20. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

20. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

20. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 11. September 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund der

§§ 18

,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), zuletzt geändert durch die 19. Verordnung vom 6. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 164), wird für den in der 20. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Strom geändert. Danach verlaufen die Grenzen des Aufhebungsbereichs wie folgt: Im Westen vom südlichen Eckpunkt des Flurstücks 19/10 in der Flur VL 114 entlang der Flurstücksgrenze Richtung Nordosten bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie parallel zu den Hochspannungsleitungen im Abstand von 45 m zum Mittelpunkt der Hochspannungsmasten, von dort abknickend Richtung Osten entlang dieser gedachten Linie bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 41/31 (Bewässerungszuleiter "Köhlerbrücke") in der Flur VL 116, von dort abknickend nach Südosten entlang der westlichen Grenze dieses Flurstücks bis zum Schnittpunkt mit einer gedachten Linie im Abstand von 70 m parallel zu der nördlichen Grenzlinie, von dort abknickend nach Westen entlang dieser gedachten Linie bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze des Flurstücks 22/3 (Meentheweg) in der Flur VL 114, abknickend nach Norden am östlichen Rand des Flurstücks 22/3 bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 19/10. Der Aufhebungsbereich beinhaltet Teile der Flurstücke 19/9, 19/2, 18, 9/6, 9/7, 6/4, 5/1, 3/9 in der Flur VL 114 und des Flurstücks 41/2 in der Flur VL 116. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 20. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der 20. Änderungskarte ist beim Ortsamt Strom hinterlegt und kann dort kostenfrei eingesehen werden.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 20. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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