Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz
Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz Vom 14. März 2000
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 4) |
Aufgrund des § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1
Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung nach § 2 und nach § 5a Absatz 3 Satz 3 des Gemeindereformgesetzes wird dem Senator für Finanzen als oberster Finanzbehörde übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. März 2000
Der Senat
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