Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (BremAltpflAG)
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Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (BremAltpflAG)

Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (BremAltpflAG) Vom 17. Dezember 1996
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1 Berufsbezeichnung und Erlaubnis

§ 1 Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnungen
1.
„staatlich anerkannte Altenpflegerin“ oder „staatlich anerkannter Altenpfleger“ und
2.
„staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“
dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.

§ 2 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach

§ 1

ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet,
2.
die vorgeschriebene Prüfung oder die Externenprüfung nach

§ 22

bestanden hat,
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
4.
nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend ungeeignet ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit anerkannt ist.
(3) Ist die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, kann bestimmt werden, welche Ausbildungsanteile im Land Bremen nachzuholen sind, um die Erlaubnis erteilen zu können.
(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses zu regeln.

§ 3 Widerruf

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die nach

§ 2 Abs. 2

nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Inhaber sich eines Verhaltens schuldig macht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Inhaber wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
Abschnitt 2 Ausbildung in der Altenpflege

§ 4 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind.
(2) Dies beinhaltet insbesondere:
1.
die sach- und fachkundige, umfassende, geplante und dokumentierte Pflege,
2.
die Mitwirkung bei der Behandlung und Rehabilitation kranker, pflegebedürftiger und behinderter alter Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
3.
die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten kranker, pflegebedürftiger und behinderter alter Menschen, im Rahmen geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitationskonzepte,
4.
die umfassende Begleitung schwerkranker, chronisch kranker und sterbender Menschen,
5.
die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung,
6.
die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung einer möglichst eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte und zur Freizeitgestaltung,
7.
die Stärkung der Selbsthilfemöglichkeiten alter Menschen,
8.
die Beratung und Betreuung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
9.
die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe und die Beratung pflegender Angehöriger,
10.
die Übernahme von Verwaltungsaufgaben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Beratungs-, Betreuungs- und Pflegemaßnahmen stehen.

§ 5 Dauer, Gliederung und inhaltliche Gestaltung

(1) Die Ausbildung dauert, sofern sie in Vollzeitform durchgeführt wird, drei Jahre. Die Dauer der Ausbildung wird bei der Erfüllung der Voraussetzungen nach

§ 9

verkürzt. Im letzten Quartal der Ausbildung wird die staatliche Prüfung durchgeführt. Die Ausbildung endet nach Ablauf der drei Jahre. Sie besteht aus fachtheoretischem und fachpraktischem Unterricht sowie der praktischen Ausbildung.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte in allen für das Berufsbild relevanten Praxisfeldern vorzusehen. Dies sind:
1.
stationäre Einrichtungen der Altenhilfe,
2.
ambulante oder teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe,
3.
psychiatrische Kliniken mit möglichst gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie,
4.
Allgemeinkrankenhäuser mit möglichst geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt oder geriatrische Fachkliniken oder Einrichtungen der geriatrischen Rehabilitation und
5.
Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Altenpflegeschule. Sie stimmt die Abschnitte des fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung inhaltlich und organisatorisch aufeinander ab. Die Praxisbegleitung durch die Altenpflegeschule sowie die Praxisanleitung in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten sind durch berufspädagogisch qualifiziertes Personal sicherzustellen.
(4) Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform, mit einer Ausbildungsdauer bis zu fünf Jahren, durchgeführt werden.

§ 6 Altenpflegeschulen

(1) Altenpflegeschulen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule
1.
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach diesem Gesetz bietet. Dies setzt insbesondere voraus, daß die Altenpflegeschule
a)
von einer pädagogisch qualifizierten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im altenpflegerischen, pflegerischen, sozialen oder pflegegesundheits- beziehungsweise sozialwissenschaftlichen Bereich und mehrjähriger Berufserfahrung hauptamtlich geleitet wird; besteht die Leitung aus mehreren Personen, muß zumindest eine von ihnen die Anforderungen erfüllen,
b)
für die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in Einrichtungen nach

§ 5 Abs. 2

Sorge trägt,
2.
über die erforderliche Anzahl geeigneter, fachlich qualifizierter Lehrkräfte für den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht verfügt,
3.
die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen, sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und
4.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend sichert.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt.
(4) Die Genehmigung und der Widerruf sind Sache des Senats.

§ 7 Ausbildungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes. Ferner muß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
1.
Mittlerer Bildungsabschluß,
2.
eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
3.
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand, sofern die Bewerberin oder der Bewerber eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
a)
eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung,
b)
die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder
c)
die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung der Altenpflegeschule.

§ 8 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Kinder und Bildung werden ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung insbesondere folgendes näher zu regeln:
1.
Inhalt und Ausgestaltung der Ausbildung, insbesondere Art und Umfang des theoretischen und fachpraktischen Unterrichts und der berufspraktischen Ausbildung, Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte,
2.
Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
3.
Bildung von Prüfungsausschüssen,
4.
Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse, die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen,
5.
Prüfungs- und Teilnahmeentgelte,
6.
die Höchstteilnehmerzahlen je Lehrgang,
7.
die Art und Zahl der für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen
8.
Einzelheiten der Verkürzung der Ausbildungsdauer,
9.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.

§ 9 Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag wird die Dauer der Ausbildung nach

§ 5 Abs. 1

verkürzt:
1.
für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahren,
2.
für Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer (mit mindestens einem Jahr Berufspraxis) um bis zu einem Jahr.
(2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach

§ 5 Abs. 1

im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um höchstens ein Jahr verkürzt werden, wenn eine andere dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Ausbildung nach

§ 5 Abs. 4

entsprechend.
(4) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährden.
Abschnitt 3 Ausbildung in der Altenpflegehilfe

§ 10 Ausbildungsziel in der Altenpflegehilfe

Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen unter Anleitung einer Fachkraft in der Altenpflege erforderlich sind.

§ 11 Form der Ausbildung in der Altenpflegehilfe

(1) Aufnahmevoraussetzung für die Ausbildung zur Altenpflegehilfe ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand.
(2) Die Ausbildung dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht einerseits und praktischer Ausbildung andererseits.
(3) Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend oder in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
(4) Die Ausbildung wird in Altenpflegeschulen nach

§ 5 Abs. 3

durchgeführt.
(5) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Kinder und Bildung werden ermächtigt, insbesondere näheres entsprechend

§ 8 Nr. 1-8

zu regeln.
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis

§ 12 Ausbildungsvertrag

(1) Der Ausbildungsträger hat mit der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abzuschließen.
(2) Dieser Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten:
1.
die Bezeichnung des Berufes, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet werden kann,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung,
4.
Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
5.
die Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit,
6.
die Dauer der Probezeit,
7.
die Angaben über die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
8.
die Dauer des Urlaubs,
9.
Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist vom Träger der Ausbildung sowie von der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler und bei Minderjährigen zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages ist der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler oder der gesetzlichen Vertretung unverzüglich auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Die

§§ 12

bis
21
finden auf Altenpflegehilfeschülerinnen und Altenpflegehilfeschüler entsprechende Anwendung.

§ 13 Nichtige Vereinbarungen zum Ausbildungsvertrag

Nichtig ist eine Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung der Altenpflegeschülerin oder des Altenpflegeschülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4.
die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

§ 14 Pflichten des Ausbildungsträgers

(1) Der Träger der Ausbildung hat
1.
die Ausbildung in der vorgeschriebenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,
3.
zu gewährleisten, daß die Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Anteile der praktischen Ausbildung in den vorgeschriebenen Einrichtungen und Diensten der Altenhilfe besteht.
(2) Der Altenpflegeschülerin oder dem Altenpflegeschüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Altenpflegeschülerin oder des Altenpflegeschülers angemessen sein.

§ 15 Pflichten der Altenpflegeschülerin und des Altenpflegeschülers

Die Altenpflegeschülerin oder der Altenpflegeschüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Altenpflegeschülerin oder der Altenpflegeschüler ist verpflichtet
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
3.
die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 16 Ausbildungsvergütung

(1) Die Altenpflegeschülerin und der Altenpflegeschüler haben Anspruch auf Ausbildungsvergütung, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausbildung Unterhaltsleistungen, ausgenommen Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Senator für Finanzen.
(2) Eventuell zu gewährende Sachbezüge können in Höhe der durch Rechtsverordnung zu § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung hinaus.

§ 17 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt
1.
bei Altenpflegerinnen und Altenpflegern sechs Monate,
2.
bei Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern drei Monate.

§ 18 Ende der Ausbildung

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 19 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
1.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,
2.
von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 20 Nichtigkeit abweichender Vereinbarungen

Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Altenpflegeschülerin oder des Altenpflegeschülers von den Vorschriften der

§§ 11

bis
19
abweicht, ist nichtig.
Abschnitt 5 Kostenregelung

§ 21 Erstattung der Ausbildungskosten

(1) Die Kosten der Ausbildung umfassen die Kosten zum Betrieb der Altenpflegeschulen sowie die Ausbildungsvergütungen nach

§ 16

des Gesetzes.
(2) Die für die Ausbildungsvergütungen nach

§ 16

anfallenden Kosten werden im Umlageverfahren von den Diensten und Einrichtungen erhoben.
(3) Folgende Einrichtungen können für die Umlage herangezogen werden:
1.
Pflegeeinrichtungen nach § 71 in Verbindung mit § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
Heime für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes.
(4) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Umlage ist der Bestand des Pflegepersonals. Die Träger der Einrichtungen und Dienste haben die für die Festsetzung der Höhe der Umlage erforderlichen Angaben gegenüber der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz rechtzeitig und vollständig zu erbringen.
(5) Ein Schulgeld wird durch die Altenpflegeschulen nicht erhoben.
(6) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz regelt im Benehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Anzahl der Ausbildungsplätze, die Einzelheiten des Umlageverfahrens, die Verwaltung der Umlage und die Höhe der öffentlichen Zuschüsse für Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft.
Abschnitt 6 Externenprüfung

§ 22 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Wer, ohne eine Altenpflegeschule besucht zu haben, die Prüfung in der Altenpflege ablegen will, kann sich zu einer Externenprüfung melden.
(2) Schulfremde können diese Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei regulärem Durchlaufen der Altenpflegeausbildung möglich wäre.
(3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für den Zugang in der Altenpflege erfüllt und
2.
eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer nachweist, dabei muß die Hälfte der praktischen Tätigkeit in einer stationären Einrichtung unter Anleitung einer einschlägig qualifizierten Fachkraft erfolgt sein.
3.
mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten an Ausbildungskursen von Altenpflegeschulen im 3. Ausbildungsjahr teilgenommen hat.
(4) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung nach einer Ausbildung endgültig nicht bestanden hat.

§ 23 Verfahren zur Zulassung

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entscheidet über die Zulassung und weist dem Bewerber oder der Bewerberin eine Schule für Altenpflege zur Absolvierung einer fortbildenden Teilnahme am Unterricht sowie zur Ablegung der Prüfung zu.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung der Externenprüfung zu bestimmen, insbesondere festzulegen
1.
den Zeitpunkt der Durchführung,
2.
welche Unterlagen der Meldung beizufügen sind,
3.
welche Schulen zur Durchführung ermächtigt sind.
Abschnitt 7 Umschulung

§ 24 Allgemeine Regelungen für Berufsabschlüsse im Sinne des § 1

Für Umschulungsmaßnahmen gelten die Abschnitte 1 bis 4 entsprechend.
Abschnitt 8 Bußgeldvorschriften

§ 25 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach

§ 1

die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegerin“, „staatlich anerkannter Altenpfleger“, „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ führt.
2.
die für das Umlageverfahren erforderlichen Angaben nach

§ 21 Abs. 4

vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
Abschnitt 9 Übergangsvorschriften

§ 26 Anerkennung früherer Ausbildungsgänge

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" gilt als Erlaubnis nach

§ 1

.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 2

eine Erlaubnis nach

§ 1

.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Erlaubnis nach

§ 1 Nr. 2

entsprechend, wenn die Ausbildung für eine Altenpflegehilfe eine vorgeschriebene Dauer von mindestens zwölf Monaten hatte.

§ 27 Fortbestehen von Altenpflegeschulen

(1) Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften seit mehr als zwei Jahren bestehen, gelten als Altenpflegeschulen nach

§ 6 Abs. 1

. Sie sind gehalten, ihre Organisationsstruktur bis zum 31. Dezember 1998 den Vorgaben des

§ 6

anzupassen.
(2) Bildungsträger, die eine Erlaubnis zur Durchführung von Umschulungsmaßnahmen erhalten haben, können vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Maßnahmen beenden, ohne als Altenpflegeschule anerkannt zu sein. Gleiches gilt für Altenpflegeschulen, bei denen die Anerkennung zurückgenommen wurde.
Abschnitt 10 Inkrafttreten

§ 28 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die „Richtlinien über die Ausbildung und Abschlußprüfung an privaten Fachschulen für Altenpflege im Land Bremen“ aufgehoben.
Bremen, den 17. Dezember 1996
Der Senat
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