Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)
DE - Landesrecht Bremen

Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)

Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV) Vom 13. September 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)
Aufgrund des

§ 3 Abs. 2

i.V.m.

§ 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit vom 07. August 2002 und der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Senioren vom 28. August 2002 verordnet:

§ 1 Kosten

Von den Arbeits-, Jugend- und Sozialbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. September 2002
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Anlage
(zu

§ 1

)
Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen
A. Übersicht
3 Arbeit
30 - aufgehoben -
31 - aufgehoben -
32 - aufgehoben -
33 Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht
4 Jugend und Soziales
40 Soziales
41 Jugend
B. Kostentatbestände
3 Arbeit
30 - aufgehoben -
31 - aufgehoben -
32 - aufgehoben -
33 Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht
330 Betriebsverfassungsrecht
330.00 Entscheidung über die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes gebührenfrei
330.01 Genehmigungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeite gebührenfrei
331 Schwerbehindertenrecht
331.00 Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen gebührenfrei
4 Jugend und Soziales
40 Soziales
400 Soziale und sozialpädagogische Berufe
400.00 Erteilung der staatlichen Anerkennung für die sozialen und sozialpädagogischen Berufe gebührenfrei
400.01 Teilnahme am Kolloquium für die Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin und Erzieher/Erzieherin gebührenfrei
401 Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (HeimG)
401.00 Projektberatung im Außendienst, sofern das Verfahren nicht mit der Abgabe einer Anzeige nach 401.01 abschließt. 90,00 Euro
401.01 Bearbeitung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 12 HeimG
bis zu 10 Heimplätzen 150,00 Euro
für jeden weiteren Heimplatz 16,00 Euro
401.02 Bearbeitung eines Änderungsanzeigeverfahrens 60 v.H. der Gebühr nach 401.01
401.03 Anordnungen gemäß § 17 HeimG Grundgebühr nach 401.00 und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01 für jeden Heimplatz
401.04 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes, kommissarische Heimleitung gemäß § 18 HeimG gebührenfrei
401.05 Untersagung des Betriebes gemäß § 19 HeimG Grundgebühr nach 401.00 und 80 v.H. der Gebühren nach 401.01 für jeden Heimplatz
401.06 Befreiungen gemäß § 31 HeimMindBauV Grundgebühr nach 401.00 und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01 für jeden Heimplatz
41 Jugend
410 Annahme als Kind
410.00 Ärztliche Untersuchung bei der Annahme als Kind gebührenfrei
410.01 Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Annahme als Kind gebührenfrei
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