Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG-SchV)
Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG-SchV) Vom 27. September 1994
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des § 94 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) verordnet der Senat:
§ 1 Bildung der Schiedsstelle
Für die Freie Hansestadt Bremen wird bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes gebildet. Für die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle richtet die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Geschäftsstelle ein.
§ 2 Mitglieder, Zusammensetzung
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe.
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine stellvertretende Person, die übrigen Mitglieder haben höchstens zwei stellvertretende Personen, die bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten übernehmen.
(3) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine stellvertretende Person dürfen weder haupt- noch nebenberuflich, auch nicht in einer ehrenamtlichen Funktion, bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Sozialhilfe tätig sein. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
§ 3 Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Personen
(1) Als beteiligte Organisationen wirken bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Personen mit:
1.
für die Träger der Einrichtungen:
a)
die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände in Bremen und
b)
die im Land Bremen vertretenen Vereinigungen der privat-gewerblichen Einrichtungsträger.
2.
für die Träger der Sozialhilfe:
a)
die Freie Hansestadt Bremen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
b)
die Stadtgemeinde Bremen als örtlicher Träger der Sozialhilfe und
c)
die Stadtgemeinde Bremerhaven als örtlicher Träger der Sozialhilfe.
Die Organisation nach Nummer 1 Buchstabe a bestellt vier Mitglieder und deren stellvertretende Personen, die Organisationen nach Nummer 1 Buchstabe b bestellen gemeinsam ein Mitglied und dessen stellvertretende Personen. Die Organisationen nach Nummer 2 Buchstabe a und b bestellen gemeinsam vier Mitglieder und deren stellvertretende Personen, die Organisation nach Nummer 2 Buchstabe c bestellt ein Mitglied und dessen stellvertretende Personen.
(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine stellvertretende Person sind durch die beteiligten Organisationen für die Träger der Einrichtungen und die Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu bestellen. Kommt keine Einigung zustande, obwohl geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten benannt worden sind, hat die Bestimmung durch Los nach § 94 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes unverzüglich zu erfolgen.
(3) Soweit die beteiligten Organisationen bis zum Beginn einer Amtsperiode oder binnen vier Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt keine Mitglieder und stellvertretende Personen bestellt haben, werden diese auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport bestellt. Haben die beteiligten Organisationen bis zum Beginn einer Amtsperiode oder binnen vier Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt keine Vorsitzende oder keinen Vorsitzenden und deren oder dessen stellvertretende Person bestellt und auch keine Kandidatinnen oder Kandidaten für das Losverfahren benannt, so erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Benennung der Kandidatinnen oder Kandidaten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
(4) Die Benennung und die Bestellung bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Betroffenen.
(5) Die Benennung und die Bestellung sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie werden mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam. Diese unterrichtet hierüber die beteiligten Organisationen in schriftlicher Form.
§ 4 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Mitglieder und stellvertretenden Personen der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
(3) Das Amt der Mitglieder und stellvertretenden Personen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Neubestellung führen sie jedoch die Geschäfte weiter.
(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine stellvertretende Person können aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Eine Abberufung aus wichtigem Grund kann auch auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport erfolgen. Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung anzuhören. Will die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport abberufen, sind auch die übrigen beteiligten Organisationen anzuhören.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre stellvertretenden Personen können von den Organisationen, für die sie bestellt worden sind, abberufen werden. Wurde die oder der Betroffene von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport (
§ 3 Abs. 5
) bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre stellvertretenden Personen können ihr Amt niederlegen.
(4) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Sie werden, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist, mit dem Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Abberufung und Niederlegung in schriftlicher Form.
§ 6 Amtsführung
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Sie führen ihr Amt als Ehrenamt und sind in dessen Ausübung an Weisungen nicht gebunden.
(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine seiner stellvertretenden Personen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie die stellvertretende Person der Geschäftsstelle mitteilen. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren stellvertretende Personen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 7 Antrag
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Der Antrag ist in zwölffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen und von dieser mit dem Datum des Eingangs zu versehen.
(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu benennen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Gegenstände aufzuführen, die streitig geblieben sind. Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden sind die Vertragsparteien verpflichtet, neben den Unterlagen, die in den vorausgegangenen Verhandlungen vorgelegen haben, auch zusätzliche Nachweise und Auskünfte, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind, vorzulegen.
§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlaßt die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.
(2) Die Ladung muß spätestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin zur Post gegeben werden. Mit der Ladung, die Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung bekanntzugeben hat, werden zugleich die Beratungsunterlagen verschickt.
(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihrer oder seiner stellvertretenden Person vorbereitet und geleitet.
§ 9 Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die stellvertretenden Personen der Schiedsstellenmitglieder dürfen ohne Rede- und Stimmrecht als Zuhörer teilnehmen. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(2) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen werden.
(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift nach Maßgabe des
§ 68 Abs. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu fertigen.
§ 10 Beratung und Beschlußfassung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall deren oder dessen stellvertretende Person mindestens je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. Bei fehlender Beschlußfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vierzehn Tagen durchzuführen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
(2) Beratung und Beschlußfassung erfolgen nicht öffentlich und in Abwesenheit der Vertragsparteien. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
§ 11 Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt.
§ 12 Entschädigung
(1) Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine stellvertretende Person erhält
1.
Reisekosten nach den für Beamtinnen oder Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften und Ersatz für sonstige Barauslagen sowie
2.
einen Pauschbetrag zur Abgeltung des Zeitaufwandes in Höhe von 256 Euro für jeden unter ihrem oder seinem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand von denjenigen Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(3) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(4) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.
§ 13 Kosten
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle hat die antragstellende Partei je Antrag
1.
eine Gebühr in Höhe von 500 Euro und
2.
die Auslagen für die Entschädigung oder Vergütung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen
zu tragen. Hierauf ist ein Vorschuß zu entrichten.
(2) Die Kosten für die von der Schiedsstelle veranlaßten Sachverständigengutachten sind von der unterliegenden Vertragspartei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen entscheidet die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle über die angemessene Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien.
§ 14 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. Oktober 1994 und endet abweichend von
§ 4 Abs. 1
am 31. Dezember 1998.
(3) Für die erste Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer stellvertretenden Personen gilt
§ 3 Abs. 3
mit der abweichenden Maßgabe, daß die Benennung von Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner stellvertretenden Person und die Bestellung der übrigen Mitglieder und deren stellvertretende Personen auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport erfolgen, soweit dies die beteiligten Organisationen bis spätestens sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht getan haben.
Beschlossen, Bremen, den 27. September 1994
Der Senat
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