Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde

Verordnung über die für den Antrag auf Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil zuständige Verwaltungsbehörde Vom 7. August 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für den Bezirk
1.
des Amtsgerichts Bremen das Standesamt Bremen-Mitte,
2.
des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Standesamt Bremen-Nord,
3.
des Amtsgerichts Bremerhaven das Standesamt Bremerhaven.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 7. August 2001
Der Senat
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