Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG)
Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG) Vom 18. Dezember 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1, 5, 7 und 9 geändert, § 6 neu gefasst, Inhaltsverzeichnis und alter § 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 686) |
Der Senats verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Errichtung
(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes Bremen (SVIT-L)“ ein Sondervermögen nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.
(3) Zu dem Sondervermögen gehören ferner die vom Senat zugewiesenen mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenstände.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
1.
Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2002 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern des Landes zugewiesen wurde,
2.
Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.
(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.
§ 2 Zweck und Umfang
(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Anlage- und Ausstattungsgegenstände für Zwecke des Landes Bremen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.
(2) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Verwaltungsgrundvermögens sowie aus dem Erwerb und der Veräußerung von mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenständen gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens über.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt.
§ 4 Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 5 Geschäftsführung, Aufsicht
(1) Im Falle der Übertragung der Geschäftsführung des Sondervermögens auf Dritte erfolgt die dafür erforderliche Finanzierung zulasten des Sondervermögens.
(2) Die Senatorin für Finanzen führt die Aufsicht über das Sondervermögen. In fachlichen Fragen des mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsvermögens stellt sie das Einvernehmen mit den diese Vermögensbereiche nutzenden Senatsressorts her.
§ 6 Sondervermögensausschuss
Sondervermögensausschuss ist der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss.
§ 7 Aufgaben des Sondervermögensausschusses
Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über die nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden zugewiesenen Gegenstände sowie über
1.
grundsätzliche Fragen des Vermieter- und Mieterverhältnisses zwischen Nutzern und den nach
§ 5 Absatz 1
mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten,
2.
die Festlegung von Grundregeln einschließlich Wertgrenzen für den An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Grundstücken und Gebäuden und
3.
Prioritätensetzungen und die Abwicklung der Gebäudesanierungsprogramme.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2001
Der Senat
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