Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 24. März 1987
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Aufgrund der

§§ 18

,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird in den Ortsteilen Borgfeld und Oberneuland für den in der 7. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 7. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei den Ortsämtern Borgfeld und Oberneuland hinterlegt und steht dort kostenlos zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 7. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. März 1987
Der Senator für Umweltschutz oberste Naturschutzbehörde
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht