Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden im Namensänderungsrecht Vom 20. November 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.02.2017 (Brem.GBl. S. 90) |
Aufgrund des § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2964) geändert worden ist, und des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht
vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde für
1.
die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
2.
die Änderung von Familiennamen und Vornamen nach §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
3.
die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
4.
die Veröffentlichung nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
5.
das Verfahren nach erfolgter Namensänderung oder Namensfeststellung gemäß § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
ist in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
Bremen, den 20. November 2001
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
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