Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen
Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen Vom 19. Dezember 2000
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.10.2015 (Brem.GBl. S. 471) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2000
§ 1
Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Voraussetzungen festzulegen:
1.
für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Erzieher und Erzieherin an Absolventen einer Fachschule für Sozialpädagogik im Lande Bremen sowie
2.
für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerin an Absolventen einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Lande Bremen,
3.
für die Verleihung der staatlichen Anerkennung als Elementarpädagogin oder Elementarpädagoge (Bachelor of Arts) im Lande Bremen.
§ 2
Die staatliche Anerkennung ist von einem Berufspraktikum sowie von einem prüfungsmäßigen Nachweis der Berufserfahrung abhängig zu machen.
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