Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht Vom 11. September 2001
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
Aufgrund des § 13a Satz 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2964) geändert worden ist, und des Artikel I § 2 Abs. 3 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und Artikel I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen werden auf den Senator für Inneres übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. September 2001
Der Senat
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