18. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

18. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

18. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 22. Februar 2000
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund der

§§ 18

,
19
und

§ 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes

vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das durch das Gesetz vom 1. Juni1999 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Februar 2000 (Brem.GBl. S. 41) wird im Ortsteil Borgfeld für den in der 18. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil westlich der Straße Am Großen Dinge aufgehoben. Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke 51, VR 324 und 50, VR 324 mit Ausnahme eines zwischen 30 und 40 m breiten Streifens am Kuhweideweg. Der Änderungsbereich hat eine Größe von 3,4 ha. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Änderungskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die 18. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 18. Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Borgfeld hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 18. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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