Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge Vom 29. Februar 2000
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Dem in Bremen am 20. Juli 1999 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 8
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Der Senat
Anlage
Vierter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG sowie der Richtlinie 97/36/EG, nachstehenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (Brem.GBl. S. 133) tritt der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 8 Abs. 2
am 01.04.2000 in Kraft.]
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Rundfunkstaatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997.]
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages
[Änderungsanweisung zu
§ 4 des ARD-Staatsvertrages
vom 31. August 1991, geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996.]
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
ZDF-Staatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996.]
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Deutschlandradio-Staatsvertrag
vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996.]
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
vom 31. August 1991, geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996.]
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996.]
Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Mediendienste-Staatsvertrag
vom 20. Januar bis 12. Februar 1997.]
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in
Artikel 1
bis
7
geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme des
Artikels 1
§§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft.
Artikel 1
§§ 5 a Abs. 4 und 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshopping § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist in den Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Sind bis zum 31. März 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages
, des
ARD-Staatsvertrages
, des
ZDF-Staatsvertrages
, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages
, des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages
, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des
Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den
Artikeln 1
bis
7
ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.
Protokoll
Protokollerklärungen:
Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet und damit betriebsbedingte Kündigungen bei einzelnen Landesrundfunkanstalten vermeidet.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem folgendes vereinbart:
"Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (d. h. 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen."
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Stands der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.
Protokollerklärung aller Länder zu
§ 5 a Abs. 2 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag
:
Die Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass unter den Begriff europäische Vereinsmeisterschaften auch solche Wettbewerbe fallen, die den bisher bezeichneten Wettbewerben nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen zu
§ 5 a Rundfunkgebühren-Staatsvertrag
:
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Thüringen und Sachsen vertreten die Auffassung, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind. Sie gehen daher davon aus, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebühren-Staatsvertrag entsprechend angepasst wird.
Protokollerklärung aller Länder zu
§ 18 Mediendienste-Staatsvertrag
:
Die Regierungschefs der Länder begrüßen die Einrichtung der gemeinsamen staatlichen Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) durch die Obersten Landesjugendbehörden. Sie sehen darin einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Jugendschutzes im Bereich der neuen Medien und Dienste auf nationaler und internationaler Ebene. Sie halten eine dauerhafte und einheitliche Begleitung und Beobachtung dieses Bereiches unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes für erforderlich. Die gemeinsame Stelle Jugendschutz soll deshalb auch in Zukunft die Behörden in den einzelnen Ländern bei deren Vollzugsaufgaben unterstützen.
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