Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug Vom 8. Oktober 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des § 138 Abs. 2 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1
Zuständige Behörde für die Erhebung von Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 8. Oktober 2002
Der Senat
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