Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen-Hastedt
Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen-Hastedt Vom 19. Februar 1992
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 20 Abs. 1
und des
§ 30 des Bremischen Fischereigesetzes
vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 379-a-1) und
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), wird im Einvernehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung verordnet:
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§ 1
(1) Die Weser wird ober- und unterhalb des Weserwehrs zum Schongebiet erklärt.
(2) Das Schongebiet verläuft oberhalb des Wehres auf der Linie Nordweststrecke Allerhafen/Südoststrecke Kleingartengebiet (Wümmeweg), unterhalb des Weserwehrs wird es durch die Werderbrücke begrenzt.
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§ 2
Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt, ausgenommen der Fang auf Aale und Stinte mit Reusen und Aalkörben.
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. Februar 1992
Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
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