Bremische Hafenordnung
DE - Landesrecht Bremen

Bremische Hafenordnung

Bremische Hafenordnung Vom 24. April 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23.11.2022 (Brem.GBl. S. 781)
Aufgrund des

§ 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488) wird verordnet:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Allgemeines Verhalten in den Häfen
§ 5Verantwortlichkeiten
Abschnitt 2 Verkehrsvorschriften
Unterabschnitt 1 Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen
§ 6An- und Abmeldung von Fahrzeugen
§ 7Liegeplätze
§ 8Verholen im Hafengebiet
§ 9Verkehrserlaubnis
§ 10Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation
§ 11Hafenlotsen
§ 12Befähigungsnachweise
Unterabschnitt 2 Fahrregeln
§ 13Allgemeine Fahrregeln
§ 14Benutzung und Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken
§ 15Befahren der Geeste
§ 16Befahren des Industriehafens
§ 17Schub- und Schleppverbände
§ 18Schallsignale
§ 19Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke
§ 20Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe
Unterabschnitt 3 Ruhender Verkehr
§ 21Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen
§ 22Vertäuen
§ 23Ankern
§ 24Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen
§ 25Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung
§ 26Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge
§ 27Herausragende Gegenstände
§ 28Benutzung von Schiffsantrieben
§ 28aMaximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen
§ 28bEinleiten von Ballastwasser und Sedimenten
§ 29Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
§ 30Verhalten bei Eisbildung
Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften
§ 31Allgemeine Anzeigepflichten, Beseitigung von Hindernissen
§ 32Sondernutzung von Wasserflächen
§ 33Hafenfahrzeuge
§ 34Ausübung der Fischerei
§ 35Verbote
Abschnitt 4 Sicherheit
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 36Betreten und Befahren von Gleisanlagen, Abstellen von Straßenfahrzeugen
§ 37Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht
§ 38Feuerarbeiten
§ 39Begasungen von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, begaste Ladungen
§ 40Unverpackte Güter in loser Schüttung (Bulkladung)
Unterabschnitt 2 Gefährliche Güter
§ 41Anmeldung von gefährlichen Gütern
§ 42Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung gefährlicher Güter in verpackter Form
§ 43Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht, Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern
§ 44Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern
Unterabschnitt 3 Tankschiffe
§ 45Anmeldung von Tankschiffsladung
§ 46Tankschiffsliegeplätze
§ 47Zutritt zu Tankschiffen
§ 48Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe
§ 49Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen
§ 50Reinigen und Entgasen von Tankschiffen
§ 51Inertisieren von Tankschiffen
§ 52Reparaturarbeiten auf Tankschiffen
§ 53Bunkern von Treib- und Schmierstoffen
Abschnitt 5 Entsorgung
§ 54Entsorgung von Abfällen
§ 55Entsorgung von Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien
Abschnitt 6 Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/Datenschutz
Unterabschnitt 1 Geschäftsstatistik
§ 55a Geschäftsstatistik
Unterabschnitt 2 Datenverarbeitung/Datenschutz
§ 56Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 57Verwendungszweck
§ 58Datenübermittlung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 59Ausnahmen und Nebenbestimmungen
§ 60Ordnungswidrigkeiten
§ 61Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Verkehrsvorschriften
Anlage 2 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
Anlage 3 Schleusen- und Brückensignale
Anlage 4 Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für gefährliche Güter
Anlage 5 Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter
Anlage 6 Tankschiffsliegeplätze
Anlage 7 Erlaubnisschein
Anlage 8 Formblatt Pre-Transfer Checklist
Anlage 9 weggefallen
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13 Ship/Shore Safety Checklist For Loading or Unloading Dry Bulk Carriers Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die wasser- und landseitigen Abgrenzungen des Hafengebietes sind der
Bremischen Hafengebietsverordnung
und den anliegenden Hafengebietsplänen zu entnehmen.
(2) Die Befugnisse der Hafenbehörde nach

§ 6 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

beschränken sich auf Fahrzeuge auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf die in der
Bremischen Hafengebietsverordnung
und den Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen.

§ 2 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Im Hafengebiet gelten neben dem
Bremischen Hafenbetriebsgesetz
insbesondere folgende Rechtsvorschriften:
1.
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung;
2.
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen;
3.
Schiffssicherheitsgesetz;
4.
Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe;
5.
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt;
6.
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung;
7.
Schiffsbesetzungsverordnung;
8.
Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes;
9.
Binnenschiffspersonalverordnung;
10.
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und die in

§ 3 Nummer 25

dieser Verordnung genannten Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben für Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung unberührt und gelten für Seeschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See;
11.
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken;
12.
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:
1.
Häfen
Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
2.
Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze
Die in
Anlage 6
aufgeführten Teile des Hafengebietes.
3.
Fahrwasser
Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
4.
Anlagen
Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.
5.
Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
6.
Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt
Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet zu kommerziellen Zwecken nutzen und weder Sportfahrzeuge noch Traditionsschiffe sind.
7.
Seeschiffe
Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die zur Seefahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind.
8.
Binnenschiffe
Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern zugelassen und bestimmt sind.
9.
Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
10.
Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
11.
Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
12.
Traditionsschiffe
Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
13.
Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
14.
Tankschiffe
See- und Binnenschiffe sowie Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind.
15.
Gasfreie Tankschiffe
Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten.
16.
Inertisierte Tankschiffe
Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den Ladetanks den Bedingungen des

§ 51

entspricht.
17.
Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.
18.
Landfahrzeuge
Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Hafengüterfahrzeuge , zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
19.
Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
20.
Reeder
Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
21.
Zeit-Charterer
Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
22.
Beauftragter
Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
23.
Umschlag
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
24.
Durchfuhr
Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
25.
Bereitstellen
Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung.
26.
Gefährliche Güter
Stoffe und Gegenstände im Sinne des

§ 4 Nummer 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften bestimmt werden:
a)
Gefahrgutverordnung See;
b)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
27.
Verpackte gefährliche Güter
Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln und Ladungseinheiten.
28.
BLU-Code
Die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (20) vom 27. November 1997 enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen.
29.
Trockenmassengüter
Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind.
30.
Entzündbare Flüssigkeiten
Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100° C, die bei 35° C weder fest noch pastös sind und bei 50° C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben.
31.
Verflüssigte Gase
Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20° C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden.
32.
Flüssige Chemikalien
Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden.
33.
Flüssige, wasser- und sonstige umweltgefährdende Stoffe
Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL-Übereinkommens unterliegen.
34.
Feuerarbeiten
Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten.
35.
Meldung in elektronischer Form
Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt.
36.
Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen
Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem betreibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automatisierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht.
37.
Anlaufreferenznummer
Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenznummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberechtigten Stellen zugeleitet werden.
38.
Hafeninformationssystem
Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht.

§ 4 Allgemeines Verhalten in den Häfen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Hafenbehörde, die Polizei Bremen und die Feuerwehr befreit, soweit dies zur Gefahrenabwehr geboten ist.

§ 5 Verantwortlichkeiten

(1) Der Fahrzeugführer ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr verantwortlich. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.
(2) Verantwortlich ist auch der Hafenlotse; er hat den Fahrzeugführer so zu beraten, dass er die Vorschriften dieser Verordnung befolgen kann.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.
(4) Sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeuges berechtigt, müssen sie vor Antritt der Fahrt bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
(5) Die an Umschlagsarbeiten beteiligten Personen haben der Hafenbehörde Auskunft zu erteilen über Arbeitsunfälle, die sich bei Umschlagsarbeiten auf Fahrzeugen auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf den in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen ereignet haben.
(6) Andere Verantwortlichkeiten, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Verkehrsvorschriften

Unterabschnitt 1 Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen

§ 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich:
1.
Name des Hafens, der angelaufen werden soll (Bremerhaven oder Bremen);
2.
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Beantragung der Anlaufreferenznummer;
3.
IMO Nummer des Schiffes;
4.
Voraussichtliches Ankunftsdatum.
Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt.
(2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweiligen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen.
(3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach
Anlage 1 Nummer 1.1
oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach
Anlage 1 Nummer 1.3
über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach
Anlage 1 Nummer 1.7
(Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden.
(4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
(5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach
Anlage 1 Nummer 1.4
spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden.
(6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach
Anlage 1 Nummer 1.5
oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 1.6 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen.
(7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzulegen.
(8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch den Fahrzeugführer mit den Angaben nach
Anlage 1 Nummern 1.2, 1.4 und 1.5
oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach Nummer 1.3 und 1.6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach

§ 10

zu melden.

§ 7 Liegeplätze

(1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen. Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Genehmigung oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes, ist verboten.
(2) Für Fahrzeuge, die nicht der gewerblichen Schifffahrt dienen, ist das Liegen im Bereich der öffentlichen Wasserflächen verboten. In Ausnahmefällen kann auf vorherigen förmlichen Antrag für Sportfahrzeuge und für Traditionsschiffe eine Liegegenehmigung erteilt werden. Wird diese Liegegenehmigung für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ohne Unterbrechung beantragt, so hat der Antragsteller auf Anforderung der Hafenbehörde unverzüglich eine Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe dem nach Hafengebührenordnung zu zahlenden Liegegeld für 90 Tage entspricht. Bei der Antragstellung ist ein Eigentumsnachweis für das Fahrzeug oder ein Auszug aus dem Schiffsregister vorzulegen. Sämtliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich der Hafenbehörde zu melden.
(3) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug die Vorlage einer gültigen technischen Zulassung zum Verkehr verlangen. Kann diese Zulassung nicht vorgelegt werden, so ist auf Anforderung der Hafenbehörde die Sicherheit des Fahrzeugs unverzüglich durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Für schwimmende Anlagen ist auf Anforderung der Hafenbehörde ein Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen. Die Hafenbehörde kann für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen die Vorlage eines Stabilitätsnachweises verlangen. Die Bescheinigungen und Nachweise sind auf Verlangen der Hafenbehörde durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu erstellen.
(4) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug den Nachweis einer Versicherung verlangen, durch die alle Kosten einer Bergung und Wrackbeseitigung, auch wenn sie den Schiffswert übersteigen, versichert sind.
(5) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeugs den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen.
(6) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe und schwimmende Geräte bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen.
(7) Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfähigen Zustand sind, haben auf Anordnung der Hafenbehörde, für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die umschlagsbereit sind, den Liegeplatz frei zu machen.
(8) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen.

§ 8 Verholen im Hafengebiet

(1) Das Verholen innerhalb des Hafengebietes, auch das Verholen unter Zuhilfenahme der eigenen Leinen, gilt als Einnahme eines neuen Liegeplatzes.
(2) Die Vorschriften über die An- und Abmeldung von Fahrzeugen nach

§ 6

sowie über die Einnahme von Liegeplätzen nach

§ 7

gelten ebenfalls.

§ 9 Verkehrserlaubnis

(1) Fahrzeuge benötigen zum Befahren des Hafengebietes eine Erlaubnis der Hafenbehörde, wenn sie
1.
zu sinken drohen;
2.
brennen oder ihre Ladung brennt, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;
3.
wegen ihres Zustandes oder des Zustandes ihrer Ladung, Ausrüstung oder Besatzung, schwerwiegende Mängel aufweisen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen;
4.
nicht den Bestimmungen des Schiffssicherheitsgesetzes oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen;
5.
als Tankschiffe einen Liegeplatz außerhalb der für sie zugelassenen Umschlags- oder Liegeplätze einnehmen wollen;
6.
gefährliche Güter befördern und dabei die in
Anlage 4
festgeschriebenen Höchstmengen überschritten werden;
7.
mit Energie angetrieben werden, die durch Kernumwandlung gewonnen wird;
8.
aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Tiefgangs die alleinige Nutzung des Fahrwassers beanspruchen;
9.
als außergewöhnlicher Schub- und Schleppverband verkehren;
10.
erhebliche Schlagseite oder überstehende Ausrüstungs- oder Ladungsteile haben, die ein sicheres Anlegen oder Durchfahren von Schleusen, Brücken oder anderen Engstellen einschränken.
Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versagt werden.
(2) Für die Beantragung der Erlaubnis ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich.

§ 9a Ein-/Auslaufverbot

Die Hafenbehörde ist befugt, das Ein- und Auslaufen eines Schiffes zu untersagen, wenn sich der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter den Anordnungen der Hafenbehörde widersetzt.

§ 10 Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation

(1) Fahrzeuge müssen sich nach
Anlage 1 Nr. 2
vor Ankunft im Hafengebiet, nach Einnahme des Liegeplatzes und unmittelbar vor dem Ablegen über UKW-Sprechfunk bei der Hafenbehörde melden (Hafenverkehrsmeldung).
(2) Werden keine Schleusen und Brückenöffnungen durchfahren, sind von der Hafenverkehrsmeldung ausgenommen:
1.
Schleppfahrzeuge, die im Rahmen der Seehafen-Schleppassistenz eingesetzt sind;
2.
Behördenfahrzeuge;
3.
Hafenfahrzeuge, soweit in ihrer Zulassung nichts anderes bestimmt ist;
4.
Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Hafengebiet, zwischen den bremischen Häfen und den deutschen Nordseebädern oder Orten an der Unterweser verkehren;
5.
Fähren, die zwischen den Unterweserhäfen verkehren;
6.
Sportfahrzeuge.
(3) Alle Fahrzeuge, die mit UKW-Sprechfunkgeräten ausgerüstet sind, müssen beim Befahren des Hafengebietes auf den in
Anlage 1 Nr. 3
bekanntgemachten Kanälen hörbereit sein und in der Hafengruppe Bremen die Schifffahrt unter Angabe des Namens und der Fahrtrichtung vor dem Ablegen, Drehen, Einlaufen in oder Auslaufen aus Hafenbecken sowie vor dem Passieren unübersichtlicher Stellen informieren (Schifffahrtsinformation).

§ 11 Hafenlotsen

(1) Beim Befahren des Hafengebietes muss sich der Fahrzeugführer eines Hafenlotsen als nautischen Berater bedienen.
(2) Keine Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen besteht für:
1.
Dienstfahrzeuge des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung der Länder;
2.
Binnenschiffe und Binnentankschiffe;
3.
Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge über alles bis 90 Meter oder einer größten Breite bis 13 Meter;
4.
Tankschiffe bis zu einer Länge über alles von 60 Metern oder bis zu einer größten Breite von 10 Metern.
(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen befreien:
1.
Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, bis zu einer Länge über alles von 120 Metern oder einer größten Breite bis zu 19 Metern, wenn
a)
der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate
aa)
in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal,
bb)
in Bremerhaven mindestens vierundzwanzigmal
unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Bescheinigung nach
Anlage 2
erbringt,
b)
das Fahrzeug mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, und
c)
der Fahrzeugführer im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses ist sowie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch Vorlage einer Bescheinigung nach
Anlage 2
versichert.
2.
Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge von mehr als 120 Metern oder einer größten Breite von mehr als 19 Metern, wenn
a)
der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate
aa)
in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal,
bb)
in Bremerhaven mindestens achtundvierzigmal
unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Erklärung nach
Anlage 2
erbringt und
b)
die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gilt nur für ein bestimmtes Fahrzeug und ist an eine bestimmte Person gebunden. Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Fahrzeugführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes
1.
bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 1:
in Bremen-Stadt mindestens sechsmal,
in Bremerhaven mindestens zwölfmal
2.
bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 2:
in Bremen-Stadt mindestens sechsmal,
in Bremerhaven mindestens vierundzwanzigmal
ohne Beanstandung befahren hat. Der Nachweis ist auf Verlangen der Hafenbehörde zu erbringen.
(5) Die Hafenbehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein Seeschiff, das in seinen Abmessungen und seinen Manövriereigenschaften vergleichbar ist, übertragen.
(6) Die Hafenbehörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge, die von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen ausgenommen oder befreit sind, oder die unter Zuhilfenahme ihrer eigenen Leinen verholen, die Beratung eines Hafenlotsen in Anspruch nehmen müssen.

§ 12 Befähigungsnachweise

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten in den Häfen und auf der Geeste.
(2) Voraussetzung zum Führen eines Fahrzeugs ist ein Befähigungsnachweis nach der Binnenschifferpatentverordnung, ein nautisches Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder, für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ein Befähigungszeugnis, das nach den Vorschriften des Flaggenstaates erteilt wurde.
(3) Führer eines Sportfahrzeuges mit einer nutzbaren Maschinenleistung an der Propellerwelle von mehr als 11,03 KW benötigen mindestens einen zugelassenen Führerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen oder der Sportbootführerscheinverordnung-See.
(4) Zum Führen von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe und Schub- und Schleppfahrzeuge, berechtigt auch eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See, der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, eine nautische Mindestqualifikation als Matrose in der Binnenschiffahrt oder als Schiffsmechaniker nach der Schiffsbesetzungsverordnung
(5) Keine Fahrerlaubnis benötigt der Führer des Fahrzeuges,
1.
das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder von ihm derart mitgeführt wird, dass er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann;
2.
das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren nutzbare Maschinenleistung an der Propellerwelle nicht mehr als 11,03 KW beträgt;
3.
das als Dienstfahrzeug der Bundes- oder Landesbehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Feuerwehr verwendet wird, sofern er Inhaber eines Berechtigungsscheines seiner Dienst- oder Ausbildungsstelle ist. Dies gilt für Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen entsprechend;
4.
das als Hilfsfahrzeug eines schwimmenden Gerätes eingesetzt wird, wenn der Führer des Hilfsfahrzeuges Besatzungsmitglied des schwimmenden Gerätes, mindestens 16 Jahre alt ist und das Hilfsfahrzeug eine Länge von weniger als 15 Metern und eine Antriebsleistung von nicht mehr als 25 KW aufweist.
(6) Der Eigentümer oder Reeder eines Fahrzeuges ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug nur von Personen geführt wird, die im Besitz eines der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Befähigungsnachweises sind, und dass bei Hilfsfahrzeugen mindestens die Bedingungen von Absatz 5 Nr. 4 eingehalten werden.

Unterabschnitt 2 Fahrregeln

§ 13 Allgemeine Fahrregeln

(1) Fahrzeuge müssen beim Befahren des Hafengebietes die Fahrt so weit reduzieren und so manövrieren, dass andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden. Der Kurs ist so zu nehmen, dass die Verkehrsverhältnisse jederzeit überblickt und die Manöver danach eingerichtet werden können.
(2) Fahrzeuge sollten die in Fahrtrichtung rechte Seite des Fahrwassers benutzen und so fahren, dass sie die Verkehrswege nicht mehr und nicht länger als nötig in Anspruch nehmen.
(3) Innerhalb der Häfen und auf der Geeste haben kleinere, leicht bewegliche Fahrzeuge auf die Bewegungen größerer Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. In einem Drehmanöver befindliche Fahrzeuge dürfen durch andere nicht behindert werden.
(4) Es ist verboten, ein nicht steuerfähiges Fahrzeug treiben zu lassen.
(5) Geschleppte Fahrzeuge ohne funktionsfähigen Antrieb dürfen ihr Schleppfahrzeug erst dann entlassen, wenn sie an dem für sie bestimmten Liegeplatz festgemacht haben.
(6) Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen wollen, müssen zuvor die Genehmigung der Hafenbehörde einholen. Sie müssen ausreichende Schlepphilfe zur Verfügung haben und passierenden Fahrzeugen Platz machen.
(7) Beim Manövrieren im Hafengebiet sind Propeller, Querstrahlanlagen und andere Antriebsanlagen mit großer Vorsicht zu benutzen.

§ 14 Benutzung und Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken

(1) Die Hafenbehörde kann für das Durchfahren von Schleusen bestimmte Fahrzeugabmessungen festlegen und Öffnungs- und Sperrzeiten festsetzen.
(2) Fahrzeuge mit Schlagseite oder überstehenden Ausrüstungs- oder Ladungsteilen können von der Schleusung ausgeschlossen werden.
(3) Vor Schleusen wartende Fahrzeuge dürfen das Fahrwasser nicht sperren und die Durchfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindern.
(4) In den Vorhäfen und Schleusen darf sich kein Fahrzeug ohne Erlaubnis der Hafenbehörde länger aufhalten, als zum Ein- und Auslaufen oder Durchschleusen erforderlich ist. Umschlag ist hier nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.
(5) Es ist verboten, vor den Schleusenhäuptern oder in Schleusen Anker zu werfen oder Anker, Trossen oder Schleppgeschirr über Grund zu ziehen.
(6) Schleusenhäupter dürfen nicht von mehreren Fahrzeugen gleichzeitig durchfahren werden.
(7) Schleusenhäupter, Sperrwerke und Brückenöffnungen dürfen erst durchfahren werden, wenn die Tore oder Brücken in ihre Endstellung zurückgefahren sind, die volle Durchfahrtsbreite vorhanden ist und die Schleusen- und Brückensignale nach
Anlage 3
die Freigabe der Ein- und Ausfahrt anzeigen. Sportfahrzeuge dürfen erst nach allen anderen Fahrzeugen in die Schleusen einlaufen und erst nach diesen wieder aus den Schleusen auslaufen. Die Anordnungen der Hafenbehörde über die beim Ein- und Ausfahren einzuhaltende Reihenfolge und den in der Schleuse einzunehmenden Liegeplatz sind unverzüglich zu befolgen.
(8) Zur Vermeidung von Beschädigungen müssen Fahrzeuge beim Durchfahren geeignete Fender bereithalten und erforderlichenfalls benutzen. Die Geschwindigkeit ist so weit zu reduzieren, wie die Erhaltung der Manövrierfähigkeit es zulässt.
(9) Der Gebrauch von Querstrahlanlagen, Propellern und anderen Antriebsanlagen ist auf das zum Manövrieren notwendige Maß zu beschränken. Während des Liegens in der Schleusenkammer dürfen Querstrahlanlagen, Propeller und andere Antriebsanlagen nicht benutzt werden.
(10) Beim Durchfahren der Schleusen sind schiffsseitig Festmacherleinen bereitzuhalten und auf Weisung der Hafenbehörde an Land zu geben. Zum Festmachen dürfen ausschließlich die dafür vorgesehenen Poller und Haltekreuze benutzt werden. Beim Ausgleichen des Wasserstandes in der Schleusenkammer muss jedes Fahrzeug unter Berücksichtigung der eintretenden Strömung und der Änderung des Wasserstandes ausreichend festgemacht sein. Die Manövrierposten müssen während des Schleusenvorganges ausreichend besetzt sein.
(11) Für das Durchfahren von Brückenöffnungen und Sperrwerken gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 und 8 entsprechend.

§ 15 Befahren der Geeste

(1) Fahrzeugen von mehr als 100 Metern Länge ist das Befahren der Geeste oberhalb des Sturmflutsperrwerkes in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang verboten.
(2) Ein auf der Geeste mit dem Tidestrom fahrendes Fahrzeug hat Vorfahrt gegenüber einem gegen die Strömung fahrenden Fahrzeug.
(3) Für Fahrzeuge, die den bremischen Teil des Binnenschifffahrtsweges Elbe-Weser befahren, der die Geeste von der stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße bis zur Schiffdorfer Schleuse umfasst, findet die „Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 16 Befahren des Industriehafens

Beim Befahren des Industriehafens in der Hafengruppe Bremen haben Fahrzeuge im Hafen A Vorfahrt gegenüber allen Fahrzeugen, die in den Hafen A einlaufen, ihn queren oder ihren Liegeplatz im Hafen A verlassen.

§ 17 Schub- und Schleppverbände

(1) Das Schleppgeschirr der Schleppverbände einschließlich des Hahnepots ist beim Befahren des Hafengebietes soweit aufzukürzen, wie es die sichere Führung des Schleppverbandes zulässt.
(2) Anhänge eines Schleppverbandes sind beim Befahren des Hafengebietes mit ausreichend qualifizierten Personen zu besetzen.

§ 18 Schallsignale

(1) In den Häfen und auf der Geeste ist ein langer Ton vor dem
1.
Passieren von unübersichtlichen Stellen,
2.
Queren von Einfahrten zu anderen Hafenbecken und
3.
Ein- und Auslaufen in und aus Vorhäfen und Schleusen
als Achtungssignal zu geben.
(2) Schallsignale zur Anzeige von Kursänderungen oder Überholmanövern sind nur im Gefahrenfall abzugeben.
(3) Es sind nur die in dieser Rechtsverordnung, der Schifffahrtsstraßen-Ordnung, den Kollisionsverhütungsregeln und in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Schallsignale erlaubt.

§ 19 Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke

(1) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, in der Nähe sonstiger Schifffahrtshindernisse und Leitungstrassen ist verboten.
(2) Unmittelbar nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern.
(3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

§ 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe

(1) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren. Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Das Fahrverbot gilt nicht für Sportfahrzeuge:
1.
im Bereich der in der Bundeswasserstraße Weser gelegenen Hafenteile;
2.
als Teilnehmer von Veranstaltungen oder Ausbildungs- und Prüfungsfahrten, die nach

§ 32 Abs. 2 Nr. 5

erlaubnispflichtig sind;
3.
auf direktem Weg, unter Motor oder geschleppt, zu ihren nach

§ 7 Absatz 1 oder 2

angewiesenen oder den nach

§ 7 Absatz 6

bekannt gemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück;
4.
auf dem direkten Weg zu ihren Liegeplätzen außerhalb des öffentlichen Hafengebietes.
(3) Sportfahrzeuge sowie Schlepp- und Koppelverbände, die ausschließlich aus Sportfahrzeugen bestehen, müssen auf der Geeste und - soweit sie die Häfen befahren dürfen - in den Häfen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen und dürfen deren sichere Durchfahrt oder deren sicheres Manövrieren nicht behindern.

Unterabschnitt 3 Ruhender Verkehr

§ 21 Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen

(1) Schwimmende Anlagen dürfen von Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.
(2) An Hafentreppen darf nur zum Ein- und Aussteigen von Personen angelegt werden.
(3) Zugänge zu schwimmenden Anlagen und Hafentreppen dürfen nicht durch Leinen oder Gegenstände versperrt werden.
(4) Fahrgastschiffanleger dürfen von Land her erst nach Festmachen eines Fahrgastschiffes betreten werden. Die jeweils angegebene Höchstzahl von Personen und Lasten darf nicht überschritten werden. Den Weisungen des Schiffspersonals ist Folge zu leisten.

§ 22 Vertäuen

(1) Fahrzeuge sind dem Wasserstand und den Wind- und Strömungsverhältnissen entsprechend sicher zu vertäuen. Die Vertäuung muß so erfolgen, dass alle Leinen und Drähte gleichmäßig belastet sind und bei Bedarf schnell und leicht gelöst werden können. Wenn es die Umstände erfordern, hat der Fahrzeugführer für ausreichende Abfenderung zu sorgen.
(2) Zum Vertäuen und Verholen von Fahrzeugen müssen die vorgesehenen Einrichtungen wie Poller, Ringe, Haltekreuze und Ketten benutzt werden. Fahrzeuge müssen die ihrer Größe entsprechenden Vertäueinrichtungen benutzen.
(3) Das Ausbringen von Trossen, Ankern und Ketten, die die Benutzung des Fahrwassers behindern oder einschränken, ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Hafenbehörde und mit größter Sorgfalt gestattet.
(4) Wurfleinen dürfen nicht derart beschwert sein, dass bei ihrem Gebrauch Personen gefährdet werden können.
(5) Die für das Vertäuen von Fahrzeugen vorgesehenen Einrichtungen sowie der Zugang hierzu dürfen weder versperrt noch belegt werden. Die Zufahrt und der Arbeitsbereich für Landfahrzeuge der nach

§ 13 Abs. 4 des Bremisches Hafenbetriebsgesetzes

zugelassenen Unternehmen ist freizuhalten.

§ 23 Ankern

(1) Das Ankern im Hafengebiet ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.
(2) Nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern.

§ 24 Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen

(1) Leinenpfade und sonstige Zuwegungen zu Fahrzeugen sind jederzeit freizuhalten. Der Zugang zu Fahrzeugen darf nur über die in den folgenden Absätzen genannten Einrichtungen erfolgen.
(2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Es sind Fallreeps oder Landstege zu verwenden. Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein, Geländer müssen gesetzt und die Geländerstützen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Liegt das Ende des Landstegs auf der Verschanzung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein. An Liegeplätzen, an denen die Ausbringung eines Landstegs nicht möglich ist, dürfen die fest eingebauten Treppen oder Leitern der Hafenanlage benutzt werden.
(3) Fahrzeuge an einem Liegeplatz ohne unmittelbare Landverbindung müssen auf Anforderung der Hafenbehörde und auf eigene Kosten eine sichere Verbindung zwischen Land und Fahrzeug herstellen.
(4) Liegen Fahrzeuge an Anlagen, die über betriebseigene Zugangseinrichtungen verfügen, muss der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anlage während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgen.
(5) Längsseits liegende Fahrzeuge müssen entsprechend Absatz 2 eine sichere Verbindung zum nächsten Fahrzeug herstellen. Der Führer des landseitig liegenden Fahrzeuges muss die Überwegung über sein Fahrzeug gestatten und bei der Herstellung eines sicheren Überganges auf Verlangen Hilfe leisten.
(6) Lassen die besonderen Liegeplatzbedingungen eine sichere Zugangseinrichtung nach den Absätzen 2 bis 5 nicht zu, dürfen die fest eingebauten Leitern an den Hafenbauwerken oder -treppen benutzt werden. In diesem Fall dürfen Festmacherleinen die Benutzung der Leitern nicht behindern.
(7) Die Zugangseinrichtungen dürfen den Verkehr an Land oder auf den schwimmenden Anlagen nicht behindern oder gefährden. Sie sind gegen Verschieben und Umfallen zu sichern und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
(8) Die beweglichen Leitern auf den Schleusen dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.

§ 25 Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung

(1) Fahrzeuge müssen während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet so besetzt sein, dass die Verpflichtungen dieser Verordnung eingehalten werden können oder den Anordnungen der Hafenbehörde sofort Folge geleistet werden kann. Alle Sicherheitseinrichtungen müssen bedient werden können und die Fahrzeuge müssen verholbereit sein.
(2) Binnenschiffe müssen an den allgemein bekanntgemachten oder angewiesenen Liegeplätzen so bewacht werden, dass ein sicheres Liegen gewährleistet ist.
(3) Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper sind an den ihnen fest angewiesenen Liegeplätzen durch eine geeignete ortsansässige Person zu beaufsichtigen, deren Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Hafenbehörde angezeigt werden muss.
(4) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie kann im Einzelfall Art und Umfang der Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung festlegen.
(5) Verantwortlich für die Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Fahrzeugführer, der Eigentümer oder Reeder des Fahrzeuges und deren Beauftragte.

§ 26 Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, die in den Häfen und auf der Geeste festgemacht haben, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei verminderter Sicht, möglichst in Deckshöhe, an der Fahrwasserseite bei einer Fahrzeuglänge bis 50 Meter ein weißes Rundumlicht mittschiffs, bei einer Fahrzeuglänge über 50 Meter vorn und hinten je ein weißes Rundumlicht führen. Diese Sichtzeichen brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind.
(2) Sind zwei oder mehr Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Licht oder die Lichter zu setzen. Ragt ein festgemachtes Fahrzeug mit dem Bug oder Heck über die Anlegestelle hinaus, so muss es ein weißes Rundumlicht am äußersten Ende des hinausragenden Fahrzeugteiles führen.

§ 27 Herausragende Gegenstände

(1) Gegenstände dürfen nur so weit über die Seiten der Fahrzeuge hinausragen, dass der Fahrzeugverkehr oder der sonstige Hafenbetrieb nicht gefährdet oder behindert und Anlagen oder schwimmende Anlagen nicht beschädigt werden. Ist ein Herausragen von Gegenständen über die Bordwand nicht zu vermeiden, muss die Hafenbehörde unterrichtet werden. Die herausragenden Gegenstände müssen nachts oder bei schlechter Sicht durch ausreichende Beleuchtung gekennzeichnet werden. Der durchgehende Schiffsverkehr darf nicht geblendet werden.
(2) Verladeeinrichtungen wie Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber, die nicht für Umschlagsarbeiten genutzt werden, sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten hochzufahren oder hereinzudrehen. An Liegeplätzen, die nicht durch Fahrzeuge belegt sind, dürfen diese Einrichtungen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde über die Kajenkante hinausgefahren, heruntergelegt oder hinausgedreht werden.

§ 28 Benutzung von Schiffsantrieben

(1) Vor Benutzung des Schiffsantriebs ist sicherzustellen, dass andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(2) Festgemachte Fahrzeuge dürfen den Propeller für eine kurze Funktionsprobe nur ganz langsam drehen.
(3) Maschinenstandproben und Pfahlzugproben dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde an zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden. Das Drehen des Propellers während des Warmlaufens der Maschine ist einer Maschinenstandprobe gleichzusetzen.
(4) Während der Erprobung nach den Absätzen 2 und 3 muss die Brücke mit einem nautischen Patentinhaber besetzt sein. Die Manöverstationen müssen so besetzt sein, dass bei Gefahr die Maschine sofort gestoppt werden kann.
(5) Fahrzeuge, die ihren Propeller während der Liegezeit aufgrund ihrer Antriebsart drehen müssen, sind am Heck durch dicht über den Wasserspiegel herabgelassene farbig gekennzeichnete Balken oder ähnliche Vorkehrungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei Nacht oder verminderter Sicht sind diese ausreichend zu beleuchten.
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Benutzung von Antriebs- oder Steueranlagen, die einen Wasserstrom erzeugen.

§ 28a

¹)
Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen
(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen Kraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, nur verwenden, wenn die Abgase in einem geschlossenen Abgasreinigungssystem gereinigt werden und kein Prozesswasser in das Hafengewässer eingeleitet wird. Die Abgasreinigung muss die Schwefeloxidemissionen in gleicher Weise reduzieren wie eine Verringerung des Schwefelgehalts im Kraftstoff. Einem Schwefelgehalt von 0,10 Massenhundertteilen entspricht einem Emissionsquotienten von 4,3 nach folgender Berechnungsformel: SO2 (ppm) / CO2 (vol.%) = 4,3. Die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage ist durch das „SOX Emission Compliance Certificate“ in Verbindung mit der Anlagendokumentation nachzuweisen.
(2) Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese spätestens 2 Stunden nach Ankunft des Seeschiffes abgeschlossen sein. Der Zeitpunkt der Umstellung ist zu dokumentieren.
(3) Ist der erforderliche Kraftstoff nicht an Bord, muss er unverzüglich nach Ankunft des Seeschiffes übernommen werden. Die Ankunft des Seeschiffes ist so zu terminieren, dass die unverzügliche Kraftstoffübernahme möglich ist.
(4) Ausgenommen von dieser Regelung sind Seeschiffe, die sich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden.
(5) Die Hafenbehörde ist befugt, auf jedem Fahrzeug die Dokumente und die Bunkerlieferbescheinigungen zu kontrollieren. Auf Anweisung der Hafenbehörde hat die Besatzung des Fahrzeugs eine Probe des im Hafen verwendeten Kraftstoffes zu nehmen und der Hafenbehörde auszuhändigen.

Fußnoten

¹)
Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L. 132 vom 21. Mai 2016, S. 58).

§ 28b Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten

(1) Ballastwasser darf im Hafengebiet nur eingeleitet werden, wenn
1.
auf See ein Austausch des Ballastwassers gemäß Standard D-1 nach Maßgabe der Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist, oder
2.
das Schiff über eine zugelassene und funktionsfähige Ballastwasserbehandlungsanlage nach Standard D-2 verfügt; sofern diese Anlage aktive Substanzen verwendet, muss die Anlage von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation gemäß Standard D-3 des Ballastwasser-Übereinkommens zugelassen sein.
(2) Es ist verboten, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballasttanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, ins Hafenwasser zu spülen. Sedimente aus Ballasttanks sind unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften einem Entsorgungsunternehmen zu überlassen.

§ 29 Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Manövrierfähigkeit eines Fahrzeuges einschränken oder es manövrierunfähig machen, sind nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

§ 30 Verhalten bei Eisbildung

Fahrzeuge, die bei Eisbildung Schäden erleiden können, müssen ihre Liegeplätze von Eis freihalten.
Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften

§ 31 Allgemeine Anzeigepflichten Beseitigung von Hindernissen

(1) Der Hafenbehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
1.
der Ausbruch von Feuer;
2.
Betriebsunfälle auf Fahrzeugen und im Umschlagsbereich;
3.
Beschädigungen von Fahrzeugen oder hafenbaulichen Anlagen;
4.
Fahrzeuge, die sinken, zu sinken drohen oder Grundberührung haben;
5.
Fahrzeuge, die Ladung, Treib- oder Schmierstoffe oder sonstige Gegenstände verlieren;
6.
die eingeschränkte Manövrierfähigkeit oder die Manövrierunfähigkeit eines Fahrzeuges;
7.
Fahrzeuge, die aufgelegt werden sollen;
8.
jede Verunreinigung des Hafengebietes;
9.
sonstige Umstände, die zur Gefährdung von Personen und Sachen führen können oder geführt haben.
(2) Wenn Fahrzeuge oder Gegenstände im Hafengebiet treiben oder gesunken sind, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigen, hat der Verantwortliche und jeder, der von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt, die anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu warnen und die Hafenbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verantwortliche hat auf eigene Kosten für die unverzügliche Beseitigung des Hindernisses zu sorgen.

§ 32 Sondernutzung von Wasserflächen

(1) Eine Sondernutzung der öffentlichen Wasserflächen ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.
(2) Sondernutzungen sind insbesondere:
1.
Taucherarbeiten;
2.
Errichtung von festen und schwimmenden Anlagen;
3.
Baggerarbeiten, Baumaßnahmen oder Baustelleneinrichtungen;
4.
Veranstaltungen;
5.
Ausbildung und Prüfungsfahrten mit Sportfahrzeugen;
6.
Stapelläufe;
7.
Starten und Landen von Wasserflugzeugen.

§ 33 Hafenfahrzeuge

(1) Hafenfahrzeuge benötigen eine Zulassung durch die Hafenbehörde.
(2) Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz und die Ausrüstung von Hafenfahrzeugen ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Reeder oder Zeit-Charterer.

§ 34 Ausübung der Fischerei

(1) Im Hafengebiet, mit Ausnahme der nicht-öffentlichen Wasserflächen, ist für die Ausübung der Fischerei eine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich. Die Erlaubnis ist mitzuführen und der Hafenbehörde oder der Polizei Bremen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) In folgenden Teilen des Hafengebietes ist für die Ausübung der Fischerei keine Erlaubnis der Hafenbehörde erforderlich:
Osterdeich, Tiefer, Schlachte, Schiffsliegeplätze „Am Deich“, Weserbahnhof, Vegesack / Fähr-Lobbendorf
(3) Die Vorschriften des Bremischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.

§ 35 Verbote

(1) Im Hafengebiet sind folgende Handlungen verboten:
1.
Verunreinigungen des Hafengebietes;
2.
die Beschädigung oder Verschmutzung von Anlagen, schwimmenden Anlagen und Fahrzeugen beim Ablassen von Wasser oder bei der Benutzung von Schiffsaborten;
3.
die übermäßige Rauchentwicklung aus Schornsteinen oder Auspuffleitungen;
4.
das unbefugte Abstellen von Gegenständen jeglicher Art;
5.
das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen jeglicher Art;
6.
das unbefugte Benutzen und Entfernen von öffentlich ausgelegten Rettungsgeräten;
7.
das unbefugte Lösen von Leinenverbindungen der Fahrzeuge;
8.
das unbefugte Betreten von Fahrzeugen;
9.
das Stören des Umschlagbetriebes;
10.
der unbefugte Aufenthalt im Arbeitsbereich von Umschlagseinrichtungen;
11.
das unbefugte Betreten oder Befahren von Kajen, Piers, Schuppen, Hallen, Speichern, eingezäunten oder offenen Lagerplätzen, Schuppen- oder Speicherrampen, Gleisanlagen, Leuchtfeuer- und Schleusenanlagen, schwimmenden Anlagen und zum Wasser führenden Treppen;
12.
sich unbefugt außerhalb der Straßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, aufzuhalten, auf Einfriedungen oder Sperreinrichtungen zu klettern, sie zu übersteigen, unter ihnen hindurchzukriechen oder sie unbefugt ganz oder teilweise zu entfernen;
13.
das Baden, Windsurfen und Wasserskilaufen;
14.
das unbefugte Tauchen;
15.
das unbefugte Betreten gefrorener Wasserflächen.
(2) Kindern unter 14 Jahren ist das unbefugte Betreten des Hafengebietes ohne Begleitung Erwachsener verboten.
Abschnitt 4 Sicherheit

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 36 Betreten und Befahren von Gleisanlagen Abstellen von Straßenfahrzeugen

(1) Personen, denen das Befahren der Gleisanlagen mit Straßenfahrzeugen erlaubt ist, müssen diese Anlagen unverzüglich verlassen, wenn sich Schienenfahrzeuge nähern, in ihrer Nähe bewegt werden oder Bedienstete der Eisenbahn oder der Hafenbetriebe sie zum Verlassen der Anlage auffordern.
(2) Auf Gleisen dürfen Straßenfahrzeuge zum Be- und Entladen abgestellt werden. Sie müssen ständig bewacht und fahrbereit sein.
(3) Das Abstellen von Straßenfahrzeugen im lichten Raum der Gleise ist verboten.

§ 37 Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht

(1) Beim Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht ist jeder verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt, die zur Abwendung von Feuergefahr notwendig ist, anzuwenden.
(2) Das Rauchen und, soweit

§ 38

nichts anderes bestimmt, der Umgang mit Feuer und offenem Licht sind verboten:
1.
im Umschlagsbereich, auf Freilagerflächen und in Schuppen und Speichern außerhalb deren Sozial-, Büro- und Wohnräumen;
2.
auf Fahrzeugen in den Laderäumen, in oder an Brennstoff- und Ballasttanks sowie in einem Abstand bis zu 30 m von Decksladungen und offenen Ladeluken;
3.
auf Tankschiffen und anderen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern außerhalb geschlossener Aufenthalts- und Unterkunftsräume;
4.
im Decksbereich von Fahrzeugen, die flüssige Betriebsstoffe übernehmen (bunkern);
5.
im Umkreis von 30 m der unter den Nummern 3 und 4 genannten Fahrzeuge.
(3) Fahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben oder umschlagen, müssen an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle eine Warntafel mit folgender Aufschrift anbringen:

Rauchen verboten Smoking prohibited

Die Tafel und ihre Beschriftung muss auffällig, von ausreichender Größe und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 38 Feuerarbeiten

(1) Bei Feuerarbeiten sind die Bestimmungen des Kapitels 2.26 der Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500 - erhältlich bei dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) zu beachten.
(2) Bei Feuerarbeiten in den in

§ 37 Abs. 2 Nr. 1 und 5

genannten Bereichen hat der Unternehmer die im Einzelfall erforderlichen ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen in einer Erlaubnis für Feuerarbeiten schriftlich festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Kopie der Erlaubnis mit den festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu übermitteln. Ein Muster der Erlaubnis ist in
Anlage 7
dargestellt.
(3) Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen sind:
1.
Abdecken verbliebener brennbarer Stoffe und Gegenstände;
2.
Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen;
3.
Entfernen von Versandstücken mit gefährlichen Gütern;
4.
Beseitigung der Explosionsgefahr in Rohrleitungen und Behältern;
5.
Bereitstellen geeigneter Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang;
6.
Überwachen durch einen Brandposten während der Arbeiten und
7.
wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss an die Arbeiten.
(4) Feuerarbeiten an Bord von Fahrzeugen außerhalb der dazu bestimmten Werkstatträume dürfen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde durchgeführt werden. Mit der Genehmigung kann eine Ausnahme von den Verboten des

§ 37 Abs. 2 und 3

zugelassen werden. Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen.
(5) Für Feuerarbeiten auf Tankschiffen findet

§ 52

Anwendung.

§ 39 Begasungen von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, begaste Ladungen

(1) Die Begasung von Fahrzeugen zur Bekämpfung von Ratten und anderen Schädlingen ist unter Bekanntgabe des beabsichtigten Verfahrens der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn der Arbeiten zu melden. Die Begasung darf nur an dafür angewiesenen Plätzen erfolgen.
(2) Für die Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung sind anzuwenden.
(3) Vom Beginn der Begasung bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter ist für eine Absperrung der begasten Räume und Bereiche durch Hinweisschilder zu sorgen. Die Räume dürfen erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter betreten werden. Die Freigabe ist der Hafenbehörde mitzuteilen.
(4) Beförderungseinheiten dürfen nur auf abgesperrten, zugelassenen und von der Hafenbehörde zugewiesenen Plätzen unter Beachtung von Absatz 2 begast oder gasfrei gemacht werden.
(5) Wird Ladung in unter Gas stehenden Laderäumen oder Beförderungseinheiten befördert, ist die Hafenbehörde spätestens bei Ankunft des Fahrzeuges von Art und Umfang der Begasung zu unterrichten. Die Laderäume oder Beförderungseinheiten dürfen erst nach Freigabe durch einen verantwortlichen Begasungsleiter betreten werden. Die Freigabe ist der Hafenbehörde mitzuteilen.
(6) Unter Gas stehende Beförderungseinheiten dürfen nur mit See- oder Binnenschiffen befördert werden, wenn die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung versehen sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der maximalen Arbeitskonzentration entwickeln. Auf dem Fahrzeug müssen geeignete Gasmessgeräte und Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.

Unterabschnitt 2 Trockenmassengüter

§ 40 Umschlag von Trockenmassengütern

(1) Umschlag von Trockenmassengütern auf Seeschiffen darf nur erfolgen, wenn alle zu beachtenden Sicherheitsvorschriften eingehalten sind.
(2) Der Fahrzeugführer und die Umschlagsanlage müssen rechtzeitig vor Ankunft des Schiffes die in
Anlage 10
aufgeführten erforderlichen Informationen austauschen.
(3) Vor Beginn des Umschlags ist eine Prüfliste nach dem Muster von
Anlage 13
auszufüllen. Der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsanlage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.
(4) Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind durch einen abgestimmten Lade- und Löschplan nach dem Muster in Anhang 2 des BLU-Code (Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen) zu vereinbaren. Fahrzeugführer und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten die in
Anlage 11
aufgeführten Pflichten zu erfüllen.
(5) Beim Umschlag unverpackter gefährlicher Güter in fester Form sind die Sicherheitsbestimmungen nach
Anlage 5
einzuhalten.
(6) Nach Beendigung des Umschlags ist durch den Verantwortlichen des Schiffes und den Vertreter der Umschlagsanlage schriftlich zu bestätigen, dass der Umschlag gemäß dem vereinbarten Lade- und Löschplan durchgeführt wurde. Der Umschlagsbetrieb hat diese Bestätigung und eine Kopie des Lade- oder Löschplans ein Jahr aufzubewahren und der Hafenbehörde auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Wenn der Lade/Lösch-Plan nach Absatz 4 nicht eingehalten wird oder die Sicherheit des Fahrzeuges aus anderen Gründen beeinträchtigt wird, kann der Fahrzeugführer den Umschlag abbrechen.
(8) Die Hafenbehörde hat das Recht, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet ist.

§ 40a Sicherheitsbestimmungen für Massengutschiffe

(1) Das zu be- oder entladende Fahrzeug soll den Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen in
Anlage 12
entsprechen. Stellt der Vertreter der Umschlagsanlage fest, dass ein Fahrzeug diese Kriterien nicht erfüllt, so hat er unverzüglich die Hafenbehörde zu informieren.
(2) Vor Beginn des Umschlages von Trockenmassengütern auf Fahrzeugen, die sowohl feste als auch flüssige Stoffe in loser Form befördern können (Oil-Bulk-Ore-Schiffe), muss die Gasfreiheit der Laderäume und der angrenzenden Tanks durch ein Gasfreiheitszeugnis oder durch andere geeignete Unterlagen bei der Hafenbehörde nachgewiesen werden.

§ 40b Sicherheitsbestimmungen für Umschlagsanlagen von Trockenmassengütern

(1) Die Umschlagsanlage soll den Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen von Trockenmassengütern in
Anlage 12
entsprechen.
(2) Für die Umschlagsanlage sind durch deren Betreiber ein oder mehrere Vertreter zu benennen.
(3) Die Betreiber der Umschlagsanlagen müssen Informationsbroschüren erstellen, die neben Angaben über die Anforderungen der Umschlagsanlage und der zuständigen Behörden die für einen sicheren Umschlag erforderlichen Informationen enthalten. Diese Broschüren sind den Fahrzeugführern der die Umschlagsanlage nutzenden Massengutschiffe zur Verfügung zu stellen.

Unterabschnitt 3 Gefährliche Güter

§ 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern

(1) Gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb und der Hafenbehörde mit den in Absatz 4 bis 6 aufgeführten Angaben elektronisch zu melden. Die Meldung hat über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) oder durch Eingabe der Daten in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schiffsabfertigungen zu erfolgen. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) spätestens 12 Stunden vor ihrer Ankunft mit allen Angaben nach den Absätzen 4 bis 6 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden.
(3) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, ist die Meldung vom Schiffsführer, Reeder, Zeitcharterer oder Beauftragten abzugeben. Für Güter, die auf anderem Wege eingebracht werden, ist die Meldung vom Führer oder Betreiber eines Binnenschiffs oder von deren Beauftragten oder vom Spediteur oder vom sonst über die Güter Verfügungsberechtigten zu erstatten.
(4) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, sind die nachstehend unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Angaben zu melden:
1.
Angaben für gefährliche Güter in verpackter Form gemäß IMDG Code:
a)
die Anlaufreferenznummer
b)
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung und für jedes Gefahrgut:
c)
Ladehafen und Entladehafen;
d)
Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
e)
UN-Nummer;
f)
richtiger technischer Name;
(mit der im IMDG-Code vorgeschriebenen Ergänzung, falls zutreffend)
g)
Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
h)
bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
i)
die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
j)
die Angabe „marine pollutant“, falls zutreffend;
k)
die Angabe, ob begrenzte oder freigestellte Menge, falls zutreffend;
l)
Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
m)
bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
n)
bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des Radionuklids und die Aktivität;
o)
bei Gütern, die dem INF Code unterliegen, die der Ladung entsprechende INF Klasse (INF 1, INF 2, oder INF 3);
p)
bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
q)
bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer;
r)
die Stauposition der Güter an Bord des Schiffes.
2.
Angaben für Mineralöle oder Mineralölprodukte als Massengut gemäß MARPOL Anlage I:
a)
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b)
die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c)
den Ladehafen und den Entladehafen;
d)
die Masse;
e)
die Stoffnamen;
f)
den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
g)
die Bezeichnung des Ladetanks.
3.
Angaben für flüssige Chemikalien als Massengut gemäß MARPOL Anlage II und IBC Code:
a)
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b)
die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c)
den Ladehafen und den Entladehafen;
d)
die Masse;
e)
die Stoffnamen;
f)
den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
g)
die Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II (X, Y, Z oder OS);
h)
die Bezeichnung des Ladetanks.
4.
Angaben für verflüssigte Gase als Massengut gemäß IGC Code:
a)
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b)
die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c)
den Ladehafen und den Entladehafen;
d)
die Masse;
e)
die Stoffnamen;
f)
die Bezeichnung des Ladetanks.
5.
Angaben für gefährliche Güter in fester Form als Massengut gemäß IMSBC Code:
a)
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b)
die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c)
den Ladehafen und den Entladehafen;
d)
die Masse;
e)
die Stoffnamen;
f)
die Gefahrklasse (auch MHB wenn zutreffend);
g)
die UN-Nummer, wenn zugeordnet;
h)
die Bezeichnung des Laderaums.
(5) Gefährliche Güter, die mit Binnenschiffen eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:
1.
Schiffsname, zusätzlich amtliche Schiffsnummer (ENI Nummer);
2.
bei Gütern in verpackter Form: Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke;
3.
bei Massengütern: Gesamtmasse der Ladung;
4.
UN Nummer oder Stoffnummer;
5.
Richtiger technischer Name
(falls zutreffend mit der im ADN vorgeschriebenen Ergänzung);
6.
Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
7.
bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
8.
falls zutreffend die Verpackungsgruppe;
9.
bei Gütern der Klasse 1: zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
10.
bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des Radionuklids und die Aktivität;
11.
bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
12.
die Stauposition an Bord.
(6) Gefährliche Güter in verpackter Form, die landseitig eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:
1.
Name des Schiffes, auf das die Güter verladen werden sollen;
2.
Ladehafen und Entladehafen;
3.
Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
4.
UN-Nummer;
5.
richtiger technischer Name
(falls zutreffend mit der im IMDG Code oder ADN vorgeschriebenen Ergänzung);
6.
Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
7.
bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
8.
die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
9.
die Angabe „marine pollutant“, falls zutreffend;
10.
falls zutreffend, ob begrenzte oder freigestellte Menge;
11.
Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
12.
bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
13.
bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des adionuklids und die Aktivität;
14.
bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
15.
bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer
(7) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten in dem in Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 und 6 aufgelisteten Umfang im Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen, welches von der dbh Logistics IT AG betrieben wird, verfügbar sind, folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:
1.
bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungsortes;
2.
nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die Containernummer;
3.
nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf die Verladung und den Stauplatz an Bord
4.
nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige Auslieferung. Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen.
(8) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Feuerwehr Bremen, der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen -Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei-, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen zu gewähren.

§ 42 Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung gefährlicher Güter in verpackter Form

(1) Die Durchfuhr, der Umschlag und die Bereitstellung gefährlicher Güter sind nur im Rahmen der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen nach
Anlage 4
gestattet.
(2) Versandstücke, Straßen- und Schienenfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks, Ladungseinheiten, Großpackmittel und Trägerschiffsleichter mit gefährlichen Gütern, die in den Geltungsbereich dieser Hafenordnung verbracht werden, müssen der Gefahrgutverordnung See entsprechend gekennzeichnet, plakatiert, markiert und beschriftet sein. Bei Gütern, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind, können die Vorschriften des entsprechenden Verkehrsträgers angewandt werden. Die Kennzeichnung hat dem jeweiligen Inhalt zu entsprechen. Unzutreffende Kennzeichen sind zu entfernen. Verpackungen, Großpackmittel und ortsbewegliche Tanks dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen erteilte Zulassungskennzeichen tragen. Container müssen dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) entsprechen.
(3) Gefährliche Güter, die nicht den Beförderungsvorschriften oder den Bestimmungen der Hafenordnung entsprechen, oder für die keine ordnungsgemäßen Beförderungspapiere vorliegen, können von der Hafenbehörde zurückgewiesen, oder bis zur Behebung der Mängel vom Weitertransport ausgeschlossen oder sichergestellt werden.
(4) Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig. Frachtcontainer mit gefährlichen Gütern dürfen nur auf den dafür gekennzeichneten Plätzen bereitgestellt werden. Die Container dürfen nicht überstaut werden, Containertüren und Tankarmaturen müssen jederzeit zugänglich sein. Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften und nach der
Anlage 4
zulassen. Die Einrichtung oder Veränderung von Gefahrgutplätzen im Hafengebiet ist nur mit der Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die von der Hafenbehörde festgelegten Sicherheitsabstände und Auflagen sind zu beachten.
(5) Der Umschlagsbetrieb hat im Gefahrenfall der Feuerwehr einen Ausdruck der aktuellen Daten der bereitgestellten gefährlichen Güter auszuhändigen.
(6) Verboten sind Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung von Gütern, die nach der Gefahrgutverordnung See von der Beförderung ausgeschlossen sind. Ausgenommen ist das an Bord verbleibende Gut, sofern es im Ladehafen nach dem dort gültigen Recht geladen worden ist.
(7) Beim Umschlag gefährlicher Güter und bei Umschlagarbeiten, bei denen ein Kontakt der beschäftigten Personen mit zur Durchfuhr an Bord befindlichen gefährlichen Gütern nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen über das Vorhandensein gefährlicher Güter und die damit verbundenen Gefahren und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch den für die Arbeit Verantwortlichen vor Beginn der Arbeit zu unterweisen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die beschäftigten Personen mit der erforderlichen und geeigneten Schutzkleidung und -ausrüstung versehen sind und diese zweckdienlich genutzt wird.
(8) Beim Umschlag und bei der Bereitstellung gefährlicher Güter sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Güter nicht beschädigt werden, nicht abhanden kommen oder in die tatsächliche Gewalt Unbefugter gelangen können.
(9) Werden verpackte gefährliche Güter in Frachtcontainer, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons geladen oder bereitgestellt, finden hinsichtlich Stauung und Trennung in diesen Transportmitteln die jeweils geltenden Beförderungsvorschriften Anwendung; für Ladungseinheiten gilt dieses entsprechend.

§ 43 Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern

(1) Bei jedem Unfall im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, bei festgestellten Schäden an einer Verpackung, bei tatsächlichem oder drohendem Freiwerden von gefährlichen Gütern aus Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern oder ortsbeweglichen Tanks, deren Zustand eine äußere Beschädigung nicht erkennen lässt und Feststellung außergewöhnlicher, gefahrdrohender Betriebszustände, sind unbeschadet der notwendigen Sofortmaßnahmen unverzüglich die Feuerwehr und die Hafenbehörde zu unterrichten. Daneben ist in jedem Fall des Abhandenkommens gefährlicher Güter unverzüglich die Hafenbehörde und die Polizei Bremen zu unterrichten.
(2) Beschädigte oder nicht ordnungsgemäß verpackte Versandstücke sind auf Anordnung der Hafenbehörde durch einen anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Transporttauglichkeit untersuchen zu lassen. Falls erforderlich, sind die Sendungen auf einen Sonderplatz zu verbringen. Die Kosten für Untersuchung und Transport hat der jeweils Verfügungsberechtigte zu tragen.
(3) Der Führer eines Seeschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, worin die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und deren Stauplatz gemäß den Bestimmungen des IMDG Code angegeben sind. Anstelle der Liste oder des Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem der Stauplatz der gefährlichen Güter angegeben ist. Eine Kopie dieser Papiere muss in dem nach Kapitel II-2 Regel 20.2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutzpläne vorgeschriebenen, gekennzeichneten, wasserfesten Behälter aufbewahrt werden.
(4) Der Führer eines Binnenschiffes, der verpackte gefährliche Güter befördert, muss die Beförderungspapiere und schriftlichen Weisungen gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen mitführen und im Ruderhaus aufbewahren.
(5) Im Schadensfall müssen die Liste nach Absatz 3 beziehungsweise die Beförderungspapiere und Weisungen nach Absatz 4 der Feuerwehr vorgelegt werden und es muss eine verantwortliche Person der Schiffsleitung zur Verfügung stehen, die unverzüglich die notwendigen Informationen über die an Bord zu treffenden Maßnahmen, die Feuerlöscheinrichtungen, sowie den aktuellen Stand der an Bord befindlichen gefährlichen Güter geben kann.
(6) Der Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder dessen Beauftragter hat der Hafenbehörde auf Anforderung unverzüglich alle Informationen über die an Bord befindlichen gefährlichen Güter zu übermitteln.

§ 44 Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern

1.
Wer als Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter eines See- oder Binnenschiffs
a)
gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, durchführt oder im Hafengebiet auf sein Fahrzeug übernimmt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach

§ 41 Absatz 1 bis 6

;
b)
gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der
Anlage 4
nach

§ 42 Abs. 1

;
c)
gefährliche Güter durchführt oder umschlägt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach

§ 42 Abs. 6

;
d)
von einem Umstand nach

§ 43 Abs. 1

Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen;
e)
gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich für das Mitführen und Aufbewahren der vorgeschriebenen Unterlagen und die Maßnahmen im Schadensfall nach

§ 43 Abs. 2, 3, 4 und 5

.
2.
Wer als Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragter gefährliche Güter befördert, ist verantwortlich nach Aufforderung durch die Hafenbehörde für die unverzügliche Übermittlung der Information nach

§ 43 Abs. 6

.
3.
Wer als Spediteur oder sonst im Hafengebiet Verfügungsberechtigter
a)
gefährliche Güter in das Hafengebiet einbringt, ist verantwortlich für die rechtzeitige, zutreffende und mit allen Angaben versehene Anmeldung nach

§ 41 Absatz 1 bis 6

;
b)
gefährliche Güter anliefert, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der
Anlage 4
nach

§ 42 Abs. 1

;
c)
gefährliche Güter in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach

§ 42 Abs. 2

;
d)
von einem Umstand nach

§ 43 Abs. 1

Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.
4.
Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage
a)
gefährliche Güter im Hafengebiet bereitstellt, ist verantwortlich für Bereitstellung der Informationen nach

§ 41 Absatz 7

;
b)
gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften über die Nutzung bestimmter Plätze nach

§ 42 Abs. 4

;
c)
gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen der
Anlage 4
nach

§ 42 Abs. 1

;
d)
gefährliche Güter annimmt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach

§ 42 Abs. 2

;
e)
gefährliche Güter bereitstellt, ist verantwortlich für die Verfügbarkeit der Daten nach

§ 42 Abs. 5

;
f)
gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die Beachtung des Verbotes nach

§ 42 Abs. 6

;
g)
Personen mit Umschlagarbeiten beschäftigt, bei denen ein Kontakt mit gefährlichen Gütern nicht auszuschließen ist, ist verantwortlich für die entsprechende Unterweisung und für die Einhaltung der Vorschriften über Schutzkleidung und -ausrüstung nach

§ 42 Abs. 7

;
h)
gefährliche Güter umschlägt oder bereitstellt, ist verantwortlich für die erforderlichen Maßnahmen nach

§ 42 Abs. 8

;
i)
von einem Umstand nach

§ 43 Abs. 1

Kenntnis erlangt, ist verantwortlich für die unverzügliche Unterrichtung der dort benannten Stellen.

Unterabschnitt 4 Tankschiffe

§ 45 Anmeldung von Tankschiffsladung

(1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefährdende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach

§ 6

mit allen Angaben nach

§ 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5

zu melden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für nicht beladene Tankschiffe, sofern sie nicht gasfrei sind. In diesem Fall sind die Ladungsdaten der letzten Ladung zu melden.
(3) Nicht beladene Tankschiffe, deren Ladetanks inertisiert sind, sind mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Inertisierung zu melden.
(4) Für die Abgabe der Meldung ist neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter verantwortlich.

§ 46 Tankschiffsliegeplätze

(1) Beladene, nicht gasfreie und nicht inertisierte Tankschiffe dürfen nur an den hierfür bestimmten Plätzen liegen, laden oder löschen;

§ 53

bleibt unberührt. Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(2) Tankschiffsliegeplätze dürfen von anderen Fahrzeugen als von Tankschiffen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.
(3) Von allen Tankschiffen, die an den in
Anlage 6
aufgeführten und zum Umschlag entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C bestimmten Liegeplätzen liegen, ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Dieser Abstand darf von anderen Fahrzeugen nur unterschritten werden, wenn folgende Sicherheitsvorschriften beachtet werden:
1.
Verbrennungsmotoren, zu deren Betrieb entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C oder Flüssiggas verwendet wird oder deren äußere Teile soweit erwärmt werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen werden können, dürfen nicht benutzt werden.
2.
Elektrische Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dort, wo mit dem Auftreten entzündbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, dürfen die Anlagen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt sind.
3.
Schornsteine und Auspuffleitungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Funkenflug verhindern.
(4) An Tankschiffsliegeplätzen dürfen nur unverpackte pumpfähige Flüssigkeiten und Gase umgeschlagen werden;

§ 49

bleibt unberührt.

§ 47 Zutritt zu Tankschiffen

Zu Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase und flüssige Chemikalien geladen haben oder nach solcher Ladung weder entgast noch inertisiert sind, haben außer den Besatzungsmitgliedern nur Zutritt:
1.
Angehörige der Besatzungsmitglieder;
2.
Personen, deren Anwesenheit zum reibungslosen Ablauf des Schiffsbetriebes erforderlich ist;
3.
Personen im amtlichen Auftrag.
Angehörige der Besatzungsmitglieder dürfen sich im Ladungsbereich nur kurzfristig aufhalten, wenn dies nicht zu vermeiden ist.

§ 48 Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe

(1) An Bord von Tankschiffen sowie beim Umschlag unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien und pumpfähiger wassergefährdender oder umweltgefährdender Stoffe sind die Sicherheitsbestimmungen nach
Anlage 5
zu beachten.
(2) Der Bord-zu-Bord-Umschlag von unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt 61° C oder niedriger ist, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung der Hafenbehörde.

§ 49 Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen

(1) Tankschiffe dürfen, mit Ausnahme der Ausrüstung, verpackte gefährliche Güter nicht befördern, sofern im Zulassungszeugnis nichts anderes vermerkt ist.
(2) Tankschiffe, die als Hafenfahrzeuge zugelassen sind, dürfen mit Genehmigung der Hafenbehörde Propangas in zugelassenen Flaschen zur Versorgung der Schifffahrt sowie entleerte, von der Schifffahrt zurückgenommene Propangasflaschen befördern.

§ 50 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen

(1) Reinigen und Entgasen von Ladungstanks ist nur mit Genehmigung der Hafenbehörde an einem dafür zugewiesenen Liegeplatz zulässig.
(2) Ist ein Gasfreiheitszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden.
(3) Ein Gasfreiheitszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

§ 51 Inertisieren von Tankschiffen

(1) Auf Tankschiffen kann zur Ausschaltung einer Entzündungs- oder Explosionsgefahr anstelle einer Reinigung und Entgasung eine Inertisierung der Ladetanks vorgenommen werden.
(2) Im Inertzustand darf der Sauerstoffgehalt der Ladetanks höchstens 5 Volumenprozent bei jederzeit positivem Druck betragen.
(3) Ist ein Inertzustandszeugnis notwendig, muss das Tankschiff von einem öffentlich bestellten Sachverständigen untersucht werden.
(4) Ein Inertzustandszeugnis gilt 24 Stunden. In Abstimmung mit der Hafenbehörde kann eine kürzere oder längere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

§ 52 Reparaturarbeiten auf Tankschiffen

(1) Reparaturarbeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Heiß- und Feuerarbeiten auf dem gesamten Tankschiff sowie alle Reparaturarbeiten in Ladetanks, Sloptanks, Kofferdämmen, an die Tanks angrenzenden Leer- und Ballasträumen, Ladepumpen- und Kompressorräumen sowie in einem Bereich innerhalb eines Kugelradius von 3 Metern an Öffnungen, aus denen Gase austreten können.
(2) Reparaturarbeiten dürfen auf Tankschiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden. Die Genehmigung wird nach Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. Sie ist dem Fahrzeugführer und dem Verantwortlichen des Landbetriebs, an dessen Anlage das Fahrzeug liegt, vorzulegen. Der Genehmigungsinhaber hat die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen.
(3) Der Bereich, in dem die Reparaturarbeiten ausgeführt werden, muss frei sein von gesundheitsgefährdenden und entzündbaren Gasen und Dämpfen. Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass die Gasfreiheit durch ein Gasfreiheitszeugnis nachgewiesen werden muss.

§ 53 Bunkern von Treib- und Schmierstoffen

(1) Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55°C und tiefgekühlt verflüssigte Gase als Schiffskraftstoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur an dafür zugelassenen landfesten Bunkerstationen übernommen werden. Mit einer besonderen Genehmigung der Hafenbehörde besteht die Möglichkeit, diese Kraftstoffe auch aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen zu bunkern. Hierbei werden Maßnahmen, die zur Minimierung von Risiken, die mit dem jeweiligen Bunkervorgang verbunden und für eine gleichwertige Sicherheit notwendig sind, angeordnet.
(2) Für die Abgabe von Kraftstoffen mit einem Flammpunkt über 55°C aus Tankschiffen ist eine besondere Genehmigung nicht erforderlich.
(3) Schmieröle mit einem Flammpunkt von über 100° C dürfen auch aus Straßentankfahrzeugen gebunkert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Es wird eine Schnelltrennkupplung verwendet, die den Förderstrom bei Abriss der Betankungsleitung selbsttätig nach beiden Seiten flüssigkeitsdicht verschließt.
2.
Es ist eine über Funk oder über Kabel gesteuerte Fernabschaltung vorhanden, mit welcher die Pumpe des Straßenfahrzeugs vom zu bebunkernden Schiff aus abgeschaltet werden kann.
Der Lieferant des Schmieröls hat der Hafenbehörde Ort und Zeit der Bebunkerung aus Straßentankfahrzeugen mitzuteilen.
(4) Tankschiffe, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von unter 55° C geladen haben, oder nach dem Löschen einer solchen Ladung noch nicht entgast oder inertisiert sind, dürfen nur über festverlegte Leitungen und Schläuche bebunkert werden. Während des Ladens, Löschens, Entgasens oder Inertisierens darf eine Bebunkerung dieser Schiffe nicht erfolgen.
(5) Bei anderen Fahrzeugen als den in Absatz 4 genannten Tankschiffen darf, falls am Bunkertank kein Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Schlauchverbindung vorhanden ist, die Betankung über eine Zapfpistole erfolgen, sofern der Bunkervorgang an einer landfesten Bunkerstation stattfindet. Der Schlauch ist abzufangen, die Einfüllstelle ist ständig zu bewachen.
(6) Bei der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:
1.
Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen;
2.
Kommunikationsmittel und Notstopverfahren sind zu vereinbaren;
3.
die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen;
4.
es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden;
5.
Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen;
6.
die Fahrzeuge sind gegeneinander zu erden;
7.
die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen.
(7) Die Prüfliste nach
Anlage 8
ist vor Beginn der Bebunkerung aus Tankschiffen oder Straßentankfahrzeugen auszufüllen und von den Verantwortlichen zu unterschreiben. Sie haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.
Abschnitt 5 Entsorgung

§ 54 Entsorgung von Abfällen

(1) Auf Seeschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende Schiffsabfälle sind nach den Vorschriften des
Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen
zu entsorgen.
(2) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig. Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten.
(3) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abzulegen.
(4) Abfälle von Fahrzeugen, die dem
Bremischen Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen
nicht unterliegen, sind über das von der Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem oder auf Kosten des Fahrzeugbetreibers in einer anderen Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen.
(5) Abfälle sind an Bord des Schiffes so aufzubewahren, dass sie nicht ins Hafenwasser gelangen können.
(6) Die Benutzung bordeigener Abfallverbrennungsanlagen ist verboten.

§ 55 Entsorgung von Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien

(1)
(aufgehoben)
(2) Die Entsorgungen der auf Seeschiffen anfallenden Öle, Ölderivate, ölhaltigen Gemische und flüssigen Chemikalien sind bei der Hafenbehörde durch das jeweilige Entsorgungsunternehmen mindestens 6 Stunden vor Beginn der Entsorgung unter Angabe des zu entsorgenden Fahrzeugs, der zu entsorgenden Menge, des Abfallbeförderers und der beabsichtigten Übernahmeart (land- oder wasserseitig) anzumelden.
(3) Die Hafenbehörde kann die Übernahmeart bestimmen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(4) Beginn und Ende der Entsorgung sowie die tatsächlich entsorgte Menge sind der Hafenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Hafenbehörde ist befugt, die entsorgte Menge zu prüfen.
(5) Bei der Durchführung der Entsorgung sind folgende Sicherheitsbestimmungen zu beachten:
1.
Mengen, Pumpraten und maximaler Leitungsdruck sind abzustimmen;
2.
Kommunikationsmittel und Notstoppverfahren sind zu vereinbaren;
3.
die Fahrzeuge sind sicher zu vertäuen, die Schläuche abzufangen;
4.
es dürfen nur getestete Übergabeschläuche verwendet werden;
5.
Leckwannen sind anzubringen, Speigatten sind zu verschließen;
6.
die Fahrzeuge sind gegeneinander zu erden;
7.
die Schlauchverbindungen sind ständig zu überwachen.
(6) Die in
Anlage 8
dieser Verordnung aufgeführte Prüfliste ist auszufüllen. Die Verantwortlichen haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.
(7) Beim Umschlag von Chemikalien im Sinne des Anhangs II des internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung hat die Umschlagsanlage die Abnahme der Restmenge und der Tankwaschrückstände sowie die vorschriftsmäßige Aufarbeitung oder Beseitigung zu gewährleisten. Die Hafenbehörde ist befugt, die Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens über die an Bord verbleibenden Restmengen und des Vorwaschens zu überprüfen.
(8) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung kann die Hafenbehörde Kontrollen an Bord von Fahrzeugen durchführen. Die Öltagebücher beziehungsweise Ladungstagebücher sind der Hafenbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.
Abschnitt 6 Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/Datenschutz

Unterabschnitt 1 Geschäftsstatistik

§ 55a Geschäftsstatistik

(1) Die Hafenbehörde darf nach

§ 9 Abs. 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich.
(2) Die zu erhebenden Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Anmeldung nach

§ 6

zu übermitteln.
(3) Verantwortlich für die Meldung ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter sowie der Betreiber einer Umschlagsanlage.
(4) Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet, die in

§ 5 der Bremischen Hafengebührenordnung

genannten Daten zu übermitteln.

Unterabschnitt 2 Datenverarbeitung/Datenschutz

§ 56 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur Erfüllung der in

§ 9 Bremisches Hafenbetriebsgesetz

genannten Aufgaben, werden in erforderlichem Umfang insbesondere folgende Daten verarbeitet:
1.
personenbezogene Daten von Reedern, Zeit-Charterern, Fahrzeugführern, anderen Verfügungsberechtigten und deren Bevollmächtigten, Melde- und Anzeigepflichtigen sowie Beauftragten der Spediteure, Umschlagsbetriebe, Stauereien, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung;
2.
Angaben über das Fahrzeug, insbesondere Fahrzeugname, Ex-Name, Funkrufzeichen, IMO-Nummer, Typ, Nation, Heimathafen, Vermessung, Tragfähigkeit und die sich aus den Fahrzeug- und Ladungspapieren üblicherweise ergebenden Angaben;
3.
mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über die Lotsen der Lotsenbrüderschaften und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Telefonanschluss und die üblicherweise in der Törnordnung enthaltenen Angaben;
4.
mit Einwilligung der Betroffenen, Daten über Ansprechpartner von Vertäufirmen, Schlepperfirmen, Schiffsmaklern, Speditionen, Umschlagsbetrieben, Stauereien, Tallyfirmen, insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Kommunikationseinrichtung.

§ 57 Verwendungszweck

Die nach

§ 56

erhobenen und gespeicherten Daten werden im erforderlichen Umfang insbesondere zur Erfüllung folgender in dieser Verordnung genannten Aufgaben benötigt:
1.
Daten nach

§ 56 Nr. 1 und 2

für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen und andere Aufgaben nach den

§§ 6

bis
14
,
20
bis
25
,
27
bis
29
,
32
bis
34
,
38
bis
46
,
50
bis
55a
und
60
.
2.
Daten nach

§ 56 Nr. 3 und 4

dürfen für den Zweck verarbeitet werden, der in der Einwilligung angegeben ist.

§ 58 Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten werden an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Bremischen Hafenbetriebsgesetz
und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

§ 3 Absatz 2

und

§ 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

bleiben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten können an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten, nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten Unternehmen und Einrichtungen wie Schlepper- und Vertäuunternehmen, Umschlagsbetriebe, Makler, Stauereien, Seemannsmission, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und anderer Serviceunternehmen nur zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Zugriff auf die von der Hafenbehörde erhobenen und gespeicherten Daten nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das jeweilige Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen.
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 59 Ausnahmen, Nebenbestimmungen

(1) Die Hafenbehörde kann auf Antrag im Einzelfall schriftlich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Sicherheit im Hafengebiet nicht beeinträchtigt wird. Der Antragsteller hat die Gewährleistung der Sicherheit nachzuweisen.
(2) Die Hafenbehörde darf Erlaubnisse und Anordnungen, die aufgrund dieser Verordnung erteilt werden, sowie Ausnahmen von dieser Verordnung mit Nebenbestimmungen versehen.

§ 60 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von

§ 21 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

handelt, wer
(1)
als Fahrzeugführer oder als Führer eines Verbandes oder als sonst für die Sicherheit eines Fahrzeuges verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen

§ 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8

ein See- oder Binnenschiff nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet;
2.
entgegen

§ 7 Absatz 1 oder 2

ohne vorherige Genehmigung der Hafenbehörde einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt;
2a.
entgegen

§ 7 Absatz 2

die Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht unverzüglich mitteilt.
3.
entgegen

§ 9 Abs. 1

ohne Erlaubnis der Hafenbehörde das Hafengebiet befährt;
4.
entgegen

§ 10 Abs. 1

die Hafenverkehrsmeldung nicht abgibt oder entgegen

§ 10 Abs. 3

nicht auf den bekannt gemachten UKW-Sprechfunkkanälen hörbereit ist und die Schifffahrt nicht informiert;
5.
sich entgegen

§ 11 Abs. 1

beim Befahren des Hafengebietes keines Hafenlotsen bedient, obwohl er zur Annahme verpflichtet ist;
6.
entgegen

§ 12 Abs. 2, 3 und 4

die Häfen oder die Geeste befährt, obwohl er nicht im Besitz des für das Führen des Fahrzeuges vorgeschriebenen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der vorgeschriebenen nautischen Mindestqualifikation ist;
7.
gegen eine Vorschrift des

§ 13

über die allgemeinen Fahrregeln verstößt;
8.
gegen eine Vorschrift des

§ 14

bei der Benutzung und dem Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken verstößt;
9.
entgegen des

§ 15 Abs. 1 und 2

die Geeste außerhalb der zugelassenen Zeiten befährt oder die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet;
10.
entgegen des

§ 16

beim Befahren des Industriehafens die Vorfahrt eines anderen Fahrzeuges nicht beachtet;
11.
gegen eine Vorschrift des

§ 17

über das Fahren in Schub- und Schleppverbänden verstößt;
12.
entgegen

§ 18 Abs. 1

kein Achtungssignal gibt;
13.
entgegen

§ 18 Abs. 3

andere als die zugelassenen Schallsignale abgibt;
14.
entgegen den Bestimmungen des

§ 19 Abs. 1 und 2

Anker zu Manövrierzwecken gebraucht, nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert;
15.
entgegen

§ 20 Absatz 1

das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug oder Traditionsschiff befährt;
16.
entgegen

§ 20 Abs. 3

mit einem Sportfahrzeug oder einem Schlepp- oder Koppelverband, der nur aus Sportfahrzeugen besteht, einem anderen Fahrzeug nicht ausweicht oder dessen sichere Durchfahrt oder dessen sicheres Manövrieren behindert;
17.
entgegen

§ 21 Abs. 1

schwimmende Anlagen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt;
18.
entgegen

§ 21 Abs. 2

an Hafentreppen anlegt;
19.
gegen eine Vorschrift des

§ 22

über das Vertäuen verstößt;
20.
entgegen

§ 23

im Hafengebiet ohne Erlaubnis der Hafenbehörde ankert oder Anker nach Gebrauch nicht vorhievt oder nach Einnahme des Liegeplatzes nicht sichert;
21.
gegen eine Vorschrift des

§ 24 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8

über den Zugang zu den Fahrzeugen verstößt;
22.
entgegen des

§ 25 Abs. 1 bis 3

das Fahrzeug nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt;
23.
entgegen

§ 26

die vorgeschriebenen Lichter nicht führt;
24.
entgegen

§ 27 Abs. 1

ohne Unterrichtung der Hafenbehörde Gegenstände über die Seiten des Fahrzeuges hinausragen lässt oder diese nicht beleuchtet;
25.
gegen eine Vorschrift des

§ 28

über die Benutzung von Schiffsantrieben verstößt;
25a.
entgegen

§ 28a Absatz 1 bis 3

am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhunderteilen Schwefel verwendet oder bei der Verwendung anderer Kraftstoffe eine Abgasreinigungsanlage betreibt, die nicht in einem geschlossenen System arbeitet oder die Schwefeloxidemissionen nicht im geforderten Ausmaß reduziert;
25b.
entgegen

§ 28a Absatz 5

die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt;
25c.
entgegen

§ 28b

Ballastwasser oder Sedimente einleitet;
26.
entgegen

§ 29

die dort beschriebenen Arbeiten ohne Erlaubnis durchführt;
27.
entgegen

§ 33 Abs. 1

ein Hafenfahrzeug ohne gültige Zulassung führt;
28.
entgegen

§ 37 Abs. 3

die Tafeln nicht anbringt;
29.
entgegen

§ 39 Abs. 5

die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet;
30.
beim Umschlag von Trockenmassengütern
a)
entgegen

§ 40 Abs. 2

eine Information nicht gibt;
b)
entgegen

§ 40 Abs. 3

die Prüfliste nicht ausfüllt oder die vereinbarten Betriebszustände nicht einhält;
c)
entgegen

§ 40 Abs. 4

gegen die Pflichten nach
Anlage 11
verstößt;
d)
entgegen

§ 40 Abs. 5

die Sicherheitsbestimmungen nach
Anlage 5
nicht einhält;
31.
seinen Verantwortlichkeiten nach

§ 44 Nr. 1

nicht nachkommt;
32.
entgegen

§ 45 Abs. 1 bis 3

die Ladung eines Tankschiffes nicht anmeldet;
33.
entgegen

§ 46 Abs. 3

den Mindestabstand von Tankschiffsliegeplätzen nicht einhält;
34.
entgegen

§ 48 Abs. 1

die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;
35.
entgegen

§ 48 Abs. 2

einen Bord-zu-Bord-Umschlag ohne Genehmigung durchführt;
36.
entgegen

§ 50 Abs. 1

ein Tankschiff reinigt oder entgast;
37.
entgegen

§ 52 Abs. 2 und 3

Reparaturarbeiten auf einem Tankschiff ausführt oder ausführen lässt;
38.
entgegen

§ 53 Abs. 6

oder

§ 55 Abs. 5

die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;
39.
entgegen

§ 53 Abs. 7

oder

§ 55 Abs. 6

die Prüfliste nicht ausfüllt;
40.
entgegen

§ 54 Absatz 6

eine Abfallverbrennungsanlage betreibt.
(2)
als Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 6 Absatz 1, 2, 3, 5 , 6 und 8

See- oder Binnenschiffe nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht an- oder abmeldet;
2.
entgegen

§ 6 Absatz 7

Fahrpläne und Fahrplanänderungen nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt;
3.
entgegen

§ 9 Abs. 1

die notwendige Erlaubnis nicht beantragt;
4.
anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeugführer entgegen

§ 12 Abs. 6

ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises, der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis oder der nautischen Mindestqualifikation ist;
5.
entgegen

§ 17 Abs. 2

Anhänge eines Schleppverbandes nicht ausreichend mit qualifizierten Personen besetzt;
6.
anordnet oder zuläßt, dass ein Fahrzeug entgegen

§ 25 Abs. 1 bis 3

nicht ausreichend besetzt, bewacht oder beaufsichtigt wird;
7.
entgegen

§ 33

anordnet oder zulässt, dass ein Hafenfahrzeug entgegen

§ 33 Abs. 1

ohne gültige Zulassung eingesetzt wird;
8.
entgegen

§ 39 Abs. 5

die Hafenbehörde nicht über begaste Laderäume oder Beförderungseinheiten unterrichtet;
9.
seinen Verantwortlichkeiten nach

§ 44 Nummer 1 und 2

nicht nachkommt;
10.
entgegen

§ 45 Abs. 1 bis 3

die Ladung eines Tankschiffs nicht anmeldet.
(3)
als Spediteur, sonst im Hafen Verfügungsberechtigter oder dessen Beauftragter seinen Verantwortlichkeiten nach

§ 44 Nr. 3

nicht nachkommt;
(4)
als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einer Anlage vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 7 Abs. 2

den vorgesehenen Liegeplatz nicht vor Ankunft eines Fahrzeuges anzeigt;
2.
entgegen

§ 24 Abs. 4

nicht während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgt;
3.
entgegen

§ 27 Abs. 2

Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber nicht hochfährt oder hereindreht oder diese Einrichtungen ohne Erlaubnis über die Kajenkante hinausragen lässt;
4.
beim Umschlag von Trockenmassengütern
a)
entgegen

§ 40 Abs. 2

eine Information nicht gibt;
b)
entgegen

§ 40 Abs. 3

die Prüfliste nicht ausfüllt oder die vereinbarten Betriebszustände nicht einhält;
c)
entgegen

§ 40 Abs. 4

gegen die Pflichten nach
Anlage 11
verstößt;
d)
entgegen

§ 40 Abs. 5

die Sicherheitsbestimmungen nach
Anlage 5
nicht einhält;
e)
entgegen

§ 40 Abs. 6

die Bestätigung und die Kopie des Lade- oder Löschplans nicht aufbewahrt;
5.
seinen Verantwortlichkeiten nach

§ 44 Nr. 4

nicht nachkommt;
6.
entgegen

§ 48 Abs. 1

Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet.
(5)
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen eine Vorschrift des

§ 4 Abs. 1

über das allgemeine Verhalten in den Häfen verstößt;
2.
als Hafenlotse entgegen

§ 5 Abs. 2

seiner Beratungspflicht nicht nachkommt;
3.
entgegen

§ 5 Abs. 5

der Hafenbehörde keine Auskunft über Arbeitsunfälle erteilt;
4.
entgegen

§ 21 Abs. 3

Zugänge durch Leinen oder Gegenstände versperrt;
5.
entgegen

§ 21 Abs. 4

Fahrgastschiffsanleger betritt oder den Weisungen des Schiffspersonals nicht Folge leistet;
6.
entgegen

§ 28b Absatz 2

Sedimente einleitet;
7.
ein in

§ 31 Abs. 1

aufgeführtes Ereignis nicht anzeigt;
8.
entgegen den Bestimmungen des

§ 31 Abs. 2

handelt;
9.
entgegen

§ 32

ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt;
10.
entgegen

§ 34 Abs. 1

ohne Erlaubnis fischt, die Erlaubnis nicht mitführt oder diese der Hafenbehörde oder der Polizei nicht zur Prüfung aushändigt;
11.
eines der in

§ 35

aufgeführten Verbote nicht beachtet;
12.
entgegen

§ 37 Abs. 1 und 2

raucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgeht;
13.
entgegen

§ 38 Abs. 1, 2, 4 und 5

Feuerarbeiten durchführt oder durchführen lässt oder die Auflagen einer Genehmigung zur Durchführung von Feuerarbeiten nicht beachtet.;
14.
entgegen

§ 39 Abs. 1 bis 4

Begasungen durchführt;
15.
als Lieferant von Schiffsbetriebsstoffen entgegen

§ 53 Abs. 3

die Hafenbehörde nicht informiert;
16.
als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen

§ 53 Abs. 6

oder

§ 55

Abs. 5 die Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet;
17.
als Führer eines Straßentankfahrzeugs entgegen

§ 53 Abs. 7

oder

§ 55 Abs. 6

die Prüfliste nicht ausfüllt;
18.
(aufgehoben)
19.
einer nach

§ 59

vollziehbaren Nebenbestimmung nicht nachkommt.

§ 60a Übergangsregelung

Abweichend von

§ 6 Abs. 1

können bis zum 31. Dezember 2004 Meldungen nach
Anlage 1 Nr. 1
in bisheriger Form erfolgen.

§ 61 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
Bremen, den 24. April 2001
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
Anlagen zur Hafenordnung
Anlagen
Anlage 1 Verkehrsvorschriften
Anlage 2 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
Anlage 3 Schleusen- und Brückensignale
Anlage 4 Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für gefährliche Güter
Anlage 5 Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter
Anlage 6 Tankschiffsliegeplätze
Anlage 7 Erlaubnisschein
Anlage 8 Formblatt Pre-Transfer Checklist
Anlage 9 weggefallen
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13 Ship/Shore Safety Checklist For Loading or Unloading Dry Bulk Carriers Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern
Anlage 1
zu

§§ 6

und
10 Absatz 1 und 3
Verkehrsvorschriften

1.

Schiffsanmeldung nach

§ 6

1.1

Ankunft Seeschiffe

1.
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2.
Anlaufreferenznummer
3.
Funkrufzeichen und IMO Nummer
4.
Schiffsname
5.
Flagge des Schiffes
6.
Heimathafen
7.
Identifikation des Betreibers des Schiffes:
a)
IMO Company identification number
(für Schiffe ab 500 BRZ, gemäß Document of Compliance gemäß International Safety Management Code (ISM Code DOC)
b)
Name und Anschrift
8.
Schiffstyp
9.
Vermessung (BRZ)
10.
Länge und Breite über alles
11.
Anlaufzweck
12.
voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
13.
voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) aus dem Hafen
14.
Tiefgang
15.
Name des Schiffsführers
16.
letzter Hafen
17.
nächster Hafen
18.
Anzahl der Besatzungsmitglieder
19.
Anzahl der Fahrgäste, falls zutreffend
20.
Anzahl der Einschleicher, falls vorhanden
21.
begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
22.
besondere Konstruktionsmerkmale (beispielsweise Manövrierhilfen wie Bugstrahler)
23.
Rechnungsempfänger
24.
Leistungsempfänger im Sinne des UStG
25.
Fahrtgebiet (Nord- und Ostsee, Europa, Übersee)
26.
Liegeplatz
27.
Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen.
Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben.

1.2

Ankunft Binnenschiffe

1.
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2.
ENI Nummer
3.
Schiffsname
4.
Schiffstyp
5.
Funkrufzeichen
6.
Flagge des Schiffes
7.
Heimathafen
8.
Tragfähigkeit
9.
Länge und Breite über alles
10.
voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
11.
Tiefgang
12.
letzter Hafen
13.
nächster Hafen
14.
begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
15.
Rechnungsempfänger
16.
Leistungsempfänger im Sinne des UStG
17.
Liegeplatz
18.
Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

1.3

Ankunft Schlepp- oder Schubverbände (nur Seeschlepper oder Seeschubfahrzeuge)

Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angabe nach Nummer 1.1 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:
1.
Anlaufreferenznummer des Schleppers
2.
Name des Anhangs
3.
Flagge des Anhangs
4.
Kontaktdaten des Betreibers des Anhangs
5.
Vermessung (BRZ)
6.
Länge und Breite über alles
7.
Anlaufzweck
8.
Tiefgang
9.
Hinweis, wenn sich Gefahrgut auf dem Anhang befindet.
Die Angaben nach Nummer 1.3 sind elektronisch zu melden.

1.4

Verholen (See- und Binnenschiffe)

1.
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2.
IMO Nummer oder ENI Nummer
3.
Schiffsname
4.
Tiefgang
5.
voraussichtliche Verholzeit
6.
Liegeplatz
7.
Besonderheiten, die für das Verholen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

1.5

Abfahrt (See- und Binnenschiffe)

1.
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2.
Anlaufreferenznummer (nur bei Seeschiffen)
3.
Schiffsname, wenn sich dieser während des Hafenaufenthalts geändert hat
4.
Flagge des Schiffes, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat
5.
Tiefgang
6.
voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD)
7.
nächster Hafen.
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln.

1.6

Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände)

Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:
1.
Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen)
2.
Name des Anhangs
3.
Flagge des Anhangs, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat
4.
Tiefgang
5.
Bemerkungen/weitere Informationen.
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln.

1.7

Ladungsdaten

Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern:
1.
Umschlagsart (Laden/Entladen)
2.
Warenart (nach Warenkatalog gemäß der Anhang A zu dieser Anlage)
3.
Anzahl (bei Warenarten 11, 12, 16 und 19; siehe Warenkatalog)
4.
Gesamtladungsmasse.
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich.
2. Hafenverkehrsmeldung nach

§ 10 Abs. 1

A.
Hafengruppe Bremen Stadt Küstenfunkstelle „Bremen Port Radio“, UKW-Kanal 3
B.
Hafengruppe Bremerhaven Küstenfunkstelle „Bremerhaven Port Radio“, UKW-Kanal 12
Angabeart Einläufer Verholer Ausläufer
Schiffsname X x x
Vorgesehener Liegeplatz X x
Bisheriger Liegeplatz x x
Tiefgang in FW X x x
3. Hörbereitschaft und Schiffahrtsinformation nach

§ 10 Abs. 3

A. Hafengruppe Bremen Stadt
Hemelinger Häfen und Industriehafen: UKW-Kanal 10
alle übrigen Hafenbecken: UKW-Kanal 6
B. Hafengruppe Bremerhaven
Alle Hafenteile UKW Kanal 12
Anhang A - Warenart
NST 2007 Abteilung NST 2007 Bezeichnung
01 Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse
02 Kohle; rohes Erdöl und Erdgas
03 Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze
04 Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel
05 Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren
06 Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse
07 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
08 Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe
09 Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe
10 Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte
11 Maschinen und Ausrüstungen
12 Fahrzeuge
13 Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse
14 Sekundärrohstoffe, Abfälle
15 Post, Pakete
16 Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken
17 Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck
18 Sammelgut Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden
19 Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken
20 Sonstige Güter a.n.g. Güter, die anderweitig nicht genannt sind
Anlage 2
zu

§ 11

Erklärung
zum Nachweis für die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gem.

§ 11 der Bremischen Hafenordnung

Fahrzeugname:______________________________Funkrufzeichen:_______________
Länge:_________________________Breite:_________________________BRZ:____________________
Name des Fahrzeugführers:__________________________________________________
Ich versichere hiermit als Fahrzeugführer, dass ich im Besitz des erforderlichen Befähigungszeugnisses bin und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge:
_________________________ Datum _________________________ Unterschrift
Lfd. Nr. Datum Eink. (E) / Ausg. (A) Unterschrift Des Fahrzeugführers Hafenlotse Name in Druckschrift Hafenlotse Unterschrift
Anlage 3
zu

§ 14 Abs. 7

Schleusen- und Brückensignale
In dieser Anlage werden folgende Abkürzungen verwendet:
a)
Lichtsignale
F. = festes Feuer
w. = weiß
r. = rot
gn. = grün
Blk. = Blinkfeuer
skr. = senkrecht
wgr. = waagerecht
b)
Schallsignale
— = 1 langer Ton
• = 1 kurzer Ton

I. Hafengruppe Bremerhaven

A)

Schleusensignale

1.

Nordschleuse
a) Außenhaupt (Stromseite) Standort der Signale
Auf der Westseite des Außenhauptes an einem Signalmast.
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung
1 F. w. 2 F. gn. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei.
1 Blk. W. 2 F. r. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.
1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
kein Signal Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei.
Schallsignal der Schiffe
— — • • • — Ich beabsichtige. in die Nordschleuse einzulaufen.
b) Binnenhaupt (Hafenseite) Standort der Signale
An der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast.
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung
1 F. w. 2 F. gn. skr. Einfahrt frei.
1 Blk. W. 2 F. r. skr. Einfahrt gesperrt.
1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
Kein Signal Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung.

2.

Kaiserschleuse
a) Außenhaupt (Stromseite) Standort der Signale
An der Ostseite des Außenhauptes auf dem Turm des Betriebsgebäudes.
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung
1 F. w. 2 F. gn. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei.
1 Blk. W. 2 F. r. wgr. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.
1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
kein Signal Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei.
Schallsignal der Schiffe:
— — • • — Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen.
b) Binnenhaupt (Hafenseite) Standort der Signale
Auf der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast
Tagsignal Nachtsignal Bedeutung
1 F. w. 2 F. gn. skr. Einfahrt frei.
1 Blk. W. 2 F. r. skr. Einfahrt gesperrt.
1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
Kein Signal Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung
Schallsignal der Schiffe
—• Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen.
c) Wasserstandssignal für den Vorhafen Standort der Signale
An der Ostseite des Außenhauptes im Turm des Betriebsgebäudes.
Die Wasserstände der Weser über SKN erscheinen in Dezimetern als weiße Zahlen auf schwarzem Grund in den großen Fenstern nach Norden und Süden. Bei Flut leuchtet oberhalb der großen Fenster, bei Ebbe unterhalb der großen Fenster ein weißes Licht auf. Rote Zahlen auf weißem Grund zeigen Wasserstände unter Seekartennull an.

3.

Fischereihafen-Doppelschleuse
I) Signale für den Schleusen-Vorhafen Standort der Signale
An einem Signalmast auf dem Betriebsgebäude auf der Ostseite der großen Schleusenkammer
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
1 F. w. Einfahrt in den Vorhafen frei.
Blk. w. Einfahrt in den Vorhafen gesperrt.
1 F. r über F. w. Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportschifffahrt gesperrt.
1 F. r. über 2 F. w. skr. Einfahrt für Sportschifffahrt frei, für Berufsschifffahrt gesperrt.
II) Signale für die Schleusenkammern
a) Außenhäupter Standort der Signale
T-förmiger Signalmast, auf dem Nordende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
2 F. gn. wgr. Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportboote gesperrt.
2 F. gn. wgr. und 1 F. w. ü. d. linken F. gn. Einfahrt frei.
1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
2 F. r. wgr. Einfahrt gesperrt.
2 F. r. skr. Die Anlage (Schleuse) ist außer Betrieb.
b) Binnenhäupter Standort der Signale
Signale wie unter IIa T-förmiger Signalmast, auf dem Südende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.
c) Hafenkanal Bedeutung: wie unter II a) angeführt.
Signale wie unter IIa T-förmiger Signalmast auf der Nordwestecke des Hafenkanals, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.
Schallsignale der Schiffe Bedeutung: wie unter II a) angeführt.
— — • — Ich beabsichtige, in den Fischereihafen einzulaufen.
— • Ich beabsichtige, aus dem Fischereihafen auszulaufen.
III) Kammersignale (Ampelsteuerung) Standort der Signale
Kleine Schleusenkammer jeweils in den Nischen der Mittelmauer nahe der Tore
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
1 F. r. Ausfahrt nicht freigegeben.
1 F. gn. Ausfahrt freigegeben.
4. Geeste - Tidesperrwerk Standort der Signale
Ca. 5 km oberhalb der Geestemündung An der rechten Seite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
2 F. gn. wgr. Einfahrt frei.
2 F. r. wgr. Einfahrt gesperrt.
1 F. r. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
2 F. r. skr. Schleuse außer Betrieb.
Schallsignale der Schiffe
Ich beabsichtige, die Schleuse zu benutzen.
B)

Brückensignale

1. Eisenbahndrehbrücke bei der Nordschleuse Standort der Signale
Auf der rechten Seite der Durchfahrt an einem Signalmast.
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei.
1 F. r. Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
2 F. r. wgr. Durchfahrt gesperrt.
Schallsignal der Schiffe
— — Anforderung für Brückendurchfahrt.
2. Verbindungsbrücken Kaiserhafen-Neuer Hafen Standort der Signale
Lichtsignale an Masten.
a) Kaiserhafen - Neuer Hafen Auf der Westseite der Durchfahrt.
b) Neuer Hafen - Alter Hafen Auf der Ostseite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei.
2 F. r. wgr. Durchfahrt gesperrt.
1 F. r. Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
3. Sturmflutsperrwerk mit Kennedy-Klappbrücke ca. 700 m oberhalb der Geestemündung Standort der Signale
An der rechten Seite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei.
2 F. r. wgr. Keine Durchfahrt.
1 F. r. Keine Durchfahrt; Freigabe in Kürze.
3 F. r. wgr. Durchfahrt kann vorübergehend nicht freigegeben werden.
2 F. r. wgr. und 1 F. w. über dem linken F. r. Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.
Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden.
2 F. r. skr. Durchfahrt für die Schifffahrt gesperrt.
Schallsignal der Schiffe
— — Anforderung für Brückendurchfahrt.
4. Geestedrehbrücke Standort der Signale
Ca. 1. km oberhalb der Geestemündung An der rechten Seite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
2 F. gn. wgr. Durchfahrt frei.
2 F. r. wgr. Und 1 F. w. über dem linken F. r. Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.
1 F. r. Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze.
Schallsignale der Schiffe:
— — Anforderung für Brückendurchfahrt

II. Hafengruppe Bremen

Schleusensignale Schleuse Oslebshausen Standort des Signalgebers
Auf einem 10 m hohen Mast auf dem Dach des Betriebsgebäudes

Anmerkung:

Die Schleusensignale bestehen ausschließlich aus Lichtsignalen und sind mit einer Helligkeitssteuerung (Tag/Nachtschaltung) versehen. Der Signalmast ist ausgerüstet mit 3 Plattformen, von denen aus in 5 Ebenen jeweils 1,50 m senkrecht untereinander die Signallampen der einzelnen Signale installiert sind, und zwar in der Reihenfolge von oben nach unten: Rot-Rot-Weiß-Grün-Grün. Im einzelnen werden folgende Signalzustände damit signalisiert und angezeigt:
a) Schleusungen mit beiden Toren
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
1 F. gn. Einfahren in die Schleuse nur von der Weser.
2 F. gn. skr. Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen.
1 F. r. Einfahren in die Schleuse vom Hafen und von der Weser verboten.
2 F. r. skr. Schleuse gesperrt (Betriebsstörung)
b) Schleusungen mit offenen Toren Bedeutung
1 Blk. 8s gn. Durchfahren von der Weser in den Hafen erlaubt.
2 Blk. 20s gn. skr. Durchfahren vom Hafen in die Weser erlaubt.
c) Sonderschleusungen Bedeutung
1 Blk. 8s w. über 1 F. gn. Einfahren in die Schleuse nur von der Weser für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff.
1 Blk. 8s w. über 2 F. gn. Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff.
Gezeigt werden die Signale auf folgenden Sektoren:
Von 44° bis 92° Reichweite 900 m,
von 105° bis 129° Reichweite 1200 m,
von 133° bis 253° Reichweite 300 m,
von 250° bis 276° Reichweite 1200 m.
d) Signale bei Ausfall oder Störung der Signallampen
Tag- und Nachtsignal Bedeutung
Weiße Blinksignale mit Scheinwerfer vom Kontrollturm Signallampen sind ausgefallen oder gestört. Geschleust wird nach Anweisung der Hafenbehörde.
e) Schallsignale der Schiffe
— — • — Ich beabsichtige in die Schleuse einzufahren.

Wasserstandssignale

Die Wasserstände der Weser über Seekartennull können auf der Pegeluhr auf der Südmole vor dem neuen Außenhaupt abgelesen werden. Der Sektor mit den roten Zahlen zeigt Wasserstände unter Seekartennull an.
Anlage 4
zu

§ 42 Abs. 1

Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für verpackte gefährliche Güter
Inhalt:

1.

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.

Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form im Geltungsbereich der Hafenordnung

3.

Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

1

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

1.1
Gefährliche Güter im Sinne dieser Anlage sind die in
§ 3 Hafenordnung
genannten Stoffe und Gegenstände.
1.2
Explosionsgefährliche Stoffe sind Stoffe und Gegenstände, die dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 17. April 1986 (BGBl S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23. Juni 1998 (BGBl I S. 1530), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
1.3
Unmittelbare Überladung ist der Umschlag von gefährlichen Gütern aus Landfahrzeugen in ein Schiff oder umgekehrt sowie der Bord-zu-Bord-Umschlag von Schiffen untereinander.
1.4
Gewichtsangaben beziehen sich auf die Bruttomasse. Bei explosiven Stoffen nach 1.2 auf die Netto-Explosivmasse (NEQ).
1.5
Mengenangaben unter „unmittelbarer Überladung“ beziehen sich auf die Gesamtüberladung von gefährlichen Gütern einer Klasse in ein Schiff oder aus einem Schiff.
1.6
Höchstmengen sind die maximal zugelassenen Mengen von gefährlichen Gütern einer Klasse an Bord eines Schiffes. Sie umfassen an Bord verbleibendes Durchfuhrgut und die Zuladung. Die Mengenbegrenzungen für die einzelnen Klassen bleiben unberührt.
1.7
Mengenüberschreitung ist die Überschreitung der nach dieser Anlage zugelassenen Mengen und Gewichte. Sie ist nur zulässig mit einer schriftlichen Genehmigung der Hafenbehörde. In dieser Genehmigung können erforderlichenfalls zusätzliche Auflagen und Bedingungen festgelegt werden.
1.8
Sonderliegeplätze sind die von der Hafenbehörde für unmittelbare Überladung im Sinne dieser Anlage zugewiesenen Liegeplätze.

2

Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern im Geltungsbereich der Hafenordnung.

2.1
Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig:
a)
In den Stückgutschuppen auf den dafür ausgewiesenen Plätzen die jeweils genehmigten Klassen
b)
In den Gefahrgutboxen sämtliche Klassen außer 2.3 (giftige Gase), für die besondere, stationäre und be- und entlüftete Container vorgesehen sind.
Gefahrgutcontainer dürfen nur auf den genehmigten und gekennzeichneten Gefahrgutplätzen bereitgestellt werden, ausgenommen Container mit den Gefahrgutklassen 1 (explosiv) und 7 (radioaktiv), die nur auf den dafür vorgesehenen, besonders gesicherten Plätzen mit Genehmigung der Hafenbehörde bereitgestellt werden dürfen.
Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
2.2
Trennvorschriften
2.2.1
Tabelle
Klasse 1.1 1.2 1.5 1.3 1.6 1.4 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 * * * * * * * * * * * * * * * * *
und Gegenstände 1.3, 1.6 * * * * * * * * * * * * * * * * *
mit Explosivstoff 1.4 * * * * * * * * * * * * * * * * *
Entzündbare Gase 2.1 * * * X X X 2 1 2 X 2 2 X * * 1 X
nicht giftige nicht entzündbare Gase 2.2 * * * X X X 1 X 1 x X 1 X * * X X
Giftige Gase 2.3 * * * X X X 2 X 2 X X 2 X * * X X
Entzündbare Flüssigkeiten 3 * * * 2 1 2 X X 2 1 2 2 X * * X x
Entzündbare feste Stoffe 4.1 * * * 1 X X X X 1 X 1 2 X * * 1 X
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 * * * 2 1 2 2 1 X 1 2 2 1 * * 1 X
Stoffe die in Berührung mit Wasser etc. Gase entw. 4.3 * * * X X X 1 X 1 X 2 2 X * * 1 X
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 * * * 2 X X 2 1 2 2 X 2 1 * * 2 X
Organische Peroxide 5.2 * * * 2 1 2 2 2 2 2 2 X 1 * * 2 X
Giftige Stoffe 6.1 * * * X X X X X 1 X 1 1 X * * X X
Infektiöse Stoffe 6.2 * * * * * * * * * * * * * * * * *
Radioaktive Stoffe 7 * * * * * * * * * * * * * * * * *
Atzende Stoffe 8 * * * 1 X X X 1 1 1 2 2 X * * X X
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 * * * X X X X X X X X X X * * X X

Sind gefährliche Güter mit einem Sekundär -Label versehen, sind die Trennvorschriften der Klasse der Zweitgefahr anzuwenden, wenn diese schärfer sind als die Trennvorschriften nach der Klasse des Primär-Labels.

2.2.2
Erläuterungen zur Tabelle unter 2.2.1
Die aufgeführten Buchstaben und Zahlen bedeuten bei:
a)
Versandstücke:
X - keine Trennung erforderlich
1 - „Entfernt von“ - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
2 - „Getrennt von“ - Bei Aufnahme im Freien: mind. 6 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)
b)
Containern:
X - Keine Trennung erforderlich
1 - „Entfernt von“ - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
2 - „Getrennt von“ - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern, bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)
c)
Lastkraftwagen und Eisenbahnwagen:
X - Keine Trennung erforderlich
1 - „Entfernt von“ - mind. 3 Meter Abstand von anderen Gefahrgütern
2 - „Getrennt von“ - Bei Aufnahme im Freien: mind. 3 Meter Längs- und Querabstand bei geschlossenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern, mind. 6 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern.
Bei Aufnahme im Schuppen: mind. 12 Meter Längs- und Querabstand bei offenen Fahrzeugen von anderen Gefahrgütern bzw. Trennung durch eine Brandwand (DIN 4102, Teil 3)

3

Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen

Klasse 1: Explosivstoff und Gegenstände mit Explosivstoff
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Mengengrenze unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen A, H, J, K und L nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde Sicherheitsbestimmungen
1.1 / 1.5 Verboten An den von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen: unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
5000 kg netto Explosivstoff Beim Umschlag S-Satz 1 bis S-Satz 27
Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden. Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26
1.2 Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde 30.000 kg netto Explosivstoff Im Einzelfall kann die Höchstmenge mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde an Sonderliegeplätzen höher festgesetzt werden. Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26
1.3 Nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde Unbegrenzt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 1 - 16, 18 - 27
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 20, 22, 26
1.4 / 1.6 Unbegrenzt Unbegrenzt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 19, 22, 23, 24, 26, 27
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 22, 26
Klasse 2: Gase
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
2.1 / 2.2 / 2.3 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 29
Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
3.1 / 3.2 / 3.3 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 29
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
4.1 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26*, 27, 28, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26*, 27, 28, 29
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
4.2 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 27, 29
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
4.3 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 27, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 27, 29
Klasse 5.1: Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
5.1 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29
Klasse 5.2: Organische Peroxide
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
5.2 keine Mengenbegrenzung Keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 26, 28, 29
5.2 alle Stoffe mit zusätzlichem Kennzeichen „Explosionsgefahr“ Verboten an von der Hafenbehörde bestimmten Liegeplätzen: 15000 kg Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 1 - 25, 26, 27, 28, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 15, 16, 17, 20, 22, 26, 28, 29
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
6.1 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Unterklasse Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung Unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
6.2 Verboten Nur mit besonderer Erlaubnis der Hafenbehörde Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 26, 28, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 16, 22, 26, 28, 29
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Unbeschadet anderer gesetzlichen Vorschriften sind bei Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung der Güter dieser Klasse im Hafengebiet die Bestimmungen nach der Anlage zur Gefahrgut V See, Klasse 7, entsprechend zu beachten, sofern nachstehend nichts anderes vorgeschrieben ist.
Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
Freigestellte Stoffe der Klasse 7 GGVSee Blatt 1-4 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 29, 30, 31, 32, 33, 34
Kategorie I-weiß keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 16, 22, 29, 30, 31, 32, 33
Kategorie II-gelb / III-gelb nur mit besonderer Genehmigung der Hafenbehörde die Summe der Transportkennzahlen (Ziffer 2.27 Klasse 7 IMDG Code) darf 200 je Schiff nicht überschreiten (analog Ziffer 4.2.2 Klasse 7 IMDG-Code). Gültige atomrechtliche Genehmigung muß vorliegen
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
8 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe
Kennzeichnung Bezeichnung Bereitstellung unmittelbare Überladung und Höchstmenge je Schiff Sicherheitsbestimmungen
9 keine Mengenbegrenzung keine Mengenbegrenzung Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten:
Beim Umschlag S-Sätze 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 22, 23, 24, 29
Bei der Durchfuhr S-Sätze 5, 6, 14, 15, 22, 29
Sicherheitsbestimmungen
S-Satz 1.1 1.5 1.2 1.3 1.4 1.6 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9
1. Der Umschlag einschließlich der Stauung bzw. der Löscharbeit im Schiff ist vom Inhaber eines Befähigungsscheines zu überwachen. ja ja ja* - - - - - - ja** - - - - -
2. Vor Beginn des Umschlags hat der Inhaber des Befähigungsscheines alle Beteiligten über die Sicherheitsbestimmungen zu belehren. Eine Kopie der Sicherheitsbestimmungen für diese Güter ist an Bord auszulegen. ja ja ja* - - - - - - ja** - - - - -
3. Der genaue Umschlagstermin ist der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei spätestens eine Stunde vor Beginn der Umschlagsarbeiten mitzuteilen. Ebenso ist das Ende der Umschlagsarbeiten und der Verbleib der gelöschten Güter der Hafenbehörde sofort zu melden. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja - -
4. Mit Binnenschiffen oder auf dem Landweg beförderte Güter dürfen erst unmittelbar vor dem Umschlag in das Hafengebiet gebracht und müssen unverzüglich umgeschlagen werden. Auf Anweisung der Hafenbehörde sind diese Güter auf Kosten des Verfügungsberechtigten besonders zu überwachen. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja**** - -
Bei Verzögerung des Umschlags kann die Hafenbehörde besondere Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Hafengebiet anordnen. Das gilt auch für das Verbringen auf die Abstellgleise für Waggons mit solchen Gütern, für die die Hafenbehörde zuvor eine Erlaubnis erteilt hat.
5. Fahrzeuge sind verpflichtet, ein betriebsbereites Telefon an Bord zu nehmen. Die Rufnummer ist der Hafenbehörde bei Ankunft mitzuteilen. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
6. Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
7. Die beim Umschlag benutzten Einrichtungen müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden. Der Gebrauch von Stauhaken ist verboten. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
8. Die mit dem Umschlag konventioneller Ladung beschäftigten Personen dürfen kein mit Eisen beschlagenes Schuhzeug tragen. ja ja ja - - - - - - ja** - - - - -
9. Während des Umschlags sind weitere Ladungsarbeiten einzustellen. ja ja - - - - - - - ja** - - - - -
10. Es darf nur land- und wasserseitig umgeschlagen werden; dabei darf jeweils nur ein Fahrzeug längsseits liegen oder landseitig be- oder entladen werden. ja ja - - - - - - - - - - - - -
11. Die Güter sind einkommend nach Möglichkeit als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu laden. Ist das nicht möglich, so sind sie bordseitig bis zum Löschen bzw. nach dem Laden besonders zu bewachen. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja - -
12. Die Güter dürfen nicht geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt werden. Die Stapel müssen gegen Umfallen, Scheuern und Rütteln gesichert sein. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
13. Beschädigte Versandstücke dürfen nicht verladen werden. Sollen in Ausnahmefällen beschädigte Versandstücke gelöscht werden, ist vorher die Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
14. Werden Packstücke mit gefährlichen Gütern beschädigt oder werden solche Beschädigungen festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Der Arbeitsbereich ist zu räumen, bis eine Überprüfung durch den für Arbeit Verantwortlichen ergeben hat, dass die Sicherheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist. Die Hafenbehörde und die Feuerwehr sind zu informieren. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
15. Schiffe müssen bei Tage ein rote Flagge, bei Nacht (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) ein rotes Licht an gut sichtbarer Stelle führen. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
16. Am Landgang ist eine Wache einzusetzen, die darauf zu achten hat, dass keine unbefugten Personen das Fahrzeug betreten. Befugt zum Betreten des Fahrzeuges sind: a) Besatzungsmitglieder; b) Angehörige der Besatzungsmitglieder; c) Personen, deren Anwesenheit zur Abfertigung des Fahrzeuges erforderlich sind; d) Personen im amtlichen Auftrag ja ja - - - - - - - ja** - ja ja*** - -
17. Auf dem Vor- und Achterschiff sind belegte Festmacherleinen mit eingespleisstem Auge bereitzuhalten. Die Leinen sind bis auf die Wasserlinie zu fieren. ja - - - - - - - - ja**** - - - - -
18. Von einem mit Gütern dieser Klasse beladenen Landfahrzeug müssen alle anderen Fahrzeuge mindestens 15 m entfernt sein. Der Umschlagsplatz ist gegen Zutritt unbefugter Personen abzusperren. ja ja - - - - - - - ja** - - - - -
19. Während eines Gewitters ist der Umschlag verboten; Antennen sind zu erden. ja ja ja - - - - - - ja** - - - - -
20. Wasserfahrzeuge dürfen nur an den ihnen von der Hafenbehörde angewiesenen Plätzen liegen. Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge müssen einen Sicherheitsabstand zu anderen Wasserfahrzeugen von mindestens 30 m einhalten und ständig eine Wache an Bord haben. ja ja - - - - - - ja** - - - - -
21. Nach der Übernahme von Gefahrgütern haben Fahrzeuge und Landfahrzeuge das Hafengebiet unverzüglich zu verlassen. Verzögerungen sind der Hafenbehörde sofort zu melden. Im Fall von Verzögerungen kann die Hafenbehörde besondere Maßnahmen im Interesse der Sicherheit im Hafengebiet anordnen. ja ja - - - - - - - ja** - ja ja*** - -
22. Wird ein Fahrzeug, das Gefahrgüter an Bord hat, leck bzw. beschädigt, oder geraten solche Güter im Hafengebiet in einen gefahrdrohenden Zustand, ist dieses der Hafenbehörde sofort zu melden. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
23. An Hebeeinrichtungen dürfen verpackte Gefahrgüter nur formschlüssig und so angeschlagen werden, dass ein Abgleiten oder Lösen - auch von Einzelstücken - verhindert wird. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
24. Während des Stückgutumschlages dürfen andere Umschlagsarbeiten in derselben Luke in unmittelbarer Nähe nicht durchgeführt werden. ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
25. Die Gefahrgüter sollen nach Möglichkeit in einem verschließbaren Raum gelagert werden. Als verschließbarer Raum gilt auch eine mit Zollverschluß verschließbare Luke. ja ja - - - - - - - ja** - - - - -
26. Die Gefahrgüter müssen gegen übermäßige Erwärmung durch Sonneneinstrahlung geschützt werden. ja ja ja ja ja ja**** ja - - ja - ja - - -
27. Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (Regen, Pfützen) zu schützen. ja ja ja - - ja bei Baum wolle ja ja - ja - - - - -
28. Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des IMDG-Code über die Temperaturkontrollen entsprechend angewendet werden. - - - - - Ja - - - ja - ja - - -
29. Bei Gefahrgütern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie eingeatmet werden oder als Kontamination (Verunreinigung) am Körper haften können, sind Staubmasken und Schutzkleidung zu tragen. - - - ja ja Ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
30. Laderäume, in denen sich diese Güter befinden, dürfen vor erfolgter Kontrollmessung der Ortsdosisleistung durch die Hafenbehörde nicht betreten werden. Mit dem Umschlag darf erst nach erfolgter Kontrollmessung begonnen werden. - - - - - - - - - - - - ja - -
31. Die Hafenbehörde legt einen Kontrollbereich fest, an dessen äußerer Grenze die Ortsdosisleistung bis zu 7,5 msv/h betragen darf. Der Kontrollbereich darf nur von solchen Personen betreten werden, die in amtlichem Auftrag oder für den Umschlag dort tätig sein müssen. Der Aufenthalt im Kontrollbereich ist auf die notwendige Mindestdauer zu begrenzen. - - - - - - - - - - - - ja - -
32. Der Kontrollbereich ist von den jeweils Verantwortlichen gut sichtbar zu kennzeichnen. Dabei ist auf geeignete Weise auf die Gefahr durch radioaktive Strahlen hinzuweisen. Auf Fahrzeugen gilt dies nur, wenn im gleichen Laderaum oder gleichen Deckbereich andere Arbeiten stattfinden. - - - - - - - - - - - - ja - -
33. Bis zum Abtransport bestimmter radioaktiver Güter aus dem Hafengebiet wird der nähere Bereich der Umschlagstelle an Bord und an Land in dem von den zuständigen Behörden geforderten Umfang abgesperrt. - - - - - - - - - - - - ja - -
34. Die radioaktiven Stoffe sind auf dem kürzesten Weg durch das Hafengebiet von und zum Fahrzeug zu befördern. - - - - - - - - - - - - ja - -

Fußnoten

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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
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nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen
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nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen
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gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter
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gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter
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gilt nur für befähigungsscheinpflichtige Güter
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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für Stoffe dieser Klasse mit dem zusätzlichen Kennzeichen „Explosiv“ gelten die Sicherheitsbestimmungen der Klasse 1.1
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gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb
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gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb
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gilt nur bei den Kategorien II und III - Gelb
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gilt nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen
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gilt nur bei desensibilisierten Explosivstoffen und bei selbstzersetzlichen Stoffen
Anlage 5
zu

§ 40 Abs. 5

Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter
Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten
Gase Flüssige Stoffe Flammpunkt < 60°C Andere flüssige Stoffe gemäß IBC Code/MARPOL l/ll Feste Stoffe der Klassen 4.1 und 4.2 Feste Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 Andere feste Stoffe gemäß BC Code
Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen X
Die Güter sind gegen Feuchtigkeit zu schützen X X
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten X X X X X X
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer und Licht sind verboten X X X X X X
An der Gangway oder an der für das Betreten des Fahrzeuges vorgesehenen Stelle ist eine Warntafel mit folgender Aufschrift anzubringen: „Rauchen verboten - Smoking prohibited“ X X X X X X
Zum Festmachen dürfen nur solche Leinen und Trossen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließen X X
Auf Seetankschiffen sind an Deck belegte Notschleppdrähte in ausreichender Länge klarzulegen und an Vor- und Achterschiff bis zur Wasseroberfläche über Bord zu hängen X X
Vor Beginn des Umschlages sind die Prüflisten¹ auszufüllen X X X X X X
Es dürfen nur explosionsgeschützte Taschenlampen und Mobilfunkgeräte verwendet werden X X
Auf den Ladebrücken und an Bord der Schiffe sind Schlauchwachen aufzustellen, die ihren Platz während des Pumpens nicht verlassen dürfen X X X
Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig durch Verschraubungen oder Kupplungen fest verbunden sein X X X
Die Speigatten sind verschlossen zu halten, Leckwannen sind anzubringen X X X
Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten
Gase Flüssige Stoffe Flammpunkt < 60°C Andere flüssige Stoffe gemäß IBC Code/MARPOL I/II Feste Stoffe der Klassen 4.1 und 4.2 Feste Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 Andere feste Stoffe gemäß BC Code
Vor dem Herstellen der Schlauch- oder Rohrverbindung müssen das Schiff und das Leitungssystem an Land geerdet werden. Der Erdungswiderstand darf 10*⁶*Ohm nicht überschreiten. Das Erdungskabel muß über einen Schalter mit der Landanlage verbunden sein. Der Schalter muß entweder für Zone 1 geeignet oder außerhalb der Zone 1 installiert sein und darf erst nach Anbringen des Erdungskabels auf Durchgang geschaltet werden. Das Erdungskabel darf erst nach Lösen der Schlauch- oder Rohrverbindung entfernt werden X X
Schläuche oder Rohrverbindungen müssen elektrisch leitend sein mit Ausnahme eines zwischengesetzten Isolierflansches oder eines kurzen nicht leitenden Schlauchstücks. Die Schlauchleitung oder Rohrverbindung wasserseitig des isolierenden Zwischenstücks muß leitend mit dem Schiff, landseitig des isolierenden Zwischenstücks leitend mit dem Land verbunden sein. X X
Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3-fachen maximalen Betriebsdruck geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als 12 Monate zurückliegen X X X
Schlauch- und Rohrverbindungen sind so zu bilden, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen X X X
Die festverlegten Rohrleitungen auf der Landseite sind durch Schnellschlußeinrichtungen oder gleichwertige Systeme abzusichern, die bei Gefahr eine unverzügliche Unterbrechung des Umschlagsvorganges gewährleisten, so dass nicht mehr Flüssigkeit frei wird als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. X X X
Übergabeleitungen und Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt und nicht beschädigt werden können. X X X
Das Leitungssystem muß durch entsprechende Einrichtungen gefahrlos entspannt werden können X X X
Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Geltung der Sicherheitsbestimmungen für die Gefahrgutarten
Gase Flüssige Stoffe Flammpunkt < 60°C Andere flüssige Stoffe gemäß IBC Code/MARPOL I/II Feste Stoffe der Klassen 4.1 und 4.2 Feste Stoffe der Klassen 4.3 und 5.1 Andere feste Stoffe gemäß BC Code
Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwindigkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung der in den Übergabeleitungen strömenden Flüssigkeiten vermieden werden. X X
Das Befüllen und Entleeren der Tanks muß im Gaspendelverfahren erfolgen. X
Lüftungseinrichtungen und Druckausgleichseinrichtungen der Tanks müssen mit Flammendurchschlagseinrichtungen versehen sein. X X
Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks mit der Außenluft verbinden, müssen mit Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen sein. X X X
Peil- und Schauöffnungen dürfen nur geöffnet werden, wenn ein geschlossenes System nicht gefordert ist, und nur solange dies zum Feststellen des Flüssigkeitsstandes erforderlich ist. Dabei müssen die Personen, die die Peilung oder Probeentnahme durchführen, gegen Gefährdung durch die Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sein. X X
Peilmaßbänder und Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße müssen aus elektrisch leitfähigem Material bestehen und beim Gebrauch mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein. X
Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich (z.B. Türen, Bullaugen) sind während des Umschlags geschlossen zu halten. X X X
An Stellen, an denen mit dem Auftreten von entzündbaren Gasen zu rechnen ist (IEC Zone 1), dürfen nur explosionsgeschützte elektrische Geräte und Einrichtungen verwendet werden. X X
Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch anzeigenden Gasmeßgeräten (Gaswarngeräten) zu überwachen. X
Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder anderen Witterungsbedingungen, die die Sicherheit des Umschlags beeinträchtigen können, ist der Umschlag einzustellen. X X X X X X

Fußnoten

¹
Entsprechende Prüflisten sind abgedruckt für Seetankschiffe im International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals (ISGOTT), für Binnentankschiffe in der Anlage B2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), für Seeschiffe, die unverpackte gefährliche Güter in fester Form befördern, in der Anlage zum Code of Safe Practice for the Loading and Unloading of Bulkcarriers.
Anlage 6
zu

§ 46 Abs. 3

Tankschiffsliegeplätze
Hafengruppe Bremen
Hafenteil Liegeplatz - Bezeichnung Pierposition Gefahrklasse
von bis gem. VbF (*)
Allerhafen Märtens 131 180 A III
Kleine Weser TS Platz 4 480 560 A III
TS Platz 5 561 620 A III
TS Platz 6 621 673 A III
Seehausen Schlammverladeanlage 1780 1880 Keine VbF Produkte
Lankenauer Hafen TS Platz 1 700 799 A III
TS Platz 2 800 899 A III
Holzhafen Safety Kleen 8 11 A III
D & S, Weser-Petrol 820 1180 A III
Hüttenhafen TS Warteplatz 1 30 110 A I/A II/A III
TS Warteplatz 2 130 230 A I/A II/A III
HGM Bunkerstation 20 89 A III
HGM Mineralöl 90 250 A I/A II/A III
D & S, Weserpetrol 290 450 A III
Kalihafen Total 240 460 A III
Hafen A Plump 30 155 A III
Hafen A Menke, ULS 230 450 Keine VbF Produkte
Osterort Wesertanking 200 450 A III
TS Warteplatz 540 640 A I/A II/A III
Osterort 4, Brücke innen 31 200 A III
Farge IVG Pier 1 400 619 A I/A II/A III
IVG Pier 2 620 819 A I/A II/A III
Hafengruppe Bremerhaven
Umschlagsanlagen sind nur für die Gefahrenklasse A III gemäß VbFzugelassen
Hafenteil Liegeplatz - Bezeichnung Pierposition Gefahrklasse
von bis gem. VbF (*)
Verbindungshafen Bominflot A III
Fischereihafen Jindelt A III
Fischereihafen C.S. Tanklager A III
Fischereihafen Glüsing A III

Fußnoten

(*)
Anmerkung:
Gefahrenklassen gemäß VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
A I: Flammpunkt unter 21 °C
A II: Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C
A III: Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C
(*)
Anmerkung:
Gefahrenklassen gemäß VbF (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
A I: Flammpunkt unter 21 °C
A II: Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C
A III: Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C
Anlage 7
(zu

§ 38 Abs. 3

)
Erlaubnisschein
Anlage 8
PRE-TRANSFER CHECKLIST
Vessel/Road tanker delivering liquids.................... (abgebendes Fahrzeug) Vessel/Road tanker receiving liquids............................. (übernehmendes Fahrzeug)
Master's / Driver's name......................................... (Name des Fahrzeugführers) Master's / Driver's name................................................. (Name des Fahrzeugführers)
Date/Time of transchipment................................... (Datum/Uhrzeit der Übergabe) Place of transhipment..................................................... (Ort der Übergabe)
Agreed quantity to be transhipped (vereinbarte Menge, die übergeben werden soll)
Grade mass volume Grade mass volume
gas oil ..........tons ..........m³ HFO ..........tons ..........m³
MDO ..........tons ..........m³ lub oil ..........tons ..........m³
IFO ..........tons ..........m³ sludge ..........tons ..........m³
bilge water ..........tons ..........m³
Agreed maximum pumping rate in m³ per hour (max. Pumprate in m³ pro Stunde) ...................................
Agreed maximum line pressure in bar (max Leitungsdruck in bar) ...................................
Means of communication and emergency stopping procedure agreed between vessels or vessel and road tanker (pls fill in): (Zwischen den Fahrzeugen vereinbartes Kommunikationsmittel und Notstopverfahren: bitte eintragen)
Vessel/road tanker delivering liquids (Flüssigkeiten abgebendes Fahrzeug) Vessel/road tanker receiving liquids (Flüssigkeiten übernehmendes Fahrzeug)
Person in charge of supervising transhipment operation (für die Überwachung verantwortliche Person) Person in charge of supervising transhipment operation (für die Überwachung verantwortliche Person)
Who measured the contents of the receiving tanks? (wer hat den Inhalt der zu befüllenden Tanks gemessen)
Receiving tanks actual free space (aktueller Freiraum der zu befüllenden Tanks):
No..........m³.......... No..........m³..........
No..........m³.......... No..........m³..........
No..........m³.......... No..........m³..........
delivering party (abgebendes Fahrzeug) yes ja no nein receiving party (übernehmendes Fahrzeug) yes ja no nein
Are the quantities agreed (Sind die Mengen vereinbart)
Are pumping rates and maximum line pressure agreed (Sind Pumprate und maximaler Leitungsdruck vereinbart)
Is the communication and stopping procedure agreed (Sind Kommunikationsmittel und Notstopverfahren vereinbart)
Are the vessels securely moored (Sind die Schiffe sicher vertäut)
Are the transfer hoses in good condition and properly supported (Sind die Übergabeschläuche in gutem Zustand und richtig gesichert)
Are the transfer hoses tested # (Sind die Übergabeschläuche getestet) # # to be answered by the party who is supplying the hoses # (zu beantworten von demjenigen der die Schläuche zur Verfügung stellt)
Are drip trays positioned (Sind Leckwannen angebracht)
Are scuppers closed (Sind die Speigatten verschlossen)
Are grounding connections positoned (Sind die Fahrzeuge gegeneinander geerdet)
Vessel / road tanker delivering liquids Flüssigkeiten abgebendes Fahrzeug Vessel / road tanker receiving liquids Flüssigkeiten übernehmendes Fahrzeug
I confirm that I shall not exceed the agreed volumes, pumping rates and line pressure and that my crew will remain on duty close to the hose connection in order to oversee the safe transfer operation and to be able to respond to an emergency throughout the delivery. I confirm that I am able to receive the agreed volumes at the pumping rates and line pressure, that the persons in charge of the receiving operation will not close any valve which will restrict the flow of the product without adequate notice to the delivering vessel/road tanker, and that my crew will remain on duty close to the hose connection in order to oversee the safe transfer operation and to be able to respond to an emergency throughout the delivery.
Ich bestätige, dass ich die vereinbarten Mengen, Pumpraten und Leitungsdrücke nicht überschreiten werde, und dass meine Besatzung die Schlauchverbindung ständig überwachen wird, um in einer Notsituation sofort eingreifen zu können. Ich bestätige, dass ich in der Lage bin, die vereinbarten Mengen mit der vereinbarten Pumprate und bei dem vereinbarten maximalen Druck zu übernehmen, dass die mit der Übernahme betrauten Personen kein Ventil schließen werden, welches den Durchfluß reduziert, ohne dies rechtzeitig dem übergebenden Fahrzeug anzukündigen, und dass meine Besatzung die Schlauchverbindung ständig überwachen wird, um in einer Notsituation sofort eingreifen zu können.
____________________________ Master / Chief Engineer / Driver ___________________________ Master / Chief Engineer / Driver
Anlage 9
zu

§ 55a Abs. 2

(aufgehoben)
Anlage 10
zu

§ 40 Abs. 2

I.

Vom Fahrzeugführer an die Umschlagsanlage zu liefernde Angaben:

1.
So früh wie möglich: die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs vor dem Hafen. Diese Angabe ist bei Bedarf zu aktualisieren.
2.
Bei der ersten Meldung der voraussichtlichen Ankunftszeit:
a)
Schiffsname, Rufzeichen, IMO-Nummer, Flaggenstaat, Heimathafen;
b)
der Lade- oder Löschplan unter Angabe der Ladungsmenge und der Stauung nach Luken, die Reihenfolge des Ladens oder Löschens, die je Schüttung zu ladende oder in den einzelnen Phasen des Entladens zu löschende Menge;
c)
die Tiefgänge bei Ankunft und die voraussichtlichen Tiefgänge bei Abfahrt des Schiffs;
d)
der Zeitbedarf für Ballastaufnahme oder -abgabe;
e)
die Gesamtlänge und größte Breite des Schiffs; Länge des Ladebereichs vom vorderen Süll der vordersten bis zum achteren Süll der hintersten für das Laden oder Löschen zu benutzenden Ladeluke;
f)
der Abstand von der Wasserlinie bis zur vordersten zu be- oder entladenden Luke und von der Bordwand des Schiffs bis zur Lukenöffnung;
g)
der Ausbringungsort des Landgangs des Schiffs;
h)
die Überwasserhöhe (höchster Punkt über der Wasserlinie);
i)
Einzelheiten und Leistungsfähigkeit des bordeigenen Ladegeschirrs (soweit vorhanden);
j)
Die Anzahl und Art der Festmacheleinen;
k)
Besondere Anforderungen wie z.B. Trimmen oder laufenden Messung des Wassergehalts des Ladeguts;
l)
Einzelangaben über evtl. notwendige Reparaturen, die das Anlegen, den Beginn des Ladens oder Löschens oder die Ausfahrt des Schiffs nach Beendigung der Lade- oder Löscharbeiten verzögern können;
m)
Sonstige, von der Umschlagsanlage angeforderte Angaben über das Schiff.
II.

Von der Umschlagsanlage an den Fahrzeugführer zu liefernde Angaben:

1.
Die Bezeichnung des Liegeplatzes, an dem das Laden oder Löschen erfolgen soll und geschätzte Zeitangaben für das Anlegen und den Abschluss der Lade- oder Löscharbeiten. Die Angaben über die geschätzten An - und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fortlaufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde geliefert werden;
2.
die Merkmale der Lade- und Löscheinrichtungen der Umschlagsanlage mit Angaben über die nominelle Lade- oder Löschleistung der Anlage und die Zahl der zum Einsatz vorgesehenen Lade- oder Löschköpfe sowie über den geschätzten Zeitbedarf für die einzelne Schüttung oder - im Falls des Löschens einer Massengutladung - den geschätzten Zeitbedarf für die einzelnen Phasen des Entladevorgangs;
3.
spezifische Merkmale des Liegeplatzes oder des Anlegers, mit denen der Fahrzeugführer vertraut sein muss, wie z.B. die Position fester oder beweglicher Hindernisse, Fender, Poller und der Einrichtungen für das Festmachen des Schiffs;
4.
die Mindestwassertiefen am Liegeplatz und im Fahrwasser zu und von dem Liegeplatz. Die Angaben über die geschätzten An- und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fortlaufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde geliefert werden;
5.
die Wasserdichte am Liegeplatz;
6.
die maximale Höhe von der Wasserlinie bis zur Oberkante der Lukenabdeckung oder der Lukensülle (je nachdem, welches Maß für den Lade- oder Löschbetrieb relevant ist) und die höchstzulässige Überwasserhöhe;
7.
die Vorkehrungen für das Anlegen von Gangways und sonstigen Zugängen;
8.
mit welcher Seite das Schiff am Liegeplatz längsseits gehen soll;
9.
die höchstzulässige Geschwindigkeit bei der Annäherung an den Pier und Angaben über die Verfügbarkeit von Schleppern und deren Art und Zugkraft;
10.
die beim Laden unterschiedlicher Teilladungen einzuhaltende Reihenfolge und etwaige sonstige Beschränkungen, wenn es nicht möglich ist, die Ladung nach Reihenfolge oder Wahl der Laderäume so zu laden, wie es für das Schiff am besten passt;
11.
etwaige Eigenschaften des zuladenden Gutes, die bei Kontakt mit anderen Ladungen oder Ladungsrückständen an Bord Gefahren mit sich bringen können;
12.
Vorabinformationen über die vorgesehenen Lade- oder Löscharbeiten oder Änderungen der bestehenden Lade- oder Löschpläne;
13.
ob das Lade- oder Löschgerät der Umschlagsanlage ortsfest oder in irgendeiner Weise in seiner Bewegung beschränkt ist;
14.
die benötigten Festmacheleinen;
15.
ein warnender Hinweis auf etwaige ungewöhnliche Festmacheeinrichtungen;
16.
Hinweise auf etwaige Beschränkungen bei der Aufnahme oder Abgabe von Ballast;
17.
der von der zuständigen Behörde zugelassene maximale Abfahrtstiefgang;
18.
sowie alle sonstigen, vom Fahrzeugführer angeforderten Informationen, die sich auf die Umschlagsanlage beziehen.
Anlage 11
zu

§ 40 Abs. 4

I.

Pflichten des Fahrzeugführers vor und während der Lade und Löscharbeiten

Vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass
1.
das Laden oder Löschen des Ladeguts und die Abgabe oder Aufnahme von Ballastwasser unter Aufsicht des Dienst habenden Ladungsoffiziers seines Schiffes erfolgt;
2.
die Verteilung von Ladung und Ballastwasser während des gesamten Lade- oder Löschvorgangs ständig überwacht wird, um sicherzustellen, dass die Schiffverbandteile nicht übermäßig belastet werden;
3.
das Schiff aufrecht gehalten wird oder, wenn aus betrieblichen Gründen eine Krängung erforderlich ist, der Krängungswinkel so gering wie möglich gehalten wird;
4.
das Schiff unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Wetterbedingungen und - vorhersagen stets sicher vertäut ist;
5.
eine ausreichende Anzahl von Schiffsoffizieren und Mannschaften an Bord bleibt, um die Anpassung der Festmacheleinen zu besorgen und alle sonstigen im Normal- und Notfall anfallenden Arbeiten zu erledigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Besatzung ausreichende Ruhezeiten gewährt werden müssen, um Übermüdung zu vermeiden;
6.
der Vertreter der Umschlagsanlage über die Erfordernisse für das Trimmen der Ladung informiert ist, die den Bestimmungen des IMO-Schüttgut-Codes entsprechen müssen;
7.
der Vertreter der Umschlagsanlage über die notwendige Abstimmung zwischen der Abgabe oder Aufnahme von Ballastwasser und der Lade- oder Löschrate sowie über Abweichungen zum Ballastplan und alle sonstigen Umstände informiert ist, die sich auf die Lade- oder Löscharbeiten auswirken können;
8.
das Ablassen von Ballastwasser so erfolgt, dass es dem vereinbarten Ladeplan entspricht und es nicht zum Überfluten des Kais oder in der Nähe liegender Schiffe kommt. Wenn es dem Schiff aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Ballastwasser vor Beginn der Trimmphase des Ladens vollständig abzulassen, muss der Fahrzeugführer mit dem Vertreter der Umschlagsanlage vereinbaren, zu welchen Zeiten und auf wie lange die Ladearbeiten möglicherweise unterbrochen werden müssen;
9.
mit dem Vertreter der Umschlagsanlagen vereinbart ist, welche Maßnahmen bei Regen oder sonstigen Wetterveränderungen zu treffen sind, wenn eine solche Veränderung der Bedingungen in Anbetracht der spezifischen Eigenschaften des Ladeguts mit Gefahren verbunden sein könnte;
10.
während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden, es sei denn mit Erlaubnis des Vertreters der Umschlagsanlage und unter Einhaltung aller Anforderungen der zuständigen Behörde;
11.
während der Endphasen des Ladens oder Löschens eine besonders enge Überwachung des Lade- oder Löschbetriebs und des Schiffs gewährleistet ist;
12.
der Vertreter der Umschlagsanlage unverzüglich verständigt wird, wenn die Lade- oder Löscharbeiten einen Schaden oder eine gefährliche Situation verursacht haben oder zu verursachen drohen;
13.
der Vertreter der Umschlagsanlage unverzüglich rechtzeitig verständigt wird, wenn das abschließende Trimmen des Schiffs beginnen muss, um das Förderbandsystem entleeren zu können;
14.
das Entladen eines Laderaums auf der Backbordseite parallel zum Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaums erfolgt, um ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden;
15.
beim Einlassen von Ballastwasser in einen oder mehrere Laderäume auf die Möglichkeit des Austretens brennbarer Dämpfe geachtet wird und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, bevor in unmittelbarer Nähe oder oberhalb dieser Laderäume heiße Arbeiten zugelassen werden.
II.

Pflichten des Vertreters der Umschlagsanlage vor und während der Lade- und Löscharbeiten

Vor Beginn und während der Umschlagsarbeiten muss der Vertreter der Umschlagsanlage:
1.
dem Fahrzeugführer die Namen der bei der Umschlagsanlage für den Lade- oder Löschbetrieb zuständigen Personen und den Verladeragenten nennen und ihm erläutern, wie er mit diesen Personen in Verbindung treten kann;
2.
alle vorbeugenden Maßnahmen treffen, um eine Beschädigung des Schiffs durch das Lade- oder Löschgerät zu vermeiden, und den Fahrzeugführer informieren, wenn ein Schaden eintritt;
3.
dafür sorgen, dass das Schiff aufrecht gehalten wird oder, wenn aus betrieblichen Gründen eine Krängung erforderlich ist, der Krängungswinkel so gering wie möglich gehalten wird;
4.
dafür sorgen, dass das Entladen eines Laderaums auf der Backbordseite parallel zum Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaums erfolgt, um ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden;
5.
bei Ladungen hoher Dichte oder bei hohem Gewicht der einzelnen Greiferladungen den Fahrzeugführer warnen, dass, solange die Oberseite der Tanks nicht völlig mit Ladung bedeckt ist, bei deren Aufschlagen insbesondere bei freiem Fall aus großer Höhe erhebliche örtliche Belastungen der Schiffsverbandteile auftreten können, und dafür sorgen, dass zu Beginn des Beladens der einzelnen Laderäume besonders vorsichtig vorgegangen wird;
6.
dafür sorgen, dass zwischen dem Fahrzeugführer und dem Vertreter der Umschlagsanlage in allen Phasen und zu allen Aspekten der Lade- oder Löscharbeiten Übereinstimmung herrscht, dass dem Kapitän nach jeder Schüttung das geladene Gewicht gemeldet wird;
7.
Aufzeichnungen über das Gewicht und die Verteilung der geladenen oder gelöschten Ladung führen und sicherstellen, dass die Gewichte in den Laderäumen nicht von den Vorgaben des vereinbarten Lade- oder Löschplans abweichen;
8.
dafür sorgen, dass die Ladung während des Be- und Entladens nach den Vorgaben des Fahrzeugführers getrimmt wird;
9.
dafür sorgen, dass bei der Berechnung der zum Erzielen des Abfahrtstiefgangs und - trimms erforderlichen Ladungsmengen berücksichtigt wird, dass die auf den Förderbandsystemen der Umschlagsanlage befindlichen Ladungsmengen ablaufen können, so dass diese Systeme bei Beendigung des Ladevorgangs leer sind. Zu diesem Zweck muss der Vertreter der Umschlagsanlage dem Fahrzeugführer neben dem normalen Tonnagehalt des Förderbandsystems der Umschlagsanlage auch alle Erfordernisse für das Leerfahren des Systems bei Beendigung des Ladens mitteilen;
10.
den Fahrzeugführer beim Löschen von Ladung möglichst frühzeitig verständigen, wenn die Zahl der Entladeköpfe erhöht oder verringert werden soll und dem Fahrzeugführer mitteilen, wenn das Entladen eines Laderaums für abgeschlossen angesehen wird;
11.
dafür sorgen, dass während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden, außer mit Erlaubnis des Fahrzeugführers und unter Einhaltung aller Anforderungen der zuständigen Behörde.
Anlage 12
zu

§§ 40 a Abs. 1

,
40 b Abs. 1
I.

Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen für das Laden und Löschen fester Massengutladungen (

§ 40 a Abs. 1

)
1.
Massengutschiffe müssen Laderäume und Ladeluken genügender Abmessungen besitzen, die so gestaltet sind, dass das Laden, Stauen, Trimmen und Löschen fester Massengüter in zufrieden stellender Weise erfolgen kann;
2.
ihre Ladeluken müssen Kennnummern tragen, die mit denen übereinstimmen, die im Lade- oder Löschplan verwendet werden. Diese Lukennummern müssen nach Anbringungsort, Schriftgröße und Farbe so ausgeführt sein, dass sie für den Führer des Lade- oder Löschgeräts der Umschlagsanlage klar sichtbar und erkennbar ist;
3.
ihre Ladeluken, Lukenbedienungssysteme und Sicherheitsvorrichtungen müssen in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein und dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgesehen sind;
4.
sofern eine Krängungsanzeige vorhanden ist, muss sie vor dem Laden oder Löschen auf einwandfreie Funktion überprüft werden;
5.
wenn vorgeschrieben ist, an Bord einen zugelassenen Beladungsrechner mitzuführen, muss dieser zertifiziert und in der Lage sein, während des Ladens oder Löschens Spannungsberechnungen durchzuführen;
6.
die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlage muss in einwandfreiem Betriebszustand sein;
7.
die Ausrüstung an Deck für das Anlegen und Festmachen muss in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sein.
II.

Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen fester Massengüter (

§ 40 b Abs. 1

)
1.
Die Umschlagsanlagen nehmen nur solche Massengutschiffe zum Laden- und Löschen fester Massengüter an ihrer Umschlagsanlage an, die an den Lade- und Löscheinrichtungen der Anlage sicher anlegen können, wobei neben der Wassertiefe am Liegeplatz und der maximal zulässigen Schiffsgröße unter anderem die Festmacheeinrichtungen, die Befenderung, die sichere Zufahrt und alle möglichen Behinderungen des Lade- und Löschvorgangs zu berücksichtigen sind.
2.
Das Lade- und Löschgerät muss vorschriftsmäßig zertifiziert und einwandfrei gewartet sein; es muss den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen und darf nur von Personal bedient werden, das ausreichend befähigt ist und gegebenenfalls die vorgeschrieben Zeugnisse besitzt.
3.
Die an den Umschlagsanlagen Beschäftigten müssen entsprechend ihren jeweiligen individuellen Aufgaben in allen Aspekten des sicheren Be- und Entladens von Massengutschiffen ausgebildet sein. Diese Ausbildung muss darauf gerichtet sein, die betroffenen Personen mit den allgemeinen Gefahren des Ladens und Löschens fester Massengüter und den nachteiligen Folgen vertraut zu machen, die ein unsachgemäßes Laden oder Löschen für die Sicherheit des Schiffs haben kann.
4.
Das mit dem Laden und Löschen beschäftigte Personal der Umschlagsanlagen erhält und benutzt die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen und erhält ausreichende Ruhezeiten, damit übermüdungsbedingte Unfälle vermieden werden.
Anlage 13
Ship/Shore Safety Checklist For Loading or Unloading Dry Bulk Carriers Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern
Date:___________________
(Datum)
Port:__________________________________ Terminal/Quay:__________________
(Hafen) (Umschlagsanlage/Kai)
Available depth of water in berth:____________ (Wassertiefe am Liegeplatz) Minimum air draught*:__________ (Höchstzulässige Überwasserhöhe)
Ship's name:______________________________ (Schiffsname)
Arrival draught (read/calculated):_____________ (Ankunftstiefgang abgelesen/berechnet): Air draught:____________________ (Überwasserhöhe)
Calculated departure draught:________________ (Berechneter Abgangstiefgang) Air draught:____________________ (Überwasserhöhe)
The Master and terminal manager, or their representatives, should complete the checklist jointly. Advice on points to be considered is given in the acompanying guidelines. The safety of operations requires that all questions should be answered affirmatively and the boxes ticked. If this is not possible, the reason should be given, and agreement reached upon precautions to be taken between ship and terminal. If a question is considered to be not applicable write „N/A“, explaining why appropriate.
Der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage beziehungsweise in deren Namen handelnde Bevollmächtigte haben diese Prüfliste gemeinsam auszufüllen. In den Begleitrichtlinien werden Hinweise gegeben, welche Punkte zu berücksichtigen sind. Aus Gründen einer sicheren Betriebsabwicklung ist es erforderlich, dass keine Frage übergangen wird und in die Kästchen ein Beantwortungszeichen gesetzt wird. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund dafür anzugeben; in diesem Fall haben der Kapitän und der Verantwortliche der Umschlagsanlage eine Vereinbarung über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu schließen. Wird eine Frage als nicht zutreffend erachtet, so ist „N/A“ einzusetzen und im Normalfall der Grund dafür anzugeben.
Ship/Schiff Terminal
1. Is the depth of water at the berth, and the air draught, adequate for the cargo operation?
Sind die Wassertiefe und die Überwasserhöhe am Liegeplatz für den geplanten Ladungsumschlag ausreichend?
2. Are mooring arrangements adequate for all local effects of tide, current, weather, traffic and craft alongside?
Sind die Festmacheinrichtungen von ausreichender Festigkeit für alle zu erwartenden Auswirkungen von Gezeiten, Strömungen, Wetter, passierenden und längsseits liegenden Fahrzeugen?
3. In emergency, is the ship able to leave the berth at any time?
Ist das Schiff in der Lage, bei Eintritt einer Notsituation seinen Liegeplatz jederzeit zu verlassen?
4. Is there safe access between the ship and the wharf? Gibst es eine sicher zu begehende Verbindung zwischen Schiff und Kai?
Tended by / bedient von ship / Terminal
cross out the appropriate/Nichtzutreffendes streichen
5. Is the agreed ship/terminal communications system operative? Ist das vereinbarte System der sprachlichen Verständigung zwischen Schiff und Umschlagsanlage funktionsfähig?
Communication method /
Verfahren___________________________________
Language /
Sprache____________________________________________
Radio channels /
Funksprechwege_____________________________________
Phone numbers /
Telephonnummern___________________________________
6. Are the liaison contact persons during operation positively identified?
Sind die Kontaktpersonen, die während des Umschlagsvorgangs miteinander Verbindung halten sollen, namentlich bekannt?
Ship contact persons / Kontaktpersonen
Schiff_________________________
Shore contact persons / Kontaktpersonen
Land_________________________
Location /
Kontaktaufnahmeort__________________________________
7. Are adequate crew on board, and adequate staff in the terminal, for emergency?
Stehen bei einem Notfall genügend Personen an Bord und an der Umschlagsanlage bereit?
8. Have any bunkering operations been advised and agreed?
Ist angekündigt worden, dass das Schiff Bunkervorräte übernehmen will, und ist darüber Einvernehmen erzielt worden?
9. Have any intended repairs to wharf or ship whilst alongside been advised and agreed?
Sind geplante Reparaturarbeiten an Kai oder Schiff während dessen Liegezeit angekündigt worden und ist darüber Einvernehmen erzielt worden?
10. Has a procedure for reporting and recording damage from cargo operation been agreed?
Ist ein Verfahren für die Meldung und Registrierung von Schäden vereinbart, zu denen es bei den Umschlagsarbeiten kommen könnte?
11. Has the ship been provided with copies of port and terminal regulations, including safety and pollution requirements and details of emergency services?
Sind dem Kapitän des Schiffes die für den Hafen und die Umschlagsanlage geltenden Vorschriften ausgehändigt worden, insbesondere die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie detaillierte Angaben über Notdienste?
12. Has the shipper provided the Master with the properties of the cargo in accordance with the requirements of chapter VI SOLAS?
Hat der Verlader dem Kapitän nach Maßgabe von SOLAS Kapitel VI alle Angaben zu den Eigenschaften der Ladung zur Verfügung gestellt?
13. Is the atmosphere safe in holds and enclosed spaces to which access may be required, have fumigated cargoes been identified, and has the need for monitoring of atmosphere been agreed by ship and terminal?
Ist die Atmosphäre in Laderäumen und sonstigen geschlossenen Räumen, die möglicherweise betreten werden müssen, ungefährlich, sind begaste Güter als solche bekannt, und besteht eine Vereinbarung zwischen Schiff und Umschlagsanlage über die erforderliche Überwachung der Atmosphäre?
14. Have the cargo handling capacity and any limits of travel for each loader/unloader been passed to the ship/terminal?
Sind Umschlagskapazität und Arbeitsbereich jedes Umschlagsgeräts dem Schiff/der Umschlagsanlage übermittelt worden?
Loader /
Umschlagsgerät________________________________________
Loader /
Umschlagsgerät________________________________________
Loader /
Umschlagsgerät________________________________________
15. Has a cargo loading or unloading plan been calculated for all stages of loading/deballasting or unloading/ballasting?
Ist ein Lade bzw. Löschplan für alle Phasen des Ladens/der Balastabgabe bzw. des Löschens/der Ballastaufnahme berechnet worden?
Copy lodged with / Ausfertigung hinterlegt
bei:______________________
16. Have the holds to be worked been clearly identified in the loading or unloading plan, showing the sequence of work, and the grade of tonnage of cargo to be transferred each time the hold is worked?
Sind die Laderäume, wo Umschlagsarbeiten stattfinden im Lade- bzw. Löschplan deutlich bezeichnet, und werden dort die Reihenfolge, in der gearbeitet wird, sowie Art und Gewicht der Ladung genannt, die pro Arbeitsgang im Laderaum umgeschlagen werden soll?
17. Has the need for trimming of cargo in the holds been discussed, and the method and extent been agreed?
Ist die Notwendigkeit des Trimmens der Ladung in den Laderäumen erörtert worden, und ist eine Vereinbarung über Methode und Umfang des Trimmens erzielt worden?
18. Do both ship and terminal understand and accept that if the ballast programm becomes out of step with the cargo operation, it will be necessary to suspend cargo operation until the ballast operation has caught up?
Wird von Seiten des Schiffes und der Umschlagsanlage verstanden und akzeptiert, dass es bei nicht ausreichendem Gleichlauf zwischen Ballast-operation und Ladungsumschlag erforderlich ist, den Umschlag so lange einzustellen bis wieder Gleichlauf erreicht ist?
19. Have the intended procedures for removing cargo residues lodged in the holds while unloading been explained to the ship and accepted?
Sind die Verfahren, die für das Entfernen von Ladungsrückständen vorgesehen sind, welche sich während des Entladens in den Laderäumen festgesetzt haben, gegenüber der Schiffsseite erläutert und akzeptiert worden?
20. Have the procedures to adjust the final trim of the loading ship been decided and agreed?
Ist bezüglich des Verfahrens zum Trimmen des Schiffes in der Schlussphase des Ladens eine einvernehmliche Entscheidung getroffen worden?
Tonnage held by the terminal conveyor system / Masse der
im
Umschlagsystem der Anlage befindlichen Ladung:
_____________________________________________________
21. Has the terminal been advised of the time required for the ship to prepare for sea, on completition of cargo work?
Ist die Umschlagsanlage über den Zeitbedarf für das Seeklarmachen nach Beendigung der Umschlagsarbeiten unterrichtet?
The above has been agreed / Die obige Vereinbarung wird durch nachstehende Unterschriften bestätigt:
Time:___________________________________ Date:_____________________________________
Uhrzeit Datum:
For Ship:________________________________ For Terminal:_______________________________
Für das Schiff Für die Umschlagsanlage
Rank:___________________________________ Position/Title:_______________________________
Bordstellung Funktion/Titel

Fußnoten

*
The term „air draught“ should be construed carefully: if the ship is in a river or an estuary, it usually refers to maximum mast height for passing under bridges, while on the berth it usually refers to the height available or required under the loader or unloader. Bei Verwendung des Begriffs „überwasserhöhe“ ist Vorsicht angebracht: Befindet sich ein Schiff auf einem Flusslauf oder im Mündungstrichter eines Flusses, so wird mit dem Begriff üblicherweise die maximal zulässige Masthöhe für die Durchfahrt unter Brücken bezeichnet, während er sich bei Gebrauch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eines Schiffes am Liegeplatz üblicherweise auf die Höhe bezieht, die unter dem Lade- beziehungsweise Löschgerät zur Verfügung steht oder benötigt wird.
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