Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung
Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung Vom 28. Februar 1991
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30.11.2016 (Brem.GBl. S. 1001) |
Inhaltsübersicht | |
Teil I: Ausbildung | |
§ 1 | Aufgabe und Ziel |
§ 2 | Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 4 | Unterrichtsfächer und Stundentafeln |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 7 | Zulassung |
Teil II: Prüfung | |
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 8 | Prüfungen |
§ 9 | Abnahme der Prüfungen |
§ 10 | Teilprüfungen im fachrichtungsbezogenen sprachlichen Lernbereich |
§ 11 | Teilprüfungen im fachrichtungsbezogenen kaufmännischen Lernbereich |
§ 12 | Prüfungsausschüsse und Teilprüfungsausschüsse |
§ 13 | Ort und Termine der Teilprüfung, Belehrung |
§ 13a | Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter |
§ 14 | Noten |
§ 15 | Täuschung und Behinderung |
§ 16 | Versäumnis |
§ 17 | Niederschriften |
2. Kapitel: Prüfungsverfahren | |
§ 18 | Zulassung zur Prüfung |
§ 19 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 20 | Durchführung der schriftlichen und praktischen Prüfung |
§ 21 | Erste Prüfungskonferenz der Teilprüfungsausschüsse für den fachrichtungsbezogenen sprachlichen Lernbereich |
§ 22 | Erste Prüfungskonferenz der Teilprüfungsausschüsse für den fachrichtungsbezogenen kaufmännischen Lernbereich |
§ 23 | Durchführung der mündlichen Prüfungen |
§ 24 | Zweite Prüfungskonferenz der Teilprüfungsausschüsse, Ergebnis der Teilprüfungen |
§ 25 | Zweite Prüfungskonferenz des Prüfungsausschusses, Gesamtergebnis |
§ 26 | Zeugnisse, Berechtigungen |
§ 27 | Wiederholungen der Teilprüfungen |
3. Kapitel: Prüfung für schulfremde Bewerber | |
§ 28 | Prüfung für schulfremde Bewerber |
Teil III: Schlußbestimmungen | |
§ 29 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
Aufgrund der
§§ 23
,
27
,
28
und 32 a des
Bremischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:
Teil I: Ausbildung
§ 1 Aufgabe und Ziel
(1) Die Fremdsprachenschule bildet Fremdsprachenkorrespondenten/Fremdsprachenkorrespondentinnen für die Tätigkeit in Wirtschaft und Verwaltung aus.
(2) Der Unterricht an der Fremdsprachenschule soll dem Schüler die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für seine spätere Tätigkeit als Fremdsprachenkorrespondent/Fremdsprachenkorrespondentin vermitteln.
§ 2 Unterrichtsgrundsätze
Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Die Lerninhalte sind aufeinander zu beziehen. Dabei wird die Berufsbezogenheit sowohl als didaktisches Prinzip bei der Auswahl der Inhalte als auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts zugrunde gelegt.
§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Fremdsprachenschule dauert vier Schulhalbjahre.
(2) Der Unterricht umfaßt
1.
im ersten Schulhalbjahr einen fachrichtungsübergreifenden, einen fachrichtungsbezogenen sprachlichen, einen fachrichtungsbezogenen kaufmännischen und einen ergänzenden Lernbereich. Im ergänzenden Lernbereich werden den Schülern diejenigen Grundlagen vermittelt, die ihnen aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung noch fehlen,
2.
im zweiten, dritten und vierten Schulhalbjahr einen fachrichtungsübergreifenden, einen fachrichtungsbezogenen sprachlichen und einen fachrichtungsbezogenen kaufmännischen Lernbereich.
(3) Der Unterricht in den Fächern des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs und denen des fachrichtungsbezogenen kaufmännischen Lernbereichs wird in Klassenverbänden durchgeführt.
(4) Der Unterricht in den Fächern des fachrichtungsbezogenen sprachlichen Lernbereichs und des ergänzenden Lernbereichs wird in Kursform durchgeführt. Das Kursangebot wird von der Senatorin für Kinder und Bildung nach Anhörung der Fremdsprachenschule festgelegt.
§ 4 Unterrichtsfächer und Stundentafeln
(1) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in jedem Schulhalbjahr 34 Stunden.
(2) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlage.
(3) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung kann
1.
eine andere zeitliche Verteilung der in der Stundentafel je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht in fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;
2.
für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Stütz- und Förderunterricht in anderen Fächern der Stundentafel erteilt werden;
3.
zusätzlicher Stütz- und Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel erteilt werden.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den Mittleren Schulabschluss besitzt und
2.
am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Abschluss teilgenommen hat und in beiden Fremdsprachen mindestens die Note ,befriedigend‘ erreicht hat. Wurden eine oder beide Fremdsprachen mit Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ,ausreichend‘ und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note ,befriedigend‘.
Die beiden Fremdsprachen nach Nummer 2 müssen an der Fremdsprachenschule angeboten werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung einen Bewerber nach Anhören der Fremdsprachenschule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Bewerber, die die Fremdsprachenschule schon einmal mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(4) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an der deutschen Schule erworbenen Abschluß nach Absatz 1 verfügen, müssen befriedigende deutsche Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse entsprechend den qualitativen Anforderungen nach Absatz 1 in zwei weiteren an der Fremdsprachenschule angebotenen Fremdsprachen nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach
§ 6
erbracht.
(5) Auf den Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse nach Absatz 3 wird verzichtet,
1.
in der englischen Sprache, wenn der Bewerber durch entsprechende Belege nachweist, daß er mindestens 1000 Stunden an einem Unterricht in dieser Sprache teilgenommen und die Note „befriedigend“ erreicht hat,
2.
in einer anderen Fremdsprache, wenn der Bewerber durch entsprechende Belege nachweist, daß er mindestens 640 Stunden an einem Unterricht in dieser Sprache teilgenommen und die Note „befriedigend“ erreicht hat.
§ 6 Zulassungsverfahren für Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung setzt an der Fremdsprachenschule einen Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus:
1.
dem Vorsitzenden,
2.
zwei Fachlehrern für Deutsch,
3.
zwei Fachlehrern für die erste Fremdsprache und
4.
zwei Fachlehrern für die jeweils weitere Fremdsprache.
Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in
§ 7 Abs. 1
bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in der Fremdsprachenschule zu folgen.
(3) Die Kenntnisse in den Fremdsprachen werden jeweils durch eine schriftliche Nacherzählung eines Textes in der jeweiligen Fremdsprache von etwa 250 Wörtern überprüft; die Zeit für die Anfertigung der erkennen lassen, daß der Bewerber über Sprachkenntnisse verfügt, die im Abschlußzeugnis der Realschule mindestens zu der Note „befriedigend“ führen würden.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der jeweiligen Arbeit die in Absatz 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.
(5) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und des Gesprächs stellt der Zulassungsauschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.
(6) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(7) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Fremdsprachenschule
1.
bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 1. Schulhalbjahr angestrebt wird,
2.
bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 2. Schulhalbjahr angestrebt wird,
einzureichen. Dem Antrag sind die nach
§ 5
geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen, sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach
§ 5 Abs. 3
vorliegen.
(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Fremdsprachenschule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, sie spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
Teil II: Prüfung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Prüfungen
Am Ende des zweiten, dritten und vierten Schulhalbjahres werden Teilprüfungen abgenommen. Die Teilprüfungen bestehen aus einem oder zwei praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (praktische, schriftliche und mündliche Prüfung).
§ 9 Abnahme der Prüfungen
Zur Abnahme der Prüfungen sind die öffentlichen Fremdsprachenschulen im Lande Bremen berechtigt.
§ 10 Teilprüfungen im fachrichtungsbezogenen sprachlichen Lernbereich
(1) Im fachrichtungsbezogenen sprachlichen Lernbereich findet am Ende des zweiten, des dritten und des vierten Schulhalbjahres jeweils eine Teilprüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt.
(2) Im Fach Fremdsprachenbeherrschung wird eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt mindestens 180 Minuten, höchstens 240 Minuten. Die Zeit für die mündliche Prüfung beträgt mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten.
(3) Im Fach Schriftverkehr wird eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Prüfung beinhaltet die Bearbeitung von vier Geschäftsbriefen; die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt mindestens 180 Minuten, höchstens 240 Minuten.
§ 11 Teilprüfungen im fachrichtungsbezogenen kaufmännischen Lernbereich
(1) Im fachrichtungsbezogenen kaufmännischen Lernbereich findet am Ende des dritten und des vierten Schulhalbjahres jeweils eine Teilprüfung statt.
(2) Am Ende des dritten Schulhalbjahres wird eine praktische Prüfung im Fach Informationsverarbeitung durchgeführt. Die Zeit für die Bearbeitung beträgt mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten. Wenn der Schüler die Teilprüfung vorzeitig bestanden hat, nimmt er nicht mehr am Unterricht im Fach Informationsverarbeitung teil.
(3) Am Ende des vierten Schulhalbjahres wird
1.
im Fach Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt. Die Zeit zur Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgabe beträgt 180 Minuten. Die Zeit für das mündliche Prüfungsgespräch beträgt mindestens 10 Minuten, höchstens 15 Minuten.
2.
im Fach Lernbüro eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Zeit für die Bearbeitung beträgt mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten.
§ 12 Prüfungsausschüsse und Teilprüfungsausschüsse
(1) In jedem Schulhalbjahr wird für die anstehenden Prüfungen ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1.
ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung als Vorsitzender;
2.
der Schulleiter als erster Stellvertreter des Vorsitzenden oder der Stellvertreter des Schulleiters als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn der Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung und der Schulleiter den Vorsitz nicht wahrnehmen können;
3.
der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule als zweiter Stellvertreter des Schulleiters, wenn der Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz wahrnimmt;
4.
die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben;
5.
je ein Vertreter der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven und der Angestelltenkammer.
Die Mitglieder nach Nummer 5 werden auf Vorschlag der jeweiligen Kammer von der Senatorin für Kinder und Bildung berufen.
(2) Zur Durchführung jeder einzelnen Teilprüfung wird ein Teilprüfungsausschuß gebildet. Dem Teilprüfungsausschuß gehören jeweils an:
1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter;
2.
die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben;
3.
ein weiterer fachkundiger Lehrer für jedes Prüfungsfach;
4.
je ein Vertreter der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven und der Angestelltenkammer.
Die Mitglieder der Teilprüfungsausschüsse nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag des Schulleiters, die Mitglieder nach Nummer 4 auf Vorschlag der Kammern vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens je ein Lehrer nach Absatz 1 Nr. 4 für jede im Schulhalbjahr anstehende Teilprüfung anwesend ist. Der jeweilige Teilprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein Lehrer anwesend ist, der zuletzt den Prüfling in mindestens einem der Prüfungsfächer unterrichtet hat, sowie ein Lehrer nach Absatz 2 Nr. 3.
(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuß und der jeweilige Teilprüfungsausschuß sollen dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.
§ 13 Ort und Termine der Teilprüfungen, Belehrung
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung setzt Ort und Termine der Teilprüfungen auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Ort und Termine der Teilprüfungen durch Aushang mit.
(2) Den Prüflingen ist vor Beginn der Teilprüfung der Text der
§§ 15
und
16
bekanntzugeben.
§ 13 a Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
§ 14 Noten
(1) Alle nach dieser Ordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen ist sie im Prüfungsverfahren unzulässig.
§ 15 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die jeweilige Teilprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Teilprüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Teilprüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft der Schulleiter oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Schulleiter oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Teilprüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Teilprüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
§ 16 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Teilprüfung als nicht bestanden.
§ 17 Niederschriften
(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschriften über die schriftlichen und praktischen Prüfungen führt der aufsichtführende Lehrer. Sie sollen insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach
§ 23 Abs. 9
die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
2. Kapitel: Prüfungsverfahren
§ 18 Zulassung zur Prüfung
Zur jeweiligen Teilprüfung ist zugelassen, wer bis zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz des Prüfungsausschusses Schüler der Fremdsprachenschule ist.
§ 19 Erste Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am fünften Unterrichtstages vor Beginn der anstehenden Teilprüfungen tritt der Prüfungsausschuß zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller für die jeweiligen Schüler zu diesem Zeitpunkt zur Teilprüfung anstehenden Fächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen, die die Schüler bis zu dieser Prüfungskonferenz erbracht haben, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstage vor Beginn der jeweiligen Teilprüfung werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.
§ 20 Durchführung der schriftlichen und praktischen Prüfung
(1) Die Schule legt der Senatorin für Kinder und Bildung spätestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Teilprüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel in versiegelten Umschlägen vor. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm die Aufgaben ungeeignet, bedenklich oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.
(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag an den Schulleiter zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Fächern in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(4) Die Prüfungen finden unter Aufsicht statt.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Teilprüfungsausschusses als Referenten beurteilt und benotet. Der zweite Fachlehrer im Teilprüfungsausschuß beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten als Korreferent. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Teilprüfungsausschuß in seiner ersten Prüfungskonferenz.
§ 21 Erste Prüfungskonferenz der Teilprüfungsausschüsse für den fachrichtungsbezogenen sprachlichen Lernbereich
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der jeweilige Teilprüfungsausschuß zusammen und beschließt aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfungen, wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Teilprüfung nicht mehr bestehen kann.
(2) Spätestens am dritten Unterrichtstage vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der praktischen Prüfungen,
3.
gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wurde, weil er die Teilprüfung nicht mehr bestehen kann.
§ 22 Erste Prüfungskonferenz der Teilprüfungsausschüsse für den fachrichtungsbezogenen kaufmännischen Lernbereich
(1) Der Teilprüfungsausschuß für das Fach Informationsverarbeitung tritt vierzehn Tage nach Durchführung der Prüfung zusammen und beschließt aufgrund der Vornote und der Note der praktischen Prüfung die Endnote. Der Teilprüfungsausschuß beschließt das Ergebnis der Teilprüfung. Es lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Teilprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet. Das Ergebnis wird dem Schüler im Anschluß an die Prüfungskonferenz mitgeteilt.
(2) Der Teilprüfungsausschuß für die Fächer Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen und Übungsfirma einschließlich Textverarbeitung und Datenverarbeitung tritt spätestens am vierten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen und beschließt aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen und der praktischen Prüfungen
1.
bei welchen Prüflingen er nach
§ 23 Abs. 1
auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Teilprüfung nicht mehr bestehen kann.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
2.
das Ergebnis der praktischen Prüfung im Fach Übungsfirma einschließlich Textverarbeitung und Datenverarbeitung,
3.
ob auf eine mündliche Prüfung verzichtet wird,
4.
gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wurde, weil er die Teilprüfung nicht mehr bestehen kann.
§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfungen
(1) Auf die mündliche Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen kann verzichtet werden, wenn sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist. Sie muss stattfinden, wenn der Prüfling sich in diesem Fach mündlich prüfen lassen will. Der Prüfling hat dies spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. Die Meldung zur mündlichen Prüfung kann nicht widerrufen werden.
(2) Jeweiliger Prüfer ist das fachlich zuständige Mitglied des Teilprüfungsausschusses nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 2
oder bei dessen Verhinderung der zweite Fachlehrer im Teilprüfungsausschuß. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses hat das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.
(3) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsganges der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen keine Schüler anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn sich ein Prüfling dagegen ausspricht oder der jeweilige Teilprüfungsausschuß dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(4) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(5) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(7) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(8) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(9) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
§ 24 Zweite Prüfungskonferenz der Teilprüfungsausschüsse, Ergebnis der Teilprüfungen
(1) Unmittelbar im Anschluß an die jeweilige mündliche Prüfung tritt der Teilprüfungsausschuß zu seiner zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) Der Teilprüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Noten der mündlichen Prüfung fest.
(3) Der Teilprüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer. Sie ergeben sich aus den Vornoten und den Noten der praktischen oder der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(4) Der Teilprüfungsausschuß beschließt das Ergebnis der Teilprüfung. Das Ergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(5) Die Teilprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Note eines Faches derselben Teilprüfung ausgeglichen wird oder
3.
die Endnote in mehr als einem Fach derselben Teilprüfung „mangelhaft“ lautet.
(6) Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die zweite Prüfungskonferenz bekannt:
1.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
2.
die Endnoten der Prüfungsfächer,
3.
das Ergebnis der Teilprüfung.
§ 25 Zweite Prüfungskonferenz des Prüfungsausschusses, Gesamtergebnis
(1) Spätestens am Unterrichtstag nach der letzten Teilprüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen. In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis für diejenigen Prüflinge, die an allen Teilprüfungen teilgenommen haben.
(2) Das Gesamtergebnis ergibt sich aus den Ergebnissen der Teilprüfungen. Es lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“, wenn die Ergebnisse der beiden Teilprüfungen im kaufmännischen Lernbereich und der Teilprüfungen in mindestens zwei Fremdsprachen „bestanden“ lauten, sonst lautet es „nicht bestanden“.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die zweite Prüfungskonferenz das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.
§ 26 Zeugnisse, Berechtigungen
(1) Der Schüler erhält
1.
ein Abschlußzeugnis, wenn das Gesamtergebnis „bestanden“ lautet;
2.
ein Abgangszeugnis, wenn das Gesamtergebnis „nicht bestanden“ lautet und er die Schule verläßt;
3.
ein Zeugnis, wenn er weiterhin die Schule besucht.
Die Zeugnisse enthalten die Endnoten aller geprüften Fächer sowie die Leistungen in den nicht geprüften Fächern.
(2) Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(3) Im Abschlußzeugnis wird dem Prüfling die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ zu führen; die mit Erfolg abgeschlossenen Fremdsprachen sind hinzuzufügen.
§ 27 Wiederholung der Teilprüfungen
(1) Ein Prüfling, der eine Teilprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Teilprüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Hat ein Prüfling in zwei Fremdsprachen die Teilprüfungen endgültig nicht bestanden, muß er durch Entscheidung des Schulleiters die Schule verlassen. Eine Gesamtverweildauer an der Fremdsprachenschule von vier Jahren darf nicht überschritten werden.
(2) Die Wiederholung findet jeweils im Rahmen der nächstfolgenden Teilprüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am auf die Teilprüfung hinführenden Unterricht teil.
3. Kapitel: Prüfung für schulfremde Bewerber
§ 28 Prüfung für schulfremde Bewerber
(1) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht am Unterricht der Fremdsprachenschule teilgenommen hat, wenn er
1.
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach
§ 5
erfüllt und
3.
glaubhaft macht, dass Art und Umfang seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zulassen.
(3) Anträge auf Zulassung sind bei der Fremdsprachenschule bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
2.
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
3.
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
4.
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,
5.
der Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Schule.
(5) Die Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(6) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die praktisch oder schriftlich geprüft wurden.
(7) Im Prüfungsverfahren gilt
§ 13 a
entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.
(8) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.
(9) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau / Herr ... hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin / als schulfremder Bewerber abgelegt“.
(10) Für schulfremde Bewerber gelten im Übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.
Teil III: Schlußbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Ordnung der Ausbildung und Staatlichen Prüfung für Auslandskorrespondenten im Lande Bremen vom 1. Mai 1971 außer Kraft. Für Schüler, die sich bereits vor dem August 1991 in der Ausbildung befanden, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung bis zum Abschluß ihrer Ausbildung weiter.
Bremen, den 28. Februar 1991
Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst
Anlage
(zu
§ 4 Abs. 2
)
Stundentafel für die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung
Unterrichtsstunden pro Halbjahr | |||||
Fächer | 1. | 2. + 3. | 4. | ||
Schulhalbjahr | |||||
Pflichtbereich | |||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | |||||
Politik | 20 | 80 | 40 | ||
Deutsch | 20 | 80 | 40 | ||
Geographie | 20 | 40 | 20 | ||
60 | 200 | 100 | |||
Fachrichtungsbezogener sprachlicher Lernbereich | |||||
Fremdsprachen | |||||
A | 100 | --- | --- | ||
B | 100 | --- | --- | ||
C | 100 | --- | --- | ||
Fremdsprachenbeherrschung (A, B oder C) | --- | 360 | 180 | ||
Fremdsprachenkorrespondenz (A, B oder C) | --- | 320 | 160 | ||
300 | 680 | 340 | |||
Fachrichtungsbezogener kaufmännischer Lernbereich | |||||
Betriebswirtschaftslehre einschl. Rechnungswesen | 120 | 60 | |||
Informationsverarbeitung | 280 | --- | |||
Lernbüro | --- | --- | 140 | ||
180 | 400 | 200 | |||
Wahlpflichtbereich | 140 | 80 | 40 | ||
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 680 | 1360 | 680 | ||
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 680 | 1360 | 680 |
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