Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit Vom 21. März 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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Artikel 1
Dem am 10. Dezember 2001 unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
wird zugestimmt.
Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2
(Änderungsanweisungen zum
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211 - 33-a-1), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351).)
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Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 12
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 1. April 2002 in Kraft.
Bremen, den 21. März 2002
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