Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst

Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst Vom 9. September 2003
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

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Die Verordnung wurde als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung und zur Neuregelung der Gerichtsvollzieherfortbildung vom 9. September 2003 (Brem.GBl. S. 355) verkündet.
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§ 1 Regelungsgegenstand, Ziel

(1) Diese Verordnung regelt die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst.
(2) Ziel der Fortbildung ist es, die für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
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§ 2 Leitung der Fortbildung

Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen leitet die Fortbildung.
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§ 3 Zulassung zur Fortbildung

(1) Zur Gerichtsvollzieherfortbildung kann zugelassen werden, wer
1.
a)
die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder
b)
eine sonstige dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung, insbesondere im juristischen oder kaufmännischen Bereich, mit Erfolg absolviert hat,
2.
sich darüber hinaus mindestens drei Jahre hauptberuflich in einer Tätigkeit entsprechend Nummer 1 bewährt hat,
3.
nach Persönlichkeit und Leistung für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint und das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat,
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und den besonderen körperlichen Anforderungen des zukünftigen Berufes gewachsen ist.
(2) Über die Zulassung zur Fortbildung entscheidet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Er kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Nr. 3 gestellten Anforderung an das Lebensalter zulassen.
(3) Die körperliche Eignung des Bewerbers für den Gerichtsvollzieherdienst ist vor der Zulassung zur Fortbildung aufgrund des Zeugnisses eines Amtsarztes festzustellen.
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§ 4 Bewerbung

(1) Der Senator für Justiz und Verfassung setzt auf Vorschlag des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen jährlich die Zahl derjenigen fest, die zur Fortbildung zugelassen werden.
(2) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zu richten. Beamte im Sinne des

§ 1 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes

sowie sonstige Beschäftigte der in dieser Vorschrift genannten Stellen haben dabei den Dienstweg einzuhalten. Die Bewerbung muss eine Erklärung erhalten, ob der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Art und Höhe etwaiger Schulden sind anzugeben.
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§ 5 Art des Beschäftigungsverhältnisses zur Fortbildung

(1) Fortzubildende, die zum Zeitpunkt der Zulassung in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Stadtgemeinden stehen, verbleiben in ihrem bisherigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.
(2) Sonstige Fortzubildende werden für die Dauer der Fortbildung in ein zeitlich befristetes Angestelltenverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen aufgenommen.
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§ 6 Dauer und Gliederung der Fortbildung

(1) Die Fortbildung besteht aus berufspraktischen Zeiten von insgesamt zehn Monaten bei einem Gerichtsvollzieher und theoretischen Lehrgängen von insgesamt acht Monaten sowie für nach

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b

Zugelassene aus einem zusätzlichen sechsmonatigen Vorbereitungslehrgang.
(2) Die Fortbildung beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres, für nach

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b

Zugelassene am 1. Juni. Die Fortbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Vorbereitungslehrgang 6 Monate,
2. Berufspraxis I 2 Monate,
3. Lehrgang I 4 Monate,
4. Berufspraxis II 4 Monate,
5. Lehrgang II 4 Monate,
6. Berufspraxis III 4 Monate.
(3) Der Vorbereitungslehrgang sowie die Lehrgänge I und II werden in Niedersachsen nach den dort geltenden Vorschriften absolviert. Die übrigen Ausbildungsabschnitte finden in Bremen statt. Für die Berufspraxis II und III sind in der Regel verschiedene Ausbilder zu wählen.
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§ 7 Fortbildungs- und Lehrpläne

(1) Lehrpläne konkretisieren die Inhalte der Fortbildung. Für die Ausbildungsabschnitte Berufspraxis I bis III werden diese durch den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung erlassen. Die Lehrpläne berücksichtigen insbesondere folgende Schwerpunkte:
1.
In dem Vorbereitungslehrgang soll ein Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz, unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst gegeben werden; er umfasst fachtheoretische (Arbeitsgemeinschaften) und praktische Abschnitte.
2.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt (Berufspraxis I) soll ein Einblick in die Tätigkeiten des Gerichtsvollzieherdienstes sowohl hinsichtlich des Innen- wie des Außendienstes gegeben werden.
3.
Im dritten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang I) sollen die grundlegenden Kenntnisse des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts, der Insolvenzordnung, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung sowie der Gerichtsvollzieherordnung vermittelt werden; daneben soll ein Grundverständnis der Rechtsordnung, insbesondere von Grundzügen des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung, der Gerichtsverfassung sowie von Grundzügen des öffentlichen Rechts, des Straf- und Strafprozessrechts, soweit es für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes von Bedeutung ist und erste Kenntnisse in der Büroorganisation sowie der Kommunikation und Konfliktbewältigung vermittelt werden.
4.
Im vierten Ausbildungsabschnitt (Berufspraxis II) sollen die Aufgaben im Innen- und Außendienst vermittelt und die Fortzubildenden mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht werden; es soll Gelegenheit gegeben werden, unter Anleitung diese Aufgaben selbstständig zu erledigen, wobei das Schwergewicht zunächst im Innen- und später im Außendienst liegen soll.
5.
Im fünften Ausbildungsabschnitt (Lehrgang II) sollen die Bereiche Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrecht, Insolvenzordnung, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und Gerichtsvollzieherordnung, Büroorganisation sowie Kommunikation und Konfliktbewältigung vertieft sowie ein Überblick über das Steuer-, Abgaben- und Arbeitsrecht vermittelt werden.
6.
Im sechsten Ausbildungsabschnitt (Berufspraxis III) sollen die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse angewendet und vertieft werden; es soll Gelegenheit gegeben werden, selbstständig die Dienstaufgaben zu erfüllen.
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§ 8 Vorbereitungslehrgang, Bewertung

(1) Für die Teilnehmer des Vorbereitungslehrgangs fordert der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen spätestens sechs Wochen vor Ende des Vorbereitungslehrgangs von den Arbeitsgemeinschaftsleitern eine gemeinsame Empfehlung für die weitere Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst an.
(2) Die Empfehlung soll mitteilen, ob der Fortzubildende unter Berücksichtigung der bisherigen erworbenen theoretischen Kenntnisse für die weitere Fortbildung als "gut geeignet", "geeignet" oder "nicht geeignet" angesehen wird. Die Empfehlung ist dem Bewerber zu eröffnen, bevor sie zu den Personalakten gegeben wird.
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§ 9 Selbstständige Wahrnehmung der Geschäfte

Zur Förderung der Ausbildung kann der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen die Fortzubildenden während dem Ausbildungsabschnitt Berufspraxis III mit der selbstständigen Wahrnehmung der Geschäfte eines Gerichtsvollziehers beauftragen. Diese Tätigkeit darf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreiten; sie soll in der zweiten Hälfte des Ausbildungsabschnitts stattfinden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Senators für Justiz und Verfassung.
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§ 10 Verlängerung oder Verkürzung der Fortbildung

(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts kann die Fortbildung bis zu einem Jahr verlängern, wenn
1.
Fortzubildende sich wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen der Fortbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten oder
2.
die Fortbildungsprüfung nicht bestanden wurde.
(2) Wenn es mit Rücksicht auf den Leistungsstand des Fortzubildenden angebracht erscheint, kann der Vorbereitungslehrgang im Einzelfall mit dessen Zustimmung verkürzt oder ganz hiervon abgesehen werden.
(3) Eine Verlängerung des Vorbereitungslehrgangs ist nicht möglich.
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§ 11 Bewertung, Fortbildungsnoten

(1) Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten Berufspraxis II und III haben sich die Fortbilder in einem eingehenden Zeugnis zu äußern. Das Zeugnis soll Angaben enthalten über die Leistungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und die Persönlichkeit des Fortzubildenden. Der Lehrplan kann einzelne Gebiete von der Bewertung ausnehmen. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel des Fortbildungsabschnitts erreicht worden ist. Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10 bis 8 Punkte befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Auftretende Mängel in den Leistungen der Fortzubildenden sind rechtzeitig mit ihnen zu erörtern. Soweit sie zur Zeit der Leistungsbewertung nicht behoben sind, soll mit der Bewertung der Leistungen ein Arbeitsvorschlag zur Behebung dieser Mängel verbunden werden.
(3) Die Zeugnisse sind unmittelbar vor Beendigung des Ausbildungsabschnittes anzufertigen und dem Fortzubildenden zu eröffnen. Dieser hat das Recht, eine Gegendarstellung beizufügen. Die Zeugnisse sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(4) Die Leistungen in den Lehrgängen I und II werden nach dem Recht des Landes Niedersachsen und durch die danach zuständigen Stellen bewertet.
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§ 12 Prüfung, Prüfungsamt

Die Fortbildungsprüfung zum Gerichtsvollzieherdienst wird vor dem Prüfungsamt des Landes Niedersachsen nach den dort geltenden Prüfungsbestimmungen abgenommen. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
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§ 13 Überweisung zur mündlichen Prüfung

Gegen Ende des sechsten Ausbildungsabschnitts stellt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen den Fortzubildenden dem Prüfungsamt zur mündlichen Prüfung vor und übersendet ihm die Personalakten.
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§ 14 Beendigung und Ausscheiden aus der Fortbildung

(1) Die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst endet bei Bestehen der Prüfung mit ihrer Ablegung, bei Wiederholung der Prüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.
(2) Wer sich als ungeeignet erweist, die Fortbildung fortzusetzen, kann aus der Fortbildung entlassen werden. Ungeeignetheit liegt insbesondere vor, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Beschäftigung im Gerichtsvollzieherdienst rechtfertigen würde oder im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt festzustellen ist, insbesondere weil in den Lehrgängen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Beamten- und arbeitsrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
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§ 15 Personenbezeichnungen

Werden in dieser Fortbildungsordnung für Personen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet, so gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form.
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§ 16 Übergangsbestimmung

Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die vor dem 1. Dezember 2002 ihre Ausbildung zum Gerichtsvollzieher begonnen haben, werden nach den bis zum 31. August 2003 geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.
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