Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)
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Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV)

Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV) Vom 27. August 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.08.2024 (Brem.GBl. S. 696)
Aufgrund des

§ 3 Abs. 1

und des

§ 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Kosten

Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Berechnung von Gebühren nach Herstellungs- oder Ausbaukosten

(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.
(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.

§ 2a Erhebung von Gebühren für Beratungen vor Antragstellung

(1) Werden im Vorfeld eines beabsichtigten Antrags zur Genehmigung, Plangenehmigung oder Planfeststellung für die Errichtung von Anlagen Beratungsleistungen durch die zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde erbracht, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird, können Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 20 Stunden kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Die Berechnung der Gebühr erfolgt dabei nach Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Beratung zur Gestattungspflichtigkeit eines Vorhabens erfolgt und sich im Zuge der Beratung ergibt, dass ein Vorhaben keinem Gestattungsverfahren unterliegt oder das Vorhaben so verändert wird, dass eine Gestattungspflicht entfällt.
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn nach erfolgter Antragstellung eine Entscheidung der Behörde über den Antrag ergeht. Wird der Antrag vom Vorhabensträger nach förmlicher Antragstellung zurückgenommen, gilt

§ 9 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

, wenn eine Tarifziffer des anliegenden Kostenverzeichnisses nicht etwas anderes regelt.

§ 3 Übergangsvorschrift

(1) Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(2) Die Gebührentatbestände der
Anlage 1
zu § 1 Nr. 80 finden auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 11. Mai 2006 begonnen haben, soweit dafür Gebühren noch nicht erhoben wurden.

§ 4 Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 27. August 2002
Der Senat
Anlage
(zu

§ 1

)
Kostenverzeichnis Umweltverwaltung
Inhaltsverzeichnis
Tarifziffer Rechtsgebiet
1 Abfallrecht
10 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
11 Nachweisverordnung
12 Entsorgungsfachbetriebeverordnung
13 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
14 Altholzverordnung
15 Transportgenehmigungsverordnung
16 Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
17 Verpackungsverordnung
18 Maßnahmen aufgrund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts
2 Immissionsschutzrecht
20 Bundes-Immissionsschutzgesetz
21 Bundes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften
3 Wasserrecht
30 Wasserhaushaltsgesetz und Bremisches Wassergesetz
31 Anlagenverordnung - VAwS -
32 Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts
33 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
4 Entwässerungsrecht
40 Entwässerungsortsgesetz
41 Kanaltiefen
42 Anliegerbescheinigungen
5 Naturschutz-/Jagdrecht
50 Bundes-Naturschutzgesetz und Bremisches Naturschutzgesetz
51 Artenschutz
52 Baumschutzverordnung
53 Umweltschadensgesetz
54 Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz
55 Bundeswildschutzverordnung
56 frei
57 Bremisches Waldgesetz
6 Bodenschutzrecht/Altlasten
60 Bundes-Bodenschutzgesetz
7 Umweltinformationsrecht
70 Umweltinformationsgesetz
8 Klimaschutz- und Energierecht
80 Energiewirtschaftsgesetz
81 Bremisches Energiegesetz
82 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
9 Umweltverträglichkeit
90 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Abfallrecht
10 Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG
10.1 Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien
10.1.1 Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallen nach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 575
10.1.2 Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von
bis zu 57 500 Euro 30 v. T. der Herstellungskosten, mindestens 575
mehr als 57 500 Euro bis zu 250 000 Euro 1 725 zuzüglich 16 v. T. der 57 500 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro 5 750 zuzüglich 9 v.T. der 250 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500 000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro 8 350 zuzüglich 8,5 v.T. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro 27 900 zuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 5 Mio. Euro bis zu 50 Mio. Euro 39 400 zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 50 Mio. Euro 228 500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345 000
Anmerkungen: a) Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.b) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
10.1.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG 500 bis 10 000
Anmerkung:
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt.
10.1.4 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG 290
10.1.5 Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins je Tag 865
10.1.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens 140
10.1.7 Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen 57
10.1.8 Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung je 57
10.1.9 Prüfung der Anzeige nach § 31 Absatz KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG 50 v.H. der Gebühr nach 10.1.1 oder 10.1.2, mindestens 290
10.1.10 Prüfung der Anzeige nach § 31 Absatz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 BImSchG 140 bis 2 875
10.1.11 Nachträgliche Anordnung nach § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG 290 bis 5 750
10.1.12 Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11. Juni 1972 nach § 35 Absatz 1 KrW-/AbfG 290 bis 5 750
10.1.13 Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach § 36 Absatz 2 KrW-/AbfG 30 bis 2 875
10.1.14 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Absatz 3 KrW-/AbfG 250 bis 1 150
10.1.15 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Absatz 5 KrW-/AbfG 115 bis 5 750
10.2 Sonstige Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG
10.2.1 Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Absatz 2 KrW-/AbfG 7 v. T. des Jahresumsatzes, mindestens 575 höchstens 5 750
10.2.2 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 3 KrW-/AbfG 7 v. T. des Jahresumsatzes, mindestens 575 höchstens 5 750
10.2.3 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 4 KrW-/AbfG 7 v. T. des Jahresumsatzes, mindestens 170 höchstens 1 150
10.2.4 Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Absatz 5 KrW-/AbfG nach Zeitaufwand, mindestens 57 höchstens 2 875
10.2.5 Übertragung von Pflichten nach § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG 7 v. T. des Jahresumsatzes, mindestens 575 höchstens 5 750
10.2.6 Treffen von Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG nach Zeitaufwand, mindestens 57 höchstens 2 875
10.2.7 Freistellung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG 300 bis 3 000
10.2.8 Ablehnung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG 300
10.2.9 Ausnahmegenehmigung nach § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG 9 v.T. der Kosten, die entstehen würden, wenn die Ausnahme nicht erteilt und Abfall in vorhandenen zugelassenen Anlagen beseitigt werden würde
10.2.10 Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Absatz 2 KrW-/AbfG 7 v.T. des Jahresumsatzes, mindestens 57 höchstens 2 875
10.2.11 Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG 35 bis 575
10.2.12 Allgemeine Überwachung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfG nach Zeitaufwand, mindestens 250 höchstens 5 000
Anmerkung zu 10.2.12:
Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
10.2.13 Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Absatz 3 KrW-/AbfG 50
10.2.14 Abweichende Einstufung des Abfalls nach § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV 50 bis 290
10.2.15 Anordnung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung von Abfällen nach § 44 Absatz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Absatz 1 NachwV 57 bis 290
10.2.16 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG 500 bis 2 500
10.2.17 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG 50 bis 300
10.2.18 Widerruf der Genehmigung nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG 140
10.2.19 Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG 57 bis 575
10.2.20 Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG 57 bis 575
10.2.21 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG 115
10.2.22 Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG 57 bis 575
10.2.23 Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG 57 bis 575
10.2.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG 115
11 Maßnahmen aufgrund der Nachweisverordnung - NachwV
11.1 Eingangsbestätigung an den Abfallerzeuger nach § 4 Satz 1 NachwV 30
11.2 Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 4 Satz 3 NachwV 30 bis 230
11.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Nachweisen 30 bis 5 750
11.4 Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV 140
11.5 Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV 30 bis 5 750
11.6 Nachträgliche Auflagen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Absatz 4 Satz 2 NachwV 30 bis 140
11.7 Nachforderungen und Anordnungen aufgrund der Prüfung der vom Abfallerzeuger übersandten Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 4 Satz 2 NachwV) 25 bis 150
11.8 Nachträgliche Anordnung für Nachweiserklärungen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 NachwV bei Freistellung und Privilegierung 30 bis 230
11.9 Anordnung und Widerruf nach § 8 NachwV 250 bis 5 000
11.10 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder Änderung oder Ergänzung von bestehenden Sammelentsorgungsnachweisen 60 bis 5 750
11.11 Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 5 NachwV 140
11.12 Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen 30 bis 140
11.13 Zulassung der Nachweisführung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften nach § 14 NachwV 30 bis 575
11.14 Freistellung nach § 14 NachwV 30 bis 5 750
11.15 Anordnungen nach § 22 Absatz 2 und 3 NachwV wegen Störungen des Kommunikationssystems 200 bis 2 000
11.16 Freistellung nach § 26 Absatz 1 NachwV 30 bis 290
11.17 Anordnung von Registerpflichten nach § 26 Absatz 2 NachwV 30 bis 290
11.18 Bestimmung von Nachweispflichten in besonderen Fällen nach § 27 Absatz 2 NachwV 50 bis 250
11.19 Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nach §§ 10 bis 13 NachwV oder nach § 4 Absatz 1 der POP-AbfallÜberwachungsverordnung, je Begleitschein 5,95
12 Maßnahmen aufgrund der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV
12.1 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV nach Zeitaufwand, mindestens 140 höchstens 2 875
12.2 Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Absatz 4 EfbV 140
12.3 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 EfbV 290 bis 575
13 Maßnahmen aufgrund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
13.1 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Absatz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie nach Zeitaufwand, mindestens 140 höchstens 2 875
13.2 Widerruf der Anerkennung nach § 11 Absatz 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 140
14 Maßnahmen aufgrund der Altholzverordnung - AltholzV
14.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 AltholzV 57 bis 575
14.2 Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV 57 bis 575
15 Maßnahmen aufgrund der Transportgenehmigungsverordnung - TgV
15.1 Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV 250 bis 5 750
15.2 Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV 50 bis 5 750
15.3 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV auf Antrag des Veranstalters 50 bis 500
15.4 Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV 20 bis 100
15.5 Widerruf der Transportgenehmigung nach Zeitaufwand, mindestens 125
16 Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), die durch Verordnung Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (ABl. L 182 vom 12. Juli 2011, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG
16.1 Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens stehen (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 AbfVerbrG) 290 bis 10 000
16.2 Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben 50 bis 2 000
Anmerkung:
Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen.
16.3 Anordnung im Einzelfall gemäß § 13 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG 150 bis 2 500
16.4 Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 30 bis 2 300
17 Maßnahmen aufgrund der Verpackungsverordnung - VerpackV
17.1 Erteilung einer Freistellung nach § 6 Absatz 3 Satz 11 der VerpackV 5 000 bis 25 000
17.2 Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheides nach § 6 Absatz 3 Satz 12 VerpackV 290 bis 5 000
17.3 Widerruf nach § 6 Absatz 4 VerpackV nach Zeitaufwand, mindestens 140
17.4 Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise 575 bis 10 000
18 Maßnahmen aufgrund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts
18.1 Maßnahmen aufgrund der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV
18.1.1 Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV 575 bis 5 750
Anmerkung:
Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.
18.2 Maßnahmen aufgrund der Deponieverordnung - DepV
18.2.1 Verlängerung des Zeitraumes für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 DepV 57 bis 575
18.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 oder 4 DepV 57 bis 575
18.2.3 Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV 290 bis 2 875
18.2.4 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Kontrollanalysen nach § 8 Absatz 4 Satz 3 DepV 57 bis 575
18.2.5 Zustimmung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 2 DepV 57 bis 575
18.2.6 Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV 57 bis 575
18.2.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 4 DepV 57 bis 575
18.2.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 DepV 57 bis 575
18.2.9 Anordnung nach § 11 Absatz 4 DepV 57 bis 575
18.2.10 Anordnung der Stillegung nach § 12 Absatz 1 DepV 170 bis 1 450
18.2.11 Herabsetzung der Anforderungen nach § 12 Absatz 6 DepV 290 bis 2 875
18.2.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 DepV 57 bis 575
18.2.13 Zulassung des Weiterbetriebes einer oberirdischen Deponie nach § 14 Absatz 2 DepV 290 bis 5 750
18.2.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 6 DepV 290 bis 5 750
18.2.15 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Absatz 7 DepV 57 bis 575
18.2.16 Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 24 Absatz 8 DepV 57 bis 575
18.2.17 Festlegung, Neufestsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 19 Absatz 4 oder 5 DepV 57 bis 575
18.2.18 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 23 DepV 57 bis 575
18.3 Maßnahmen aufgrund der Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
18.3.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV 57 bis 575
18.3.2 Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 S. 4 GewAbfV 57 bis 575
18.4. Maßnahmen aufgrund der Altölverordnung - AltölV
18.4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 2 S. 2 57
18.5 Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts
18.5.1 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 57 bis 2 875
2 Immissionsschutzrecht
20 Maßnahmen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG
20.1 Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG, soweit keine Herstellungskosten anfallen nach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 575
20.2 Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von
bis zu 57 500 Euro 30 v.T. der Herstellungskosten, mindestens 575
mehr als 57 500 Euro bis zu 250 000 Euro 1 725 zuzüglich 16 v.T. der 57 500 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro 5 750 zuzüglich 9 v.T. der 250 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500 000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro 8 350 zuzüglich 8,5 v.T. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro 27 900 zuzüglich 4 v.T. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 5 Mio. Euro bis zu 50 Mio. Euro 39 400 zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 50 Mio. Euro 228 500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345 000
Anmerkungen:a) Schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Sofern innerhalb des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. b)Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
20.3 Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins je Tag 865
20.4 Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG Gebühr nach 20.2 ff. für den genehmigten Teil der Anlage
20.5 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG 290 bis 5 750
20.6 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG 290 bis 11 500
Anmerkung:
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.
20.7 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens 140
20.8 Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden je Antrag 140
20.9 Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG 57
20.10 Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung je 57
20.11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 2 BImSchG 290
20.12 Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 2 BImSchG 50 v.H. der Gebühr nach 20.2, mindestens 290
20.13 Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 140 bis 2 875
20.14 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 BImSchG 115
Anmerkung zu 20.1 bis 20.13:
Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
20.15 Nachträgliche Anordnung nach § 17 Absatz 1 bis 3 BImSchG 140 bis 5 750
20.16 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG 170 bis 1 725
20.17 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG 170 bis 1 725
20.18 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG) 140
20.19 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG 140 bis 1 725
20.20 Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG 90 bis 5 750
20.21 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG 90 bis 1 725
20.22 Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG) 290 bis 1 150
20.23 Fristverlängerung zu 20.22 140
20.24 Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a Absatz 1 Satz 1 BImSchG 290 bis 1 450
20.25 Fristverlängerung zu 20.24 140
20.26 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG 140 bis 1 450
Anmerkung:
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zuzüglich 57 bis 575
20.27 Prüfung von Stichproben nach § 52 Absatz 3 BImSchG 35 bis 170
20.28 Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV) 35 bis 170
Anmerkung:
Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
20.29 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 oder 3 BImSchG
a) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV, 345 bis 6 900
b) auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV, 170 bis 3 450
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind. nach Zeitaufwand, mindestens 46
20.30 Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 BImSchG 115
21 Maßnahmen aufgrund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchV-
21.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV 290 bis 1 150
21.2 Fristverlängerung zu 21.1 290
21.3 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV 170 bis 345
21.4 Fristverlängerung zu 21.3 140
21.5 Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV 57
21.6 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV) Je Lehrveranstaltung 170 bis 345
21.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 der 5. BImSchV gleichwertig 115
21.8 Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der Störfallverordnung - 12. BImSchV 57 bis 1 725
21.9 Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfallverordnung - 12. BImSchV 57 bis 1 725
21.10 Durchführung von Inspektionen nach § 16 der Störfallverordnung - 12. BImSchV 230 bis 8 650
21.11 Befreiung von der Pflicht zur Durchführung der erweiterten Pflichten nach § 18 Absatz 2 der Störfallverordnung - 12. BImSchV 90 bis 4 800
21.12 Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 19 der Störfallverordnung - 12. BImSchV 57 bis 1 725
21.13 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Absatz 5 oder § 28 Absatz 1 der 13. BImSchV 290 bis 1 150
21.14 Fristverlängerung zu 21.13 290
21.15 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 der 17. BImSchV 290 bis 1 150
21.16 Fristverlängerung zu 21. 15 290
21.17 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV 290 bis 1 150
21.18 Fristverlängerung zu 21.17 290
21.19 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV 290 bis 1 150
21.20 Fristverlängerung zu 21.19 290
21.21 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.2 der TA Luft 290 bis 1 150
21.22 Fristverlängerung zu 21.21 290
21.23 Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden nach Zeitaufwand, mindestens 46
21.24 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein 57 bis 1 150
21.25 Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä. nach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 46
Anmerkung:
Werden die jährlichen Lösemittelbilanzen durch Dritte überprüft, sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
21.26 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV 290 bis 1 150
21.27 Fristverlängerung zu 21.26 290
21.28 Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV 115
21.29 Ausnahmen von den Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen in Wohngebieten nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV 30 bis 1 150
21.30 Ausnahmen vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV
21.30.1 Privat genutzte Personenkraftwagen, Wohnmobile
21.30.1.1 für einen Monat 45
21.30.1.2 für sechs Monate 70
21.30.1.3 für zwölf Monate 115
21.30.1.4 für achtzehn Monate 160
21.30.2 Gewerblich genutzte Personenkraftwagen
21.30.2.1 für einen Monat 75
21.30.2.2 für sechs Monate 100
21.30.2.3 für zwölf Monate 175
21.30.2.4 für achtzehn Monate 225
21.30.3 Jedes Fahrzeug (inkl. Sonderfahrzeug) eines zugelassenen Teilnehmers eines Marktes
21.30.3.1 je Tag 10
21.30.3.2 je Teilnahme maximal 25
21.30.4 Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t
21.30.4.1 für einen Monat 90
21.30.4.2 für sechs Monate 115
21.30.4.3 für zwölf Monate 205
21.30.4.4 für achtzehn Monate 295
21.30.5 Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
21.30.5.1 für einen Monat 135
21.30.5.2 für sechs Monate 160
21.30.5.3 für zwölf Monate 295
21.30.5.4 für achtzehn Monate 430
21.30.6 Busse im öffentlichen Personennahverkehr
21.30.6.1 für einen Monat 135
21.30.6.2 für sechs Monate 160
21.30.6.3 für zwölf Monate 295
21.30.6.4 für achtzehn Monate 430
21.30.7 Sonderfahrzeuge, die in besonderem Maße eine Geschäftsidee verkörpern, mit festen Auf-/Einbauten als Arbeitsstätte dienen sowie Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringen Fahrleistungen
21.30.7.1 je Genehmigung gem. § 29 StVO in den Fällen der Nummer 5.2.3.1.2 a 10
21.30.7.2 für einen Monat 135
21.30.7.3 für sechs Monate 160
21.30.7.4 für zwölf Monate 295
21.30.7.5 für achtzehn Monate 430
21.30.7.6 für dreißig Monate 570
21.30.8 Sonderregelungen
21.30.8.1 Anmerkung zu den Tarifziffern 21.30.1 bis 21.30.7.6:
Die Gebühr kann um bis zu 30 v.H. ermäßigt werden - bei mehreren gleichzeitigen Anträgen eines Fahrzeughalters oder- wenn trotz durchgeführter Nachrüstung die zum Befahren der Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe nicht erreicht wird.
21.30.8.2 in den Fällen besonderer sozialer Härte gem. Tarifziffer 21.30.1 je Pkw, Wohnmobil für ein Jahr 60
21.30.8.3 einmalige Verwaltungsgebühr für kurzfristige Ausnahmen aus bestimmten Gründen 35
22 Benzinbleigesetz
22.1 Entnahme von Proben nach Zeit- und Sachaufwand
Anmerkung:
Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben durch Dritte entstehenden Kosten werden als Auslagen erhoben.
23 Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)
23.1 Prüfung und Billigung von Monitoringkonzepten als Voraussetzung für die Erstellung eines Emissionsberichts nach § 5 TEHG 30 bis 500
23.2 Prüfung des Emissionsberichts nach § 5 TEHG 30 bis 500
3 Wasserrecht
30 Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG und des Bremischen Wassergesetzes - BremWG
30.1 Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 WHG)
30.1.1 Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen 58 bis 1 000
30.1.2 Grundwasserabsenkungen 100 bis 2 000
30.1.3 Erdwärmeanlagen mit einer Anlagenleistung von
- bis zu 10 kW 320
- über 10 kW bis zu 20 kW 435
- über 20 kW bis zu 30 kW 725
- über 30 kW 935
Anmerkung zu 30.1.3:
Erfordert ein Antrag einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, kann die vorgesehene Gebühr um bis zu 25 v.H. erhöht werden.
30.1.4 Sonstige Gewässerbenutzungen 125 bis 2 500
30.2 Erteilung einer Erlaubnis im förmlichen Verfahren (§ 11 Absatz 1 WHG i.V.m. § 98 BremWG) 200 bis 4 000
30.3 Erteilung einer Bewilligung (§§ 10, 11 i.V.m. § 14 WHG) 500 bis 10 000
30.4 Erteilung einer nachträglichen Entscheidung (§ 14 Absatz 5 und 6 WHG) 58 bis 630
30.5 Erteilung einer gehobenen Erlaubnis (§ 15 WHG) 300 bis 5 750
Anmerkung zu 30.2 bis 30.5:
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
30.6 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren (§ 17 WHG) 58 bis 630
30.7 Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse (§ 10 BremWG) 40 bis 920
30.8 Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschließlich Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 22 WHG i.V.m. § 13 BremWG) 80 bis 1 750
30.9 Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 4 BremWG)
30.9.1 - bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie je Meter 3, mindestens 90
30.9.2 - je weiterer Meter 2
30.10 Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 20 BremWG) 58 bis 1 000
Anmerkung zu 30.10:
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
30.10.1 jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.11 Erteilung einer Befreiung für Maßnahmen innerhalb des Gewässerrandstreifens (§ 38 Absatz 5 WHG) 58 bis 630
30.12 Übertragung der Unterhaltungslast (§ 24 BremWG) 58 bis 150
30.13 Behördliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28 Absatz 4 BremWG 40 bis 125
30.14 Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 31, 32 Absatz 1 BremWG) 58 bis 630
30.15 Genehmigung zur Veränderung einer Stauanlage (§ 32 Absatz 2 BremWG) 58 bis 630
30.16 Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 40 BremWG) 75 bis 1 500
30.17 Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
30.17.1 - gemäß § 45 Absatz 4 Nummer 1 BremWG 40 bis 630
30.17.2 - gemäß § 45 Absatz 4 Nummer 2 BremWG 40 bis 630
30.18 Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 47 BremWG) 58 bis 630
30.19 Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 48 BremWG) 60 bis 1 200
30.20 Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 62 Absatz 2 WHG) 200 bis 3 100
Anmerkung zu 30.20:
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
30.21 Planfeststellungsverfahren (§§ 68, 70WHG) 7 v.T. der Ausbaukosten, mindestens 1 000, höchstens 345 000
30.22 Plangenehmigungsverfahren (§§ 68, 70 WHG) 3 v.T. der Ausbaukosten, mindestens 500, höchstens 172 500
Anmerkung zu 30.21 und 30.22:
Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben.
30.23 Nachtragsbescheid bei wasserrechtlicher Plangenehmigung oder Planfeststellung 8 v.H. der Gebühr nach Tarifziffer 30.21 oder 30.22, mindestens 500, höchstens 10 000
30.24 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 69 WHG) 500 bis 10 000
Anmerkung zu 30.23:
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 30.21 bis 30.22 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zum Endbescheid führt.
30.25 Genehmigung zur Benutzung von Hochwasserschutzanlagen (§ 74 Absatz 2 BremWG) 58 bis 1 000
30.26 Genehmigung der Herstellung, Änderung oder Beseitigung von besonderen Anlagen innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage (§ 75 Absatz 1 BremWG) 58 bis 1 000
30.26.1 jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.27 Befreiung vom Verbot der Herstellung oder Änderung von Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 Meter der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage (§ 76 Absatz 2 BremWG) 58 bis 1 000
30.28 Genehmigung von Maßnahmen in hochwassergefährdeten Gebieten (§ 57 Absatz 1 BremWG) 58 bis 1 000
30.29 Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 58 Absatz 4 BremWG) 58 bis 1 000
30.30 Übertragung der Unterhaltungslast bei Hochwasserschutzanlagen (§ 66 Absatz 2 BremWG) 58 bis 150
30.31 Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung (§ 29 BremWG, § 66 Absatz 3 BremWG) 30 bis 575
30.32 Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG) 35 bis 630
30.33 Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§ 87 Absatz 1 BremWG) 35 bis 70
30.34 Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§ 86 BremWG) 40 bis 920
30.35 Überwachung von Gewässerbenutzungen und von Gewässerverunreinigungen (§§ 90, 91 BremWG) nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.36 Maßnahmen der Gewässeraufsicht (§§ 89, 91 BremWG) nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
30.37 Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 90, 91 BremWG)
30.37.1 Verwaltungskosten der Überwachung nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
Anmerkung zu 30.37.1:
Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist.
30.38 Feststellung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 101 BremWG) 72 bis 1 435
31 Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund der Anlagenverordnung - VAwS
31.1 Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen aufgrund von Anzeigen nach §§ 1 Absatz 5 und 28 Absatz 2 VAwS nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten
31.2 Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Absatz 5 VAwS) 55 bis 540
31.3 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS) nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten, mindestens 1 000
31.4 Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS)
31.4.1 Verwaltungskosten der Überwachung nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Fahrtkosten
31.4.2 Kosten für die technische Überwachung nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten
31.5 Verfügungen/Bescheidungen im Verwaltungszwang aufgrund des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG)
31.5.1 Festsetzung von Zwangsgeld (§ 18 BremVwVG) oder Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme (§ 19 Absatz 3 BremVwVG) 14 v.H. des festgesetzten Zwangsgeldes oder der Kosten für die Ersatzvornahme, mindestens 55
31.6 Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70) 55 bis 680 zuzüglich Sachaufwand und Auslagen
31.7 Erteilung einer Eignungsfeststellung (§ 63 WHG) 125 bis 3 100
Anordnung nach § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377), soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BremWG getroffen wird. 17 bis 340
32 Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts
32.1 Sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts nach Zeit- und Sachaufwand zuzüglich Auslagen und Fahrtkosten
33 Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
33.1 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 55 Absatz 1 WVG 26
4 Entwässerungsrecht
40 Maßnahmen aufgrund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG)
40.1 Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12 a Absatz 1 bzw. nach § 13 Absatz 1 EOG bei Gesamtbaukosten gemäß DIN 276 bzw. DIN 277 von
bis zu 50 000 Euro 100 bis 500
mehr als 50 000 Euro bis zu 100 000 Euro 500 bis 1 000
mehr als 100 000 Euro bis zu 500 000 Euro 1 000 bis 3 500
mehr als 500 000 Euro bis zu 1 Mio. Euro 3 500 bis 5 000
mehr als 1 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro 5 000 bis 8 500
mehr als 5 Mio. Euro 8 500 bis 25 000
Anmerkung:
Die Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des jeweiligen Rahmengebührensatzes richtet sich nach dem Anteil der gewerblich oder industriell verunreinigten Abwassermenge an der Gesamtabwassermenge.
40.2 Jede Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) 122
40.3 Rohbauabnahme nach § 12 c Absatz 6 EOG bzw. nach § 15 Absatz 5 EWOG 122
Anmerkung:
Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H.
40.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG 102 bis 485
Anmerkung:
Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt.
40.5 Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG 51 bis 250
40.6 Probenahme mit einem Probenahmegerät 232
- für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück 93
40.7 Pauschale für die Entnahme von Stichproben 112
- für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe 39
40.8 Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung 5
40.9 Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung 11
41 Kanaltiefen
41.1 Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen 30
41.2 Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen) 17
41.3 Auszüge aus der Kanaldatenbank
1 bis 10 Sätze 5
11 bis 100 Sätze 11
101 bis 1 000 Sätze 17
ab 1 000 Sätze 30
42 Anliegerbescheinigungen
42.1 Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge 17 bis 80
5 Naturschutz-/Jagdrecht
50 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG; Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatG
50.1 Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG oder deren Versagung; von dieser Tarifziffer abweichend gelten die Kostenregelungen nach den Tarifziffern 50.1.1, 52.3 und 52.4 nach Zeitaufwand
50.1.1 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verbotsbestimmungen nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG oder deren Versagung je Grundstück 94
Anmerkung zu 50.1.1:
Diese Kostenregelung gilt nicht, wenn gleichzeitig Kosten nach den Tarifziffern 52.3 und 52.4 entstehen. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.
50.2 Ausnahmen von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 Nummer 4 und 5 BNatSchG 50 bis 1 000
50.3 Ausnahmen vom Biotopschutz nach § 30 Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand
50.4 Ausnahmen vom Gewässerschutz nach § 61 Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand
50.5 Naturschutzfachliche Beurteilung nach § 8 Absatz 2 Brem-NatG nach Zeitaufwand
50.6 Naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 8 Absatz 3 BremNatG nach Zeitaufwand
50.7 Einziehung nach § 47 BNatSchG 50 bis 1 000
50.8 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 BNatSchG i.V.m. § 24 Absatz 2 BremNatG nach Zeitaufwand
50.9 Entscheidung in einem Anzeigeverfahren nach § 34 Absatz 6 BNatSchG i.V.m. § 25 BremNatG nach Zeitaufwand
50.10 Genehmigung von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG 100 bis 2 000
50.11 Anordnung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 27 BremNatG 100 bis 2 000
50.12 Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer Ersatzzahlung gem. § 41 Absatz 2 BremNatG nach Zeitaufwand
50.13 Überwachung, Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung nach § 41 Absatz 1 BremNatG nach Zeitaufwand
50.14 Gebührenbefreiungen
50.14.1 Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.
50.14.2 Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben.
50.14.3 Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben.
50.14.4 Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei.
50.14.5 Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei.
50.14.6 Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 BNatSchG sind gebührenfrei.
51 Artenschutz
Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896); Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 (ABl. L 212 vom 12. August 2010, S. 1) geändert worden ist; Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3) geändert worden ist
51.1 Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV 50 bis 1 000
51.2 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV 50 bis 1 000
51.3 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 50 bis 500
51.4 Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV
51.4.1 Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV nach Zeitaufwand
51.4.2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV nach Zeitaufwand
51.4.3 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV nach Zeitaufwand
51.5 Bescheinigungen nach Artikel 10 der EG-ArtenschutzVO und Artikel 47, 48 der EG-Artenschutz-Durchf.-VO
51.5.1 Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder h Verordnung (EG) 338/97 20
Anmerkung zu 51.5.1:
Bei einem über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet.
51.5.2 Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Verordnung (EG) 338/97 20
51.5.2.1 Erteilung einer Bescheinigung wie unter Tarifziffer 51.5.2 für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags 8
51.6 Anmerkung zu Tarifziffer 51:
Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben.
52 Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG und der Baumschutzverordnung
52.1 Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung
je Baugrundstück 138
52.2 Ablehnung einer Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung
je Baugrundstück 69
52.3 Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG
je Grundstück 94
52.4 Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG
je Grundstück 47
Anmerkung zu 52.1 und 52.4:
Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet.
Anmerkung zu 52.4:
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche.
52.5 Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Baumschutzverordnung 138
53 Umweltschadensgesetz - USchadG
53.1 Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Absatz 2 USchadG 30 bis 500
54 Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz (Bremisches Fischereigesetz, Brem. Binnenfischereiverordnung, Bundeswildschutzverordnung)
54.1 Benehmensherstellung gemäß §§ 6, 9 und 11 Brem. Binnenfischereiverordnung nach Zeit- und Sachaufwand
54.2 Jagdwesen
54.2.1 Dreijahresjagdschein 129
54.2.2 Jahresjagdschein 70
54.2.3 Tagesjagdschein 18
54.2.4 Jugendjagdschein 37
54.2.5 Falknerjahresjagdschein
Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird. 37
Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5:
Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr.
54.2.6 Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine 11
54.2.7 Zweitfertigung eines Jagdscheins 18
54.2.8 Bestätigung eines Jagdaufsehers 37
54.2.9 Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd 18 bis 41
54.2.10 Jägerprüfung 265
54.2.11 Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes 7
54.2.12 Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd nach Zeit- und Sachaufwand
Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12:
Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit.
55 Bundeswildschutzverordnung
55.1 Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 3 18 bis 300
56 frei
57 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Waldgesetzes - BremWaldG
57.1 Anordnung zur Wiederaufforstung nach § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 9 nach Zeit- und Sachaufwand
57.2 Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 nach Zeit- und Sachaufwand
57.3 Versagung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 5 nach Zeit- und Sachaufwand
57.4 Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 1 nach Zeit- und Sachaufwand
57.5 Versagung einer Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 3 nach Zeit- und Sachaufwand
57.6 Gewährung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2 nach Zeit- und Sachaufwand
57.7 Ablehnung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2 nach Zeit- und Sachaufwand
57.8 Anordnung nach § 12 nach Zeit- und Sachaufwand
Anmerkung zu den Tarifziffern 50.1 bis 57.8:
Die Rücknahme eines Antrags oder dessen Erledigung auf andere Weise ist gebührenfrei, auch nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese aber noch nicht beendet wurde.
6 Bodenschutzrecht/Altlasten
60 Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG
60.1 Anordnung nach § 9 Absatz 2 BBodSchG 175 bis 3 500
60.2 Anordnung nach § 10 Absatz 1 BBodSchG 280 bis 5 600
60.3 Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Absatz 1 BBodSchG 280 bis 5 600
60.4 Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG 575 bis 11 500
60.5 Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG 58 bis 1 150
60.6 Anordnung nach § 16 Absatz 1 BBodSchG 58 bis 1 150
7 Umweltinformationsrecht
70 Maßnahmen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen - BremUIG
70.1 Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes durch
70.1.1 mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten) gebührenfrei
70.1.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft 10 bis 500
70.1.3 Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form)
a) einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) 10 bis 150
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden) 150 bis 360
c) Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) 360 bis 500
70.2 Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Überlassung von Umweltinformationen gebührenfrei
70.3 die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen gebührenfrei
70.4 Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gebührenfrei
70.5 Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5 BremUIG gebührenfrei
Anmerkungen:
Auslagen werden mit Ausnahme der Ziffer 70.1.1 für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) zusätzlich erhoben
- je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen 0,10
- je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen 0,15
- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25
- Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopie in Höhe der entstandenen Kosten
- Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in Höhe der entstandenen Kosten
Auslagen werden nicht erhoben in den Fällen der Amtshandlungen, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BremUIG Kostenfreiheit besteht.
8 Klimaschutz- und Energierecht
80 Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG
80.1 Genehmigung nach § 4 Absatz 1 470 bis 8 670
80.2 Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben
80.3 Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 4 270 bis 4 230
80.4 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung
bei Herstellungskosten von bis zu 500 000 Euro 8 800
mehr als 500 000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro 8 800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 7,5 Mio. Euro 24 800 zuzüglich 0,4 v. H, der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro 44 800 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro 69 800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
80.5 Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2
bei Herstellungskosten von bis zu 125 000 Euro 2 600
mehr als 125 000 Euro bis zu 250 000 Euro 5 300
mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro 5 300 zuzüglich 0,6 v. H. der 250 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500 000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro 6 800 zuzüglich 0,5 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 50 Mio. Euro 16 800 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 50 Mio Euro bis zu 100 Mio. Euro 206 800 zuzüglich 0,3 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 100 Mio. Euro 356 800 zuzüglich 0,2 v.H. der 100 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
80.6 Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 4 50 v.H. der Gebühr nach 80.4 oder 80.5
Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6:
Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10 Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10 beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent.
80.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 25 v.H. der Gebühr nach 80.4 bis 80.6
80.8 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 4 10 v.H. der Gebühr nach 80.4
80.9 Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 110 bis 1 090
80.10 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 90 bis 1 090
80.11 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a 220 bis 1 090
80.12 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 1 90 bis 530
80.13 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 90 bis 530
80.14 Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 470 bis 8 230
80.15 Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 Satz 2 360 bis 3 120
80.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 450 bis 3 560
81 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes
81.1 Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 90 bis 710
82 Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
82.1 Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 530 bis 1 340
9 Umweltverträglichkeit
90 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG
90.1 Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 für Rohrleitungen nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG
bei Herstellungskosten von bis zu 500 000 Euro 8 800
mehr als 500 000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro 8 800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500 000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro 8 800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 7,5 Mio. Euro 24 800 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro 44 800 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro 69 800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten xxx
90.2 Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind 50 v. H. der Gebühr nach 90.1
Anmerkung zu 90.1 und 90.2:
Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
90.3 Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 2 UVPG nach Zeitaufwand
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