Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen Vom 26. Juni 2000
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2000 S. 301) |
Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 23. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 183) wird verordnet:
§ 1
Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. Juni 2000 | Der Senator für Justiz und Verfassung |
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