Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens Gewerbeflächen des Landes Bremen (BremSVGewerbeG)
Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens Gewerbeflächen des Landes Bremen (BremSVGewerbeG) Vom 20. Mai 2003
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Bestand
(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Gewerbeflächen des Landes Bremen (SVGewerbe)“ ein nicht rechtsfähiges sonstiges Sondervermögen nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden
1.
Gewerbegrundstücke
a)
in Gewerbegebieten nach § 8 der Baunutzungsverordnung,
b)
in Industriegebieten nach § 9 der Baunutzungsverordnung,
c)
in Mischgebieten nach §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung, soweit die gewerbliche Nutzung überwiegt,
d)
in gewerblichen Entwicklungsbereichen gemäß dem Integrierten Flächenprogramm 2010,
e)
die im Flächennutzungsplan Bremen als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind bzw. sich in der Planaufstellung befinden
sowie
2.
Veranstaltungsflächen
einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.
Eine Konkretisierung der in Ziffer 1 a) bis e) vorgenommenen Definition und Zuordnung von Flächen als Gewerbegrundstücke erfolgt in Abgrenzung zu den Flächen anderer Sondervermögen durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa gemeinsam mit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und dem Senator für Finanzen sowie der Senatskanzlei im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz des Sondervermögens Gewerbeflächen.
(3) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.
(4) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben können Zuführungen in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.
(5) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
1.
Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2003 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern des Landes zugewiesen ist,
2.
Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.
(6) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.
§ 2 Zweck und Umfang
(1) Das Sondervermögen dient dem Zweck, die in
§ 1
genannten und die durch Erwerb hinzukommenden Grundstücke und Flächen, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.
(2) Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und Flächen gehen auf das Sondervermögens über.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt.
§ 4 Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 5 Bewirtschaftung, Geschäftsführung
(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa bewirtschaftet das Sondervermögen.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.
(3) Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf die verschiedenen Untergliederungen des Sondervermögens entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
(4) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.
§ 6 Sondervermögensausschuss
Die Deputation für Wirtschaft und Häfen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.
§ 7 Zwischenberichte/Controlling
Die Geschäftsführung unterrichtet die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Bremen, den 20. Mai 2003
Der Senat
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