16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

16. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 22. März 1999
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund der

§§ 18

,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 344), wird im Bereich Oberneuland für den in der 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Danach verläuft die westliche Landschaftsschutzgebietsgrenze nordwestlich von der Franz-Schütte-Allee ausgehend 23 m östlich des Achterkampsfleetes bis zum Grenzgraben am Achterdiekpark. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 16. Änderungskarte ist beim Ortsamt Oberneuland hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 16. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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