Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen

Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen Vom 18. Dezember 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 11. Oktober 2001 für die Freie Hansestadt Bremen unterzeichneten
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen
wird zugestimmt. Der
Vertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(Änderungsanweisungen)
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Artikel 11
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 18. Dezember 2001
Der Senat
Vertrag
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, Herrn Bürgermeister Dr. Henning Scherf und die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vertreten durch die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums Frau Elvira Noa, Herrn Liviu Cornea und Herrn Anatoli Rozenblit
schließen zur Regelung dauerhafter Rechtsbeziehungen folgenden Vertrag:

Präambel

Im Einklang mit der historischen, politischen und moralischen Verantwortung des deutschen Volkes für seine jüdischen Mitbürger und die jüdischen Gemeinden fühlt sich die Freie Hansestadt Bremen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen auf besondere Weise verbunden.
Die Freie Hansestadt Bremen und die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen lassen sich beim Abschluss dieses Vertrages von dem Wunsch und dem Bedürfnis leiten, den Wiederaufbau des jüdischen Gemeindelebens in Bremen zu erleichtern und dadurch einen dauerhaften Beitrag zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen Kulturlebens zu leisten.

Artikel 1 Glaubensfreiheit

Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

Artikel 2 Jüdische Feiertage

Folgende jüdische Feiertage sind Feiertage im Sinne der

§§ 8

-
10 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
vom 12. November 1954 (Brem.GBl. S.115):
Rosch Haschana (Neujahrsfest) zwei Tage am 1. und 2. Tischri, beginnend am Vorabend
Jom Kippur (Versöhnungstag) einen Tag am 10. Tischri, beginnend am Vorabend
Sukkoth (Laubhüttenfest) zwei Tage am 15. und 16. Tischri, beginnend am Vorabend
Schemini Azereth (Schlussfest) einen Tag am 22. Tischri, beginnend am Vorabend
Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude) einen Tag am 23. Tischri, beginnend am Vorabend
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
a)
zwei Tage am 15. und 16. Nissan, beginnend am Vorabend
b)
zwei Tage am 21. und 22. Nissan, beginnend am Vorabend
Schawuoth (Wochenfest) zwei Tage am 6. und 7. Siwan, beginnend am Vorabend.
Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln und werden der Senatskanzlei zwei Jahre im Voraus mitgeteilt.

Artikel 3 Friedhöfe

(1) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften werden die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht aufgegebenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.
(2) Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen hat das Recht, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.
(3) Das Land gewährt im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den religiösen Vorschriften nicht mehr belegt werden können.

Artikel 4 Sozialeinrichtungen

Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen mit ihren Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung sozialer, sozialpolitischer und wohlfahrtsrechtlicher Aufgaben bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege gleichgestellt wird.

Artikel 5 Repräsentanz in gesellschaftlichen Gremien

Das Land wird sich auch weiterhin bemühen, nach Maßgabe der Gesetze eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen in Gremien zu gewährleisten, in denen eine gesellschaftliche Vielfalt angestrebt wird.

Artikel 6 Landesleistung

(1) Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen für deren gemeindliche und kulturelle Bedürfnisse mit jährlich € 235.000.- beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.
(2) Die Zahlung erfolgt ausschließlich an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen und tritt an die Stelle der bisher an die Jüdische Gemeinde in Bremen aus dem Haushalt des für die Wiedergutmachung zuständigen Senators für Arbeit erbrachten Leistungen. Die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen trägt dem Land gegenüber die Verantwortung für eine zweckentsprechende Verwendung der Landesleistung.
(3) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Voraus gezahlt.
Mit dieser Zahlung sind sämtliche Fördermaßnahmen des Landes an die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen erfasst, soweit nicht die Leistungen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen.

Artikel 7 Anpassungsklausel

(1) Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird.
(2) Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) wird die Angemessenheit des Betrages nach
Art. 6 Abs.1
erörtert, insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenstellung, die allgemeine Kostenentwicklung und die Entwicklung der Mitgliederzahlen der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Bei einer wesentlichen Veränderung werden sich die Vertragschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.

Artikel 8 Zusammenwirken

(1) Die Vertragschließenden werden regelmäßige Gespräche zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen führen.
(2) Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Artikel 9 Geltungsbereich

Die Beziehungen zwischen dem Land und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen einschließlich Bremerhavens werden durch diesen Vertrag abschließend geregelt.

Artikel 10 Freundschaftsklausel

Die Vertragschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 11 Schlussbestimmung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und des Präsidiums der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen. Die Zustimmungsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Zustimmungsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.
Für die Freie Hansestadt Bremen (mit dem Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 1) gez. Bürgermeister Dr. Henning Scherf Präsident des Senats
Für das geschäftsführende Präsidium der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen gez. Elvira Noa, Liviu Cornea, Anatoli Rozenblit
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