Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge Vom 19. Dezember 2000
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in Bremen am 6. Juli 2000 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 8
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 19. Dezember 2000
Der Senat
Staatsvertrag
Fünfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
*
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 5. Januar 2001 (Brem.GBl. S. 14) tritt der Staatsvertrag am 01.01.2001 in Kraft.]
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Rundfunkstaatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
ARD-Staatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
ZDF-Staatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Deutschlandradio-Staatsvertrag
vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juni bis 31. August 1999.]
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999.]
Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
[Änderungsanweisungen zum
Mediendienste-Staatsvertrag
vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert.]
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung, Notifizierung
(1) Für die Kündigung der in
Artikel 1
bis
7
geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages
, des
ARD-Staatsvertrages
, des
ZDF-Staatsvertrages
, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages
, des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages
, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des
Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den
Artikeln 1
bis
7
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
(5) Die durch Artikel 7 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sowie
Artikel 7
des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgenommenen Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
Artikel 9 Währungsumstellung
Abweichend von
Artikel 8 Abs. 2
gelten bis zum 31. Dezember 2001 hinsichtlich der in
Artikel 1
,
3
und
4
sowie
6
und
7
geänderten Staatsverträge folgende Maßgaben:
1.
§ 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages
gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
2.
§ 28 Nr. 7 des ZDF-Staatsvertrages
gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "250.000 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "500.000 Deutsche Mark".
3.
§ 28 Nr. 7 des Deutschlandradio-Staatsvertrages
gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "125.000 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "250.000 Deutsche Mark".
4.
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gilt mit folgender Maßgabe:
a)
§ 8
gilt mit folgender Maßgabe:
aa)
In Nummer 1 wird der Betrag "5,32 Euro" ersetzt durch den Betrag "10,40 Deutsche Mark".
bb)
In Nummer 2 wird der Betrag "10,83 Euro" ersetzt durch den Betrag "21,18 Deutsche Mark".
b)
In
§ 9 Abs. 3 Satz 3
wird der Betrag "121,71258 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "238,05 Mio. Deutsche Mark".
c)
§ 10 Abs. 1 Satz 2
gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "511.290 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "1 Mio. Deutsche Mark".
d)
§ 14 Abs. 2 Satz 1
gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "5,62419 Mio. Euro" ersetzt wird durch den Betrag "11 Mio. Deutsche Mark".
5.
§ 20 Abs. 2 Mediendienste-Staatsvertrag
gilt mit der Maßgabe, dass der Betrag "500.000 Euro" ersetzt wird durch den Betrag "einer Million Deutsche Mark".
Protokoll
Protokollerklärung aller Länder zum
Rundfunkstaatsvertrag
Die Länder beauftragen ARD, ZDF und die KEF, unter Einbeziehung von Wirtschaftsprüfern ihnen bis zum 31. Dezember 2001 einen Sonderbericht zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorzulegen. Dieser soll insbesondere Fragen der rechtlichen Auslegung und Entwicklung des Begriffs Sponsoring, seiner tatsächlichen Handhabung, seiner Unterscheidbarkeit zur Werbung sowie des Verhältnisses zwischen Sponsor und der durch ihn geförderten Sendung umfassen. Darüber hinaus sind auch Verknüpfungen von Sponsoring und Rechteerwerb vor allem im Sportbereich rechtlich und wirtschaftlich darzustellen. Die Länder werden auf der Grundlage des Sonderberichts ihre Beratungen zu dieser Thematik fortsetzen.
Protokollerklärung aller Länder zu
§ 52 a Rundfunkstaatsvertrag
1.
Die Länder werden darauf hinwirken, dass in einer Einführungsphase von fünf Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote erhalten. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.
2.
Sie gehen beim Aufbau der digitalen terrestrischen Fernsehnetze davon aus, dass auch ländliche Räume angemessen berücksichtigt werden.
Protokollerklärung aller Länder zu 0 Rundfunkstaatsvertrag und
§ 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben.
Protokollerklärung aller Länder zu
§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
1.
Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.
2.
Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.
3.
Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.
Protokollerklärung aller Länder zu
§ 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.
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