Bremische Fischereiprüfungsordnung
Bremische Fischereiprüfungsordnung Vom 16. Januar 1992
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 35 Abs. 2 Satz 2
und des
§ 30 Abs. 1 des Bremischen Fischereigesetzes
vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1) wird verordnet:
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§ 1
Die Fischereiprüfung in der Freien Hansestadt Bremen wird vom Landesfischereiverband Bremen e.V. durchgeführt.
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§ 2
(1) Für die Durchführung der Fischereiprüfung wird vom Landesfischereiverband Bremen e.V. ein Prüfungsausschuß gebildet, dem
1.
ein Vertreter des Landesfischereiverbandes Bremen e.V., als Vorsitzender,
2.
ein weiteres Mitglied als stellvertretender Vorsitzender und
3.
mindestens ein Beisitzer
angehören.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Beisitzer werden vom Landesfischereiverband Bremen e.V. mit Zustimmung der Obersten Fischereibehörde berufen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche Eignung haben. Die Eignung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang eines Landesfischereiverbandes oder einer staatlichen Lehranstalt nachzuweisen. Der Prüfungsausschuß wird für jeweils drei Jahre berufen.
(4) Dem Prüfungsausschuß darf niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.
(5) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen, gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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§ 3
(1) Zur Fischereiprüfung sind Personen zugelassen, die an einem Vorbereitungslehrgang des Landesfischereiverbandes Bremen e.V. teilgenommen haben und im Jahr der Prüfung mindestens das 14. Lebensjahr vollenden. Bei Minderjährigen ist der Anmeldung zur Prüfung eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(2) Die Fischereiprüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in schriftlicher Form durchgeführt. Beauftragte der Obersten Fischereibehörde haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen.
(3) Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1.
allgemeine Fischkunde,
2.
spezielle Fischkunde,
3.
Gewässerkunde
a)
das Wasser als Lebenselement der Fische,
b)
Fischhege und Gewässerpflege,
4.
Gerätekunde,
5.
Natur-, Tier- und Umweltschutz,
6.
Gesetzeskunde.
(4) Das Nähere über die in den Gebieten nach Absatz 3 nachzuweisenden Kenntnisse ist der Anlage 1 zu entnehmen.
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§ 4
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten bestehen aus einem Fragebogen mit je 10 Fragen aus den in
§ 3
Abs. 3 bezeichneten Gebieten, insgesamt 60 Fragen, den die Prüflinge unter Aufsicht auszufüllen haben.
(2) Die schriftliche Prüfung darf höchstens 90 Minuten dauern. Die Fragebogen sind so zu gestalten, daß die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen einer von drei vorgeschlagenen Antworten möglich ist. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Jede richtig beantwortete Frage wird mit einem Punkt bewertet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem der in
§ 3
Abs. 3 bezeichneten Gebiete mindestens 6 Punkte und als Gesamtergebnis mindestens 45 Punkte erreicht werden.
(4) Hat sich ein Prüfling bei der Prüfung unzulässiger Hilfsmittel bedient, so kann die betreffende Prüfungsleistung nicht bewertet werden. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
(5) Über den Prüfungsablauf ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Teilnehmer, die jeweiligen Prüfer sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.
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§ 5
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das vom Prüfungsausschuß zu unterzeichnen ist.
(2) Besteht ein Prüfling die Fischereiprüfung nicht, so kann sie an einem vom Landesfischereiverband Bremen e.V. festzulegenden Zeitpunkt wiederholt werden. Wird die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden, ist aber zu erwarten, daß eine nochmalige Wiederholung Erfolg haben könnte, so kann der Landesfischereiverband Bremen e.V. auf Empfehlung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung frühestens nach einem halben Jahr zulassen.
(3) Prüfungsniederschrift, Fragebogen und Anmeldungen sind beim Landesfischereiverband Bremen e.V. aufzubewahren.
(4) Über Widersprüche gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses entscheidet die Oberste Fischereibehörde.
Bremen, den 16. Januar 1992
Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
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Anlage 1
(zu
§ 3 Abs. 3
)
Lfd. Nr. | Fächer | Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
1. | Allgemeine Fischkunde | a) | Aufbau des Fischkörpers, | |||
b) | Aufbau der Organe des Fischkörpers, | |||||
c) | Bedeutung des Alters und der Geschlechtsbestimmung, | |||||
d) | Sinnesorgane der Fische und ihre praktische Nutzanwendung. | |||||
2. | Spezielle Fischkunde | a) | Unterscheidung der einheimischen Fischarten und der in den Küstengewässern vorkommenden Meeresfischarten, | |||
b) | Unterscheidung ihrer Merkmale und der verschiedenen Lebensweisen. | |||||
3. | Gewässerkunde | a) | Unterschiedliche Zusammenstellung des Gewässers und die Wirkung auf die Fruchtbarkeit der Fische, Strömung, Sauerstoff und Temperaturverhältnisse, | |||
a) | Das Wasser als Lebenselement der Fische | |||||
b) | b) Unterscheidung der Wasserpflanzen und der Tierwelt im und am Gewässer, insbesondere der Lebensgrundlagen für die Fischwelt, | |||||
c) | Bedeutung der Wasserpflanzen, der Tierwelt im und am Wasser, | |||||
d) | Bedeutung der verschiedenen Gewässertypen für die einzelnen Fischarten und die Bedeutung von Uferzonen sowie der naturnahen Erhaltung von Gewässern. | |||||
b) | Fischhege und Gewässerpflege | a) | Bedeutung von Besatzmaßnahmen und Fangstatistiken, | |||
b) | Verhalten bei Feststellung von Fischparasiten, Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen, | |||||
c) | Behandlung der Fische in Fang-, Laich- und Schongebieten, | |||||
d) | Bedeutung von Fangregelungen. | |||||
4. | Gerätekunde | a) | Erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden, | |||
b) | Fisch- und Gewässerarten bezogene Zusammenstellung der Fanggeräte, | |||||
c) | Praktische Handhabung der Fanggeräte. | |||||
5. | Natur-, Tier- und Umweltschutz | a) | Bedeutung des Lebensraumes „Wasser“ für die Fische und andere Tiere sowie die Grundlagen des Naturschutzes an Gewässern, | |||
b) | Waidgerechter Fischfang und tierschutzgerechtes Verhalten, | |||||
c) | Bedeutung eines artengerechten Fischbestandes und der übrigen im und am Gewässer lebenden Tiere sowie die Auswirkungen von Befischung und Besatz auf die natürliche Artenzusammensetzung. | |||||
6. | Gesetzeskunde | a) | Inhalt des Bremischen Fischereigesetzes und der dazu erlassenen Nebenbestimmungen, | |||
b) | Wasserhaushaltsgesetz, | |||||
c) | Jagdgesetze, | |||||
d) | Naturschutzgesetz, | |||||
e) | Tierschutzgesetz sowie der dazu erlassenen sonstigen Vorschriften. |
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