Verordnung über die Kontaktstelle für die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
Verordnung über die Kontaktstelle für die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen Vom 24. September 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1
Die Aufgaben der Kontaktstelle im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) nimmt der Präsident des Landgerichts Bremen wahr.
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§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 24. September 2002
Der Senat
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