen Arten,
5.
mageren Sandrasen auf dem Sandfeld Mittelsbüren als Lebensraum trockenheitsliebender Tier- und Pflanzenarten,
6.
großen Schilfröhrichte und Prielsysteme auf dem Schönebecker Sand, insbesondere als Lebensraum schilf- und röhrichtbewohnender Vogelarten wie Rohrweihe, Schilfrohrsänger, Blaukehlchen und Wachtelkönig.
(4) Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt des für den Landschaftsraum Wesermarsch charakteristischen Landschaftsbildes der offenen, durch Grünland und Gräben geprägten Kulturlandschaft.
(5) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.
§ 4 Schutzbestimmungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach
§ 3
zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(2) Verboten ist insbesondere:
1.
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;
3.
Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;
4.
Hunde frei laufen zu lassen;
5.
zu baden, auf dem Eis zu laufen, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;
6.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;
7.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen);
8.
bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;
9.
Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;
10.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Wasserläufe, zu verändern, soweit es sich nicht um Maßnahmen im Sinne des
§ 7
handelt;
11.
gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;
12.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;
13.
Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;
14.
Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen;
15.
mineralische stickstoffhaltige Düngemittel aufzubringen;
16.
das Grünland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen sowie Wiesen und Weiden anderweitig zu nutzen, insbesondere aufzuforsten;
17.
in der Zeit vom 1. März bis 10. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen, zu striegeln, zu mähen sowie Düngemittel aufzubringen, soweit diese nicht nach den Nummern 14 und 15 generell verboten sind;
18.
in der Zeit vom 1. Mai bis 10. Juni eines jeden Jahres das Grünland mit mehr als zwei Tieren je Hektar zu beweiden, Weideflächen sind nach jedem Weidegang nachzumähen; die Nutzung als Portionsweise ist unzulässig. Vor dem 1. Mai eines jeden Jahres ist keine Beweidung zulässig;
19.
die erforderliche Räumung oder Krautung von Gräben und Fleeten in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Diese dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;
20.
im offenen Grünlandbereich Gehölzanpflanzungen vorzunehmen.
§ 5 Beseitigung baulicher Anlagen
Auf Verlangen der obersten Naturschutzbehörde hat der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist entschädigungslos zu beseitigen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:
1.
die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach
§ 4
, wobei Handlungen nach den Nummern 1 und 3 sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte zulässig sind. Ferner die Ausbringung von Stallmist und Phosphor-Kali-Dünger in der Zeit vom 1. März bis zum 10. Juni mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.
2.
Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gräben und Fleete, soweit sie nicht durch
§ 4 Nummer 19
eingeschränkt wird;
4.
das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im akuten Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;
5.
die Unterhaltung und Benutzung der Wege, die in der Karte im Anhang zur Begründung dieser Verordnung dargestellt sind, soweit es die Eigentümer gestatten, sowie die Anlage neuer Wege und deren Nutzung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erfolgt. Die Karte wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
6.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach
§ 3
; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
7.
die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;
8.
die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung der auf dem Flurstück 10, VR, Flur 187, errichteten Windkraftanlagen im Rahmen der bestehenden Genehmigungen;
10.
das Abbrennen von genehmigten oder angezeigten Osterfeuern auf dem Flurstück 10/5, VR, 186;
11.
die Nutzung und Unterhaltung der Lesum als Bundeswasserstraße nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes unter Berücksichtigung der Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes.
§ 7
- aufgehoben -
§ 8 Befreiungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß
§ 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Befreiungen erteilen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 9 Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr
Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach
§ 1
geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Erforderliche Maßnahmen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot oder Gebot nach
§§ 4
oder
5
zuwiderhandelt oder gegen
§§ 6
oder
9
verstößt,
2.
einer Nebenbestimmung nach
§ 8 Absatz 2
zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Verpflichtung nach
§ 11
nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.
§ 11 Wiederherstellung
(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach
§ 4
verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach
§ 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.
§ 12 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. September 1996
Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz - oberste Naturschutzbehörde -
Anlage
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