Verordnung zur Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
Verordnung zur Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht nach dem Arbeitsgerichtsgesetz Vom 2. April 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2004 (Brem.GBl. S. 622) |
Aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
vom 7. November 2000 (Brem.GBl. S. 427) wird verordnet:
§ 1 Übertragung der Geschäfte der Verwaltung
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Senators für Justiz und Verfassung nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes und mit Ausnahme der ihm durch die Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 7. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 297) in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Befugnisse nimmt der Präsident des Landesarbeitsgerichts die Geschäfte der Verwaltung für das Landesarbeitsgericht sowie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für das Arbeitsgericht wahr.
(2) Entscheidungen über die Ernennung, Entlassung, Versetzung und Abordnung von Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen werden im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung und dem Direktor des Arbeitsgerichts getroffen.
(3) Entscheidungen über Erholungsurlaub, Bildungsurlaub, Sonderurlaub, Dienstbefreiung der Richter und Richterinnen bei dem Arbeitsgericht trifft der Präsident des Landesarbeitsgerichts. Er kann diese Befugnis auf den Direktor des Arbeitsgerichts übertragen.
(4) Im Übrigen nimmt die Geschäfte der Verwaltung der Direktor des Arbeitsgerichts für seinen Geschäftsbereich wahr.
§ 2 Übertragung der Dienstaufsicht
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Senators für Justiz und Verfassung nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes üben die Dienstaufsicht aus:
1.
der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht und über das Arbeitsgericht,
2.
der Direktor des Arbeitsgerichts über das Arbeitsgericht.
(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche bei diesem Gericht beschäftigten Bediensteten. Die Dienstaufsicht des Direktors des Arbeitsgerichts erstreckt sich nicht auf die bei diesem Gericht beschäftigten Richterinnen und Richter.
(3) Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. April 2001
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
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