Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften
Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften Vom 22. Juni 1993
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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Artikel 1 Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - (Radio-Bremen-Gesetz - RBG)
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Artikel 2 Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
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Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Pressegesetzes
(Änderungsanweisung zu
§ 25 des Pressegesetzes
vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63 - 225-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist.)
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Artikel 4 Schlußvorschriften
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§ 1 Übergangsvorschriften
(1) Die Amtszeit des zum 1. April 1992 gewählten Rundfunkrates der Anstalt "Radio Bremen" endet am 31. März 1996.
(2) Bei der ersten Wahl der Mitglieder des Rundfunkrates nach Maßgabe von Artikel 1 § 9 durch die Organisationen, die einen gemeinsamen Vertreter entsenden, haben folgende Organisationen das erste Benennungsrecht, wenn nicht durch Einvernehmen nach Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 5 eine andere Regelung getroffen wird:
1.
für die Lehrerschaft: der Personalrat Schulen in Bremen,
2.
für die Elternschaft: der Zentralelternbeirat in Bremerhaven und
3.
für die Handelskammern: die Handelskammer Bremen.
(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Verwaltungsrates der Anstalt "Radio Bremen" endet am 30. September 1996.
(4) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Landesrundfunkausschusses der Bremischen Landesmedienanstalt endet am 30. Juni 1996.
(5) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Direktors der Bremischen Landesmedienanstalt endet am 30. Juni 1994.
(6) Eine Übertragungskapazität, die nach
§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Landesmediengesetzes
vom 14. Februar 1989 (Brem.GBl. S. 77 - 225-l-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 63), der Landesanstalt zugeordnet war, bleibt ihr zugeordnet, wenn die Landesanstalt sechs Monate vor Ablauf der Zulassung aufgrund eines von ihr unterstützten Verlängerungsantrages des die Übertragungskapazität nutzenden Veranstalters (Artikel 2 § 11 Abs. 1) den Zuordnungsausschuß über seine Geschäftsstelle informiert hat und der Zuordnungsausschuß nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung widerspricht.
(7) Der Senat wirkt unverzüglich auf die Benennung der Mitglieder des Zuordnungsausschusses nach Artikel 2 § 4 hin und ruft ihn zum Zweck der Wahl eines Vorsitzenden ein.
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts - Radio Bremen - vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 245 - 225-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Brem.GBl. S. 411),
2.
das Bremische Landesmediengesetz vom 14. Februar 1989 (Brem.GBl. S. 77 - 225-h-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 63).
Bremen, den 22. Juni 1993
Der Senat
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