Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht Vom 20. November 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.02.2017 (Brem.GBl. S. 90)
Aufgrund des § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2964) geändert worden ist, und des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht

vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für
1.
die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
2.
die Änderung von Familiennamen und Vornamen nach §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
3.
die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
4.
die Veröffentlichung nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
5.
das Verfahren nach erfolgter Namensänderung oder Namensfeststellung gemäß § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
ist in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
Bremen, den 20. November 2001
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
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