Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen)
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verordnung über Einigungsstellen) Vom 16. Februar 1988
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des § 27 a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), verordnet der Senat:
I. Errichtung von Einigungsstellen
§ 1 Einrichtung und Geschäftsführung
(1) Bei der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven wird eine Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie nach dem § 2 des Unterlassungsklagengesetzes geltend gemacht wird, errichtet.
(2) Die Geschäfte der Einigungsstelle führt die Kammer (Geschäftsstelle).
§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstelle führt die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa (Aufsichtsbehörde).
II. Organisation
§ 3 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Vollversammlung der Kammer im Benehmen mit der Handwerkskammer sowie der Verbraucherzentrale des Landes Bremen für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(2) Die Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 Beisitzer
(1) Die Beisitzer sollen angesehene und sachverständige Gewerbetreibende oder mit Verbraucherfragen vertraute Verbraucher sein, die im Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle tätig oder ansässig sind.
(2) Die Kammer hat die Liste der Beisitzer für das folgende Kalenderjahr bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres aufzustellen.
(3) Der Name des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie die Liste der Beisitzer sind unverzüglich in einer Tageszeitung oder in sonst geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.
III. Verfahren
§ 5 Anträge
Anträge sind schriftlich mit Begründung in fünffacher Ausfertigung unter Bezeichnung der Beweismittel, etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke der Kammer (Geschäftsstelle der Einigungsstelle) einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
§ 6 Termin und Ladung
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Geschäftsstelle veranlaßt die Zustellung der Schriftsätze und die Ladung der Parteien.
(2) Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.
(3) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Bevollmächtigten bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(4) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Kammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Kammer.
§ 7 Einigungsverhandlung
(1) Die Parteien verhandeln vor der Einigungsstelle mündlich. § 136 Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat auf einen zügigen Abschluß des Verfahrens hinzuwirken und erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vorsitzende eine Erledigung im schriftlichen Verfahren herbeiführen.
(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten.
(4) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.
(5) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Deren Erscheinen ist freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
§ 8 Abstimmung
(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Niederschrift
(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden, und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
IV. Verfahrenskosten
§ 10 Vergütung und Entschädigung
(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(2) Die Kammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren.
(3) Für die Entschädigung oder Vergütung der Zeugen und Sachverständigen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder gehört worden sind, gelten die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Auslagen nach den Absätzen 1 und 3 setzt der Vorsitzende fest. Die Vergütung nach Absatz 2 setzt die Kammer nach billigem Ermessen fest.
§ 11 Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen entsprechend den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die in
§ 10
bezeichneten Auslagen, Vergütungen und Entschädigungen.
(2) Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
(3) Gegen die Entscheidung der Einigungsstelle nach Absatz 2 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das Landgericht Bremen statt.
(4) Für die Einziehung und Beitreibung der Auslagen gilt
§ 6 Abs. 4 Satz 1
.
V. Schlußbestimmungen
§ 12
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Aufhebungsanweisungen)
Beschlossen, Bremen, den 16. Februar 1988
Der Senat
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