Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV)
Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Vom 16. August 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53) |
Aufgrund des
§ 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
§ 1 Kosten
Von den Behörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Anlage
(zu
§ 1
)
Allgemeines Kostenverzeichnis:
100 | Amtshandlungen | |
100.00 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 Euro bis 500,00 Euro |
100.01 | Bescheinigungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 Euro bis 100,00 Euro |
Anmerkungen zu 100.00 und 100.01: | ||
Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitraggesetzes ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. | ||
100.02 | Veröffentlichungen im Gesetzblatt und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen auf der Grundlage eines in elektronischer Form überlassenen Textes unter Verwendung der von der veröffentlichenden Stelle zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlage | je Seite 74,50 Euro |
100.03 | Veröffentlichungen von Karten, Grafiken oder Tabellen | nach tatsächlichem Aufwand |
101 | Verwaltungsverfahren | |
101.00 | Gewährung von Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde | gebührenfrei |
Anmerkung zu 101.00: | ||
Wird Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden Gebühren nach 101.01 und 101.02 erhoben. Wird Akteneinsichtnahme nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz beantragt, werden Gebühren nach der Gebührenordnung zum Bremer Informationsfreiheitsgesetz erhoben. | ||
101.01 | Anfertigung von Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen (schwarz/weiß). | 0,75 Euro |
Je Farbkopie im Format DIN A4 | Zuschlag 0,25 Euro | |
Je Farbkopie im Format DIN A3 | Zuschlag 0,40 Euro | |
Bei Kopien anderer Formate oder Drucken in aufwändigeren Druckverfahren (z. B. Plotterverfahren) | nach tatsächlichem Aufwand | |
101.02 | Anfertigung von Abschriften | je angefangene Seite 4,50 Euro |
101.03 | Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen | je angefangene Seite 2,10 Euro ab Seite 6 0,42 Euro |
Anmerkungen zu 101.03: | ||
a) Sofern die Behörde das zu beglaubigende Schriftstück selbst hergestellt hat, sind neben der Beglaubigungsgebühr Gebühren nach 101.01 oder 101.02 zu erheben.b) Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten dieser Behörde genommen werden, werden keine Gebühren nach 101.01 bis 101.03 erhoben. | ||
101.04 | Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die für die Bewerbung um einen Studienplatz an einer Hochschule oder um einen schulischen Ausbildungsplatz benötigt werden | für die erste Seite 2,10 Euro für jede weitere Seite 0,35 Euro |
101.05 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen | 5,50 Euro |
101.06 | Ersatzausstellung einer Urkunde (anstelle von unbrauchbaren oder in Verlust geratenen Exemplaren) | 15,00 Euro |
101.07 | Ausstellung von Lebensbescheinigungen | gebührenfrei |
101.08 | Schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen | 13,00 Euro bis 62,00 Euro |
Anmerkungen zu 101.08: | ||
Die Gebühr ist dann nicht gesondert zu erheben, wenn der mit der Zusage verbundene Verwaltungsaufwand kostenmäßig durch die Gebühr für den begehrten Verwaltungsakt mit abgedeckt wird. | ||
101.09 | Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren Anmerkungen zu 101.09: Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. | 52,00 Euro bis 2 500,00 Euro |
101.10 | Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung (Nebenentscheidung) | 10 v. H. des angefochtenen Betrages mindestens 27,00 Euro höchstens 340,00 Euro |
101.11 | Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes | gebührenfrei |
101.12 | Erteilung einer Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes | gebührenfrei |
101.13 | Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 42,00 Euro |
101.14 | Erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens | 42,00 Euro |
101.15 | Schriftliche Auskünfte schwieriger Art | 13,00 Euro bis 130,00 Euro |
102 | Verwaltungszwang | |
102.00 | Erteilung eines Ge- oder Verbotes sowie Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften | gebührenfrei |
102.01 | Tatbestand nach 102.00 nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung | 30,00 Euro bis 600,00 Euro |
102.02 | Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für vorher schriftlich angedrohte Ersatzvornahme nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz | 5 v. H. des festgesetzten Zwangsgeldes bzw. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 21,00 Euro |
103 | Gebührenrechnung nach Zeitaufwand | |
103.00 | Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: | |
Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 89,00 Euro | |
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 73,00 Euro | |
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 57,00 Euro | |
103.01 | Weiterberechnung von verauslagten Rechnungen | Nach Zeitaufwand bei Anwendung der Stundensätze nach 103.00 |
103.02 | Gemeinkostenzuschlag für Lagermaterial | 20 % des Nettorechnungsbetrages |
104 | Aktenversendung bzw. -aushändigung | |
104.00 | Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und aus sonstigen Gründen ohne Portoauslagen Anmerkung zu 104.00: Porto und sonstige Versandkosten sind als Auslagen hinzuzurechnen. Im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | je Sendung 12,00 Euro |
Anmerkung zu 104.00: | ||
Porto und sonstige Versandkosten sind als Auslagen hinzuzurechnen. Im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
Feedback