Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes Vom 10. März 1987
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:
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§ 1

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes sind in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat.
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§ 2

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschußgesetzes

vom 10. Dezember 1979 (Brem.GBl. S. 437 45-c-86) erhält folgende Fassung:
"1. in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste;".
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§ 3

Die Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe sowie über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-3) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden die Worte "sowie über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz" gestrichen.
2.
Im Vorspruch werden die Worte "sowie § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177)" gestrichen.
3.
§ 2 wird aufgehoben.
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§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. März 1987
Der Senat
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