Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen
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Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen

Verordnung über den Psychiatrieausschuss des Landes Bremen Vom 30. Oktober 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des

§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 471-2120-a-2) wird verordnet:

§ 1 Psychiatrieausschuss

(1) Der Psychiatrieausschuss nach

§ 35 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

führt den Namen „Psychiatrieausschuss des Landes Bremen“.
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 2 Aufgaben des Psychiatrieausschusses

(1) Der Psychiatrieausschuss berät die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in fachlicher Hinsicht und in grundsätzlichen Fragen zur Planung, Gewährleistung und Koordination der Versorgung psychisch Kranker. Hierzu erarbeitet der Psychiatrieausschuss entsprechende Empfehlungen und Beschlüsse mit dem Ziel der Weiterentwicklung der stationären, ambulanten und komplementären Versorgung psychisch Kranker unter Berücksichtigung der Schwerpunktverlagerung der Versorgung in den ambulanten und komplementären Bereich. Darüber hinaus ist der Psychiatrieausschuss an der Aufstellung des Psychiatrieplans des Landes Bremen zu beteiligen.
(2) Der Psychiatrieausschuss wird auf Antrag seiner Mitglieder tätig. Der Ausschuss kann selbständig Probleme nach Absatz 1 aufgreifen, erörtern und sich an deren Lösung beteiligen.

§ 3 Zusammensetzung des Psychiatrieausschusses

(1) Der Psychiatrieausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz und je einem Vertreter folgender Institutionen und Organisationen zusammen:
1.
Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,
2.
Gesundheitsamt Bremen,
3.
Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven,
4.
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände,
5.
Kassenärztliche Vereinigung Bremen,
6.
Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V.,
7.
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e.V.,
8.
Landesverbände der Patientengruppen,
9.
Landesverbände der Angehörigengruppen.
(2) Für die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Institutionen und Organisationen wird jeweils ein Mitglied sowie ein Stellvertreter berufen. Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds gehen bei dessen Verhinderung auf den Stellvertreter über.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder des Psychiatrieausschusses und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz nach Benennung der unter Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Institutionen und Organisationen.
(4) Die Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz wählt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter für den Psychiatrieausschuss.
(5) Die Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger berufen.
(6) Die in den Psychiatrieausschuss berufenen Personen sollen über Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügen.

§ 4 Verfahren

(1) Mindestens zweimal jährlich soll auf Einladung des Vorsitzenden eine Sitzung des Psychiatrieausschusses stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern hat der Vorsitzende innerhalb von einem Monat eine Sitzung einzuberufen.
(2) Der Psychiatrieausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß erfolgte und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Empfehlungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung nach

§ 7

und deren Änderungen ist eine Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet der Psychiatrieausschuss zu Beginn der folgenden Sitzung.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den einzelnen Sitzungen, aber auch ständig, können Gäste eingeladen werden. Über deren Hinzuziehung zu den einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten entscheidet der Psychiatrieausschuss. Die Auswahl und das Verfahren der Teilnahme ständiger Gäste regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Vorsitz

(1) Der Psychiatrieausschuss wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Psychiatrieausschuss nach außen und leitet die Sitzungen. Er kann seine Aufgaben vorübergehend einem anderen Mitglied des Psychiatrieausschusses übertragen.

§ 6 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Psychiatrieausschusses wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wahrgenommen.
(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Aufgaben des Psychiatrieausschusses im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden durch.
(3) Die Geschäftsführung stellt sicher, dass die gefassten Empfehlungen oder Beschlüsse der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz bekannt gemacht werden.

§ 7 Geschäftsordnung

Der Psychiatrieausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Genehmigung der Geschäftsordnung erfolgt durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 8 Entschädigung der Mitglieder

Die Mitarbeit im Psychiatrieausschuss erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Kosten werden nicht erstattet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. Oktober 2001
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
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