Verwaltungsanweisung gem. § 1 Abs. 1 BremAG SGB IX zu Leistungen zur Sozialen Teilhabe - Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe (BOT)
Verwaltungsanweisung gem. § 1 Abs. 1 BremAG SGB IX zu Leistungen zur Sozialen Teilhabe - Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe (BOT)
Verwaltungsanweisung gem. § 1 Abs. 1 BremAG SGB IX zu Leistungen zur Sozialen Teilhabe hier:
Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe (BOT)
1.
Kurzbeschreibung der Maßnahme / Rechtsgrundlagen
Die Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe ist ein Leistungsangebot der Eingliederungshilfe zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dient.
Rechtsgrundlagen:
Leistungen der Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe werden gemäß § 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 113 Absatz 2 Nummer 5, § 76 Absatz 2 Nummer 5 und § 81 SGB IX geleistet.
Die Bestimmungen des Bremischen Landesrahmenvertrages (BremLRV SGB IX) nach § 131 Abs. 1 SGB IX sind zu berücksichtigen.
2.
Personenkreis
Die Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe richtet sich an volljährige Menschen mit einer seelischen und/oder geistigen und / oder mehrfachen Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX in der jeweilig geltenden Fassung, die aufgrund ihrer Behinderung nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sind und
•
deren Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist,
•
die das Angebot einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder eines „anderen Anbieters“ nach § 60 SGB IX nicht oder noch nicht in Anspruch nehmen können oder wollen und für das Setting der Tagesstätte/Tagesförderstätte und/oder Fördergruppe nicht das bedarfsgerechte Setting ist,
•
die bei der Ausübung einer Beschäftigung auf eine ihren Bedürfnissen und Ressourcen angemessene Anleitung und psychosoziale Begleitung angewiesen sind,
•
die durchschnittlich zwischen 5-15 Stunden pro Woche (mindestens aber mehr als fünf Stunden wöchentlich) an der BOT teilnehmen können.
2.1.
Ausgeschlossene Personen
Personen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, sind ausgeschlossen, da sie gemäß § 8 SGB II als erwerbsfähig gelten.
2.2.
Personen in besonderen Wohnformen für seelisch beeinträchtigte Menschen
Die rahmenvertraglich abgestimmten Leistungstypen (7,8,9 und 12) besondere Wohnformen für Menschen mit seelischer Behinderung umfassen die Tagesstruktur. Vor diesem Hintergrund ist eine zeitgleiche Inanspruchnahme von BOT nicht möglich.
2.3.
Personen in besonderen Wohnformen für geistig beeinträchtigte Menschen
Die besonderen Wohnformen für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung umfassen keine Tagesstruktur. Für diesen Personenkreis ist daher eine zeitgleiche Inanspruchnahme von BOT möglich.
Werden Leistungen des Ergänzungsmoduls Präsenzdienst für Senioren / innen in besonderen Wohnformen erbracht, ist eine Inanspruchnahme von BOT nicht möglich. Soll BOT trotzdem erbracht werden, ist das Ergänzungsmodul Präsenzdienst zu beenden (siehe Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung zum Ergänzungsmodul).
3.
Zielsetzung
In der Leistungstypbeschreibung sind die Zielsetzungen der BOT konkretisiert. Die BOT hat zum Ziel:
•
dem erwachsenen Menschen mit einer wesentlichen seelischen und / oder wesentlichen geistigen und / mehrfachen Behinderung zu befähigen, in einem, soweit wie möglich, normalen sozialen Kontext den bestmöglichen Gebrauch von seinen Fähigkeiten zu machen und soweit wie möglich unabhängig von Unterstützungsleistungen zu werden;
•
durch Aufbau und Stabilisierung die für die Wahrnehmung einer Beschäftigung bedeutsamen Fähigkeiten zu fördern und ggfs. zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II beizutragen;
•
die Inanspruchnahme aller zur Überwindung der behinderungsbedingten Einschränkungen zur Verfügung stehenden Rehabilitationsangebote zu ermöglichen;
•
die Selbsthilfemöglichkeiten zu stärken;
•
andere Angebote der Eingliederungshilfe zu vermeiden, zu reduzieren, abzukürzen, zu beenden oder zu ergänzen,
•
die Fähigkeiten zur eigenständigen Gestaltung sozialer Kontakte zu verbessern.
4.
Leistungsangebot
Für die Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe wurde ein Leistungstyp gemäß BremLRV SGB IX vertraglich abgestimmt, der für alle Leistungsanbieter anzuwenden ist.
4.1.
Leistungstyp
Die Regelungen des vertraglich abgestimmten Leistungstyps sind bei der personenbezogenen Ausgestaltung der Leistung zu berücksichtigen.
Die direkten und indirekten personenbezogenen Fachleistungen sind im Leistungstyp beschrieben. Weitere Fachleistungen sind dort konkretisiert.
4.2.
Inhalt und Umfang der Leistungen
Die personenzentrierten Leistungen entsprechen den Bestimmungen des § 104 SGB IX. Unter Beachtung der Inhalte des Teilhabeplans nach § 19 bzw. Gesamtplanes nach § 121 Sozialgesetzbuch IX erfolgt die individuelle Unterstützungsleistung.
Der Leistungserbringer gewährleistet die Beschäftigung im Rahmen seines individuellen Fachkonzeptes. Bei der Wahl des Leistungserbringers sind die Wünsche des Leistungsberechtigten gemäß § 104 SGB IX im Rahmen der Besonderheit des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Weitere Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der vereinbarten Ziele des Teilhabe-/Gesamtplans erbracht werden, sind:
•
die Erhebung und Einschätzung der arbeitsmarktbezogenen Kompetenzen
•
Beratung in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 SGB IX,
•
psychosoziale Unterstützung,
•
Anleitung bei der Beschäftigung,
•
Vermittlung in zur Verfügung stehende Rehabilitationsangebote anderer REHA-Träger.
Die Unterstützungsleistungen können individuell oder im Rahmen von Gruppenangeboten erbracht werden.
4.3.
Verpflegung / Mittagessen
Verpflegung / Mittagessen sind nicht Bestandteil der Fachleistung.
4.4.
Mehraufwandsentschädigung und Fahrtkosten
Eine Mehraufwandsentschädigung und Fahrtkosten werden abhängig von der anbieterindividuellen Konzeption einzelvertraglich geregelt und damit in der Fachleistung enthalten.
Eine gesonderte Auszahlung durch den FD Teilhabe erfolgt nicht.
5.
Bedarfsfeststellung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens
Das Gesamtplanverfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 117 – 121 SGB IX durchzuführen.
Bei der Bedarfsermittlung sind die Auswirkungen der BOT auf andere Leistungen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen.
5.1.
Bewilligungszeitraum
Bewilligungen für Leistungen zur Sozialen Teilhabe im Rahmen der Beschäftigungsorientierten Sozialen Teilhabe sollen in der Regel für 2 Jahre erfolgen. Dann ist der Bedarf erneut zu prüfen.
Werden noch andere Eingliederungshilfeleistungen zeitgleich erbracht, sind die Bewilligungszeiträume aufeinander abzustimmen. Der Gesamtbewilligungszeitraum darf 2 Jahren nicht übersteigen.
6.
Leistungsausschluss
Zu den Leistungen der Beschäftigungsorientierten Sozialen Teilhabe gehören keine Leistungen, für die andere Reha-Träger und Leistungsträger vorrangig zuständig sind oder andere Leistungserbringer beauftragt worden sind.
Weitere Leistungen im Rahmen des SGB IX, z. B. Assistenzleistungen im Bereich „Wohnen“ oder andere Unterstützungsleistungen, schließen Leistungen der Beschäftigungsorientierten Soziale Teilhabe nicht aus, sondern werden nach Art, Umfang und Unterstützungsbedarf in der Bedarfsermittlung berücksichtigt.
Der Leistungserbringer unterstützt die Leistungsberechtigten bei der Antragstellung von vorrangigen Leistungen, soweit dies nicht im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren erfolgt.
7.
Zugangssteuerung
Der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgt durch eine Antragstellung. Im nachfolgenden Gesamtplanverfahren ist eine umfassende Bedarfsermittlung durchzuführen. Siehe Ziffer 5.
7.1.
Personenkreis mit seelischer Behinderung
Werden bereits laufende Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen, erfolgt die Zugangssteuerung durch das Gesundheitsamt Fachbereich Psychiatrie / Sucht im Rahmen einer Fortschreibung der Gesamtplanung. Der leistungsberechtigte Mensch stellt hierzu einen Antrag auf BOT.
7.2.
Personenkreis Menschen mit geistiger und/oder Mehrfachbehinderung
Werden bereits laufende Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen, erfolgt die Zugangssteuerung durch die zuständige Teilhabeplanung im Rahmen einer Fortschreibung der Gesamtplanung. Der leistungsberechtigte Mensch stellt hierzu einen Antrag auf BOT.
8.
Ende der Leistung – Überleitung in andere Angebote
Die Leistung muss beendet werden, wenn:
•
Die Person wieder erwerbsfähig gemäß § 8 SGB II ist
•
Wenn die Person länger als drei Monate nicht in der Lage ist, durchschnittlich 5 Stunden wöchentlich zu arbeiten, soll sie im Bereich „Menschen mit seelischen Behinderungen“ ein Beschäftigungsangebot einer Tagesstätte wahrnehmen. Die Leistung BOT wird zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Leistungen in einer Tagesstätte werden durch eine Entgeltpauschale unabhängig vom Einzelfall erbracht. Werden noch andere Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, ist durch die zuständige Bedarfsermittlung wegen der wegfallenden Unterstützungsleistung die Gesamtplanung zu überprüfen.
•
Wenn eine Person aus dem Bereich Menschen mit einer geistigen/und oder mehrfachen Behinderung länger als drei Monate nicht in der Lage ist, durchschnittlich 5 Stunden wöchentlich zu arbeiten, dann ist die BOT zu beenden. Werden noch andere Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, ist durch die zuständige Teilhabeplanung wegen der wegfallenden Unterstützungsleistung die Gesamtplanung zu überprüfen.
•
Wenn die Person länger als drei Monate in der Lage ist, mehr als 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten, soll sie das Angebot einer WfbM oder eines anderen Anbieters (aLa) wahrnehmen. Dazu stellt die Person einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme in eine WfbM/aLa bei der Agentur für Arbeit. In Absprache mit dem Gesundheitsamt Fachbereich Psychiatrie/Sucht oder der zuständigen Teilhabeplanung Soziales stellt der Leistungsanbieter der BOT den Übergang in die WfbM oder zu aLA sicher. Die Leistung wird zu diesem Zeitpunkt beendet.
9.
Abwesenheiten und Fehlzeiten
Für Abwesenheiten und Fehlzeiten gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6 BremLRV SGB IX.
Im BremLRV SGB IX sind auch die Informationspflichten der Leistungsanbieter geregelt.
10.
Beitrag oder Vermögenseinsatz
Die Leistungen der BOT sind gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX beitragsfrei. Ein Einsatz des Vermögens erfolgt gemäß § 140 Abs. 3 SGB IX nicht.
Mit Erreichen der Altersgrenze zum Bezug der Altersrente nach dem SGB VI sind die Leistungen der BOT nicht mehr beitragsfrei. Gleichermaßen sind ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften zum Einsatz des Vermögens gemäß § 140 SG IX zu berücksichtigen.
11.
Haushaltsstellen
Diese Haushaltsstellen sind in OPEN PROSOZ hinterlegt und werden bei der Zahlbarmachung über OPEN PROSOZ automatisch berücksichtigt:
3419/681 18-0
Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe für Personen mit kognitiver Beeinträchtigung - § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX
3418.681 41-0
Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe (BOT) für Menschen mit psychischer Behinderung
3419.681 36-8
Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe (BOT) für Menschen mit Suchterkrankung - legale Stoffe
3419.681 37-6
Beschäftigungsorientierte Soziale Teilhabe (BOT) für Menschen mit Suchterkrankung - illegale Stoffe
12.
OPEN PROSOZ
Die Leistungen der BOT sind hier einzugeben:
In der Auswahlliste sind die vertraglich vereinbarten monatlichen Sätze der verschiedenen Anbieter hinterlegt.
12.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. Die Fachliche Mitteilung vom 1. Juli 2015 über das Modellprojekt aktivierende Hilfen nach § 11 (3) SGB XII - Verfahrensabläufe zur Gewährung von Leistungen nach § 11 (3) SGB XII für den Personenkreis der seelisch wesentlich behinderten Menschen wird mit Wirkung ab 1. April 2021 aufgehoben.
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