Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)
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Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)

Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV) Vom 4. September 2002
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)
Aufgrund des

§ 3 Abs. 2

in Verbindung mit

§ 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Kosten

Von der Behörde der Wirtschaftsverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.
Bremen, den 4. September 2002
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
Anlage
(zu

§ 1

)

Kostenverzeichnis Wirtschaft

Nr. Kostentatbestand Kostensatz
12 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
123 Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG 73,00 bis 1 022,00
123.02 Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG 73,00 bis 1 022,00
123.03 Untersagung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG 73,00 bis 1 022,00
123.04 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 8 GwG 73,00 bis 1 022,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.05 Anordnung nach § 6 Absatz 9 GwG 73,00 bis 1 022,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.06 Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 2 GwG 73,00 bis 1 022,00
123.07 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 3 GwG 73,00 bis 1 022,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.08 Anordnung der Abberufung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 4 GwG 73,00 bis 1 022,00
123.09 Anordnung nach § 9 Absatz 3 GwG 73,00 bis 1 022,00
123.10 Anordnung nach § 15 Absatz 8 GwG 73,00 bis 1 022,00
123.11 Prüfung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen
123.12 Anordnung, Untersagung oder Widerruf nach § 51 Absatz 5 GwG 73,00 bis 1 825,00
123.13 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen
130 Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)
130.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem ProstSchG, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen
130.01 Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG 16,00
130.02 Anordnung nach § 11 ProstSchG 50,00 bis 2 500,00
130.03 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG 250,00 bis 25 000,00
Für Auflagen und Bedingungen ist Nummer 130.06 anzuwenden. Für die Rücknahme und den Widerruf ist Nummer 130.11 anzuwenden.
130.04 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG 120,00 bis 2 500,00
130.05 Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Absatz 3 ProstSchG 120,00 bis 2 500,00
130.06 Auflage oder Anordnung nach § 17 ProstSchG, auch in Verbindung mit den §§ 20, 21 ProstSchG 120,00 bis 25 000,00
130.07 Entgegennahme der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Absatz 1 ProstSchG 180,00
130.08 (Teil-) Untersagung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG 120,00 bis 17 500,00
130.09 Entgegennahme der Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Absatz 1 ProstSchG 180,00
130.10 (Teil-) Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG 120,00 bis 17 500,00
130.11 Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 ProstSchG 250,00 bis 25 000,00
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.
130.12 Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach § 25 Absatz 3 ProstSchG 250,00 bis 2 500,00
130.13 Überwachung eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach § 29 ProstSchG. nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen
15 Gewerbewesen (aus genommen Gaststättenwesen)
150 Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften
150.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gewerbeangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen
Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO)
150.01 Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebsstätte) 8,00
Im automatisierten Verfahren gebührenfrei
150.02 Erweiterte Einzelauskunft 16,00
Im automatisierten Verfahren 13,00
150.03 Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO)
Gewerbeanmeldung 32,00
Gewerbeummeldung 18,00
Gewerbeberichtigung 18,00
Gewerbeabmeldung gebührenfrei
150.04 Beanstandung einer Gewerbeanzeige 18,00
150.05 je Mehr- oder Ersatzausfertigung 9,00
150.06 Nachkontrolle eines Gewerbebetriebs, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird 59,00 bis 871,00
Schaustellungen von Personen
150.07 Erlaubnis nach § 33a GewO 146,00
Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
150.08 Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Absatz 1 GewO 332,00 bis 1 897,00
150.09 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO 332,00 bis 768,00
150.10 Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d GewO 332,00 bis 1 897,00
150.11 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens 477,00 bis 8 866,00
Pfandleihgewerbe
150.12 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleihvermittlungsgewerbes nach § 34 GewO 192,00
Bewachungsgewerbe
150.13 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO 435,00 bis 1 920,00
150.14 Meldung je Wachperson gemäß § 16 Absatz 2 Bewachungsverordnung (BewachV) 80,00
150.15 Überprüfung eines Bewachungsgewerbetreibenden oder einer Wachperson nach § 34a Absatz 1 (i.V.m. § 34a Absatz 1a) GewO oder aus besonderem Anlass 80,00 bis 1 800,00
150.16 Abmeldung je Wachperson nach § 16 Absatz 6 BewachV 8,00
150.17 Abmeldung je Wachperson nach § 16 Absatz 6 BewachV nach behördlichem Hinweis 48,00
150.18 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson nach § 34a Absatz 4 GewO 94,00 bis 581,00
Versteigerergewerbe
150.19 Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO 128,00
Maklergewerbe
150.20 Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO 294,00 bis 1 001,00
Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes
150.21 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes 424,00
Überwachungsbedürftiges Gewerbe
150.23 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 GewO 59,00 bis 929,00
150.24 Auskunftsanforderung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 GewO(zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis oder/und die Gewerbezentralregisterauskunft)Erlöschen von Erlaubnissen 41,00
150.25 Fristverlängerungen nach § 49 Absatz 3 GewOReisegewerbe 18,00
150.26 Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO 128,00
150.27 Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung einer Reisegewerbekarte 37,00
150.28 Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte 53,00
150.29 Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO 86,00 bis 238,00
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.
150.30 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a GewO 128,00
150.31 Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO 128,00
150.32 Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimationskarte 18,00
150.33 Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen VeranstaltungenMessen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste 128,00 bis 429,00
150.34 Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewOFür die Rücknahme und den Widerruf ist die Nummer 150.38 anzuwenden. 61,00 bis 1 207,00
Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nummer 150.38 anzuwenden.
150.35 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO, abweichende Regelung nach § 69b Absatz 1 GewO sowie Aufhebung oder Änderung nach § 69b Absatz 3 GewO 32,00 bis 604,00
150.36 Untersagung der Teilnahme nach § 70a GewO 63,00 bis 326,00
Nachweis Haftpflichtversicherung, Aufhebung von Erlaubnissen
150.37 Nachforderung eines gesetzlich vorgeschriebenen Nachweises der Haftpflichtversicherung 27,00
150.38 Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen nach den Vorschriften des Allgemeinen VerwaltungsrechtsAuf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden. 245,00 bis 4 740,00
151 Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)
151.01 Erlaubnis zum Betrieb eines SpielhallengewerbesFür Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist die Nummer 151.02 anzuwenden.Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nr. 150.38 anzuwenden. 477,00 bis 8 866,00
151.02 Anordnung und Auflage nach § 2 Absatz 3 BremSpielhG 95,00 bis 1 210,00
151.03 Fristverlängerung nach § 2b Satz 2 BremSpielhG 18,00 bis 71,00
151.04 Nachkontrolle eines Spielhallenbetriebs nach § 7 BremSpielhG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird 59,00 bis 871,00
151.05 Anordnung nach § 9 Absatz 1 BremSpielhG 95,00 bis 1 210,00
152 Gewerberechtliche Nebengesetze
152.00 Untersagung der Betriebsfortsetzung nach § 16 Absatz 3 der Handwerksordnung 128,00 bis 2 438,00
16 Gaststättenwesen
160 Amtshandlungen nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) und der Bremischen Gaststättenverordnung (BremGastV)
160.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gaststättenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen
160.01 Erlaubnis zum Betrieb eines GaststättengewerbesFür Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist Nummer 160.04 anzuwenden.Für die Rücknahme und den Widerruf ist Nummer 150.38 anzuwenden. 389,00
160.02 Vorübergehende Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 3 BremGastG 53,00
160.03 Fristverlängerung nach § 2 Absatz 5 BremGastG 18,00
160.04 Anordnungen und Auflagen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 BremGastG und Anordnungen bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben nach § 2 Absatz 6 BremGastG nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen
160.05 Beschäftigungsverbot nach § 5 BremGastG 424,00
160.06 Nachkontrolle eines Gaststättenbetriebs nach § 7 BremGastG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird 59,00 bis 871,00
160.07 Sperrzeitänderungen im Einzelfall bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Absatz 3 BremGastV nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen
160.08 Sperrzeitfestsetzung für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des § 2 Absatz 2 BremGastV nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen
160.09 Anzeigepflicht gemäß § 3 Absatz 1 BremGastV 128,00
160.10 Meldung je Wachperson gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BremGastV 128,00
160.11 Überprüfung einer gemeldeten Wachperson aus besonderem Anlass 80,00 bis 1 800,00
160.12 Abmeldung je Wachperson gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV 8,00
160.13 Abmeldung je Wachperson gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis 48,00
160.14 Auskunftsanforderung gemäß § 3 Absatz 3 BremGastV(zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis) 36,00
165.00 Nachkontrolle eines Gewerbebetriebes, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird 55,00 bis 605,00
170 Bergbauberechtigungen
170.00 Einteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11)
zu gewerblichen Zwecken 575,00 bis zu 5.750,00
zu wissenschaftlichen Zwecken 287,50 bis 1.150,00
170.01 Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12) 1.150,00 bis 14.376,00
170.02 Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13) 1.150,00 bis 17.251,50
170.03 Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4) 143,50 bis 2.875,00
170.04 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5) 575,00 bis 8.625,50
170.05 Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) oder von Bergwerkseigentum (§ 20) 115,00 bis 1.150,00
170.06 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zu Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1) 115,00 bis 1.150,00
170.07 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1) 115,00 bis 575,00
170.08 Genehmigung der Vereinigung (§ 26), Teilung (§ 28) oder des Austausches (§ 29) von Bergwerksfeldern 575,00 bis 5.750,50
170.09 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3) 115,00 bis 575,00
170.10 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4) 172,50 bis 1.725,00
170.11 Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, 16 Abs. 5) 115,00 bis 575,00
170.12 Entscheidung über Gewinn von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41) 115,00 bis 575,00
170.13 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze (§ 42 Abs. 1, § 43) 115,00 bis 1.150,00
170.14 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4) 115,00 bis 575,00
170.15 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Abs. 1) 115,00 bis 575,00
170.16 Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4) 115,00 bis 575,00
170.17 Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149) 115,00 bis 575,00
170.18 Verlängerung aufrechtzuerhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3) 115,00 bis 2.875,00
170.19 Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3) 115,00 bis 575,00
170.20 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2) 115,00 bis 575,00
170.21 Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2) 115,00 bis 575,00
170.22 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§ 161) 287,50 bis 2.875,00
171 Bergwerksbetrieb
171.00 Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 u. 55) 575,00 bis 17.251,50
171.01 Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1) 115,00 bis 575,00
171.02 Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3) 172,50 bis 1.725,00
171.03 Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2) 115,00 bis 575,00
171.04 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§ 65, § 176 Abs. 3). Hierzu gehören auch Änderungen, Verlängerungen und Ergänzungen. 287,50 bis 14.376,25
171.05 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 67, § 176 Abs. 3) 287,50 bis 2.875,00
171.06 Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65, § 176 Abs. 3) 115,00 bis 575,00
171.07 Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40) 287,50 bis 1.437,50
171.08 Durchführung einer Grundabtretung (§ 77) 575,00 bis 8.625,50
171.09 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2) oder Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3) 115,00 bis 2.875,00
171.10 Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2) 115,00 bis 575,00
171.11 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5) 115,00 bis 575,00
171.12 Erteilung einer Vorabentscheidung (§ 91) 575,00 bis 5.750,50
171.13 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3) 115,00 bis 575,00
171.14 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1) 115,00 bis 575,00
171.15 Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2) 115,00 bis 575,00
171.16 Aufhebung einer Grundabtretung (§ 96) 115,00 bis 1.150,00
171.17 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97) 115,00 bis 5.750,50
171.18 Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 Satz 1) 115,00 bis 575,00
171.19 Festsetzung einer Entschädigung (§ 102 Abs. 2) 115,00 bis 1.725,00
171.20 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4) 115,00 bis 1.725,00
171.21 Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2) 309,00
171.22 Verzicht auf Einreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2) 115,00 bis 575,00
701 Handwerks- und Berufsrecht
Amtshandlungen nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert am 20. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I, S. 2256)
701.00 Ausübungsberechtigung nach §§ 7a und 7b der Handwerksordnung (HwO) 175,00 bis 450,00
701.01 Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO Unbefristete Ausnahmebewilligung 175,00 bis 450,00
701.02 Befristete Ausnahmebewilligung 100,00 bis 350,00
701.03 Verlängerung einer Ausnahmebewilligung 100,00 bis 350,00
701.04 Genehmigung von überbezirklichen Innungen nach § 52 Abs. 3 HwO 75,00 bis 175,00
701.05 Genehmigung von Satzungen von Landesinnungsverbänden nach § 80 HwO 75,00 bis 275,00
702 Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
702.00 Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gem. § 14 Abs. 2 UBGG 575,00 bis 5.750,00
702.01 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 350,00 bis 5.750,00
703 Börsenaufsicht
703.00 Genehmigung der Errichtung einer Börse nach § 1 Börsengesetz 4.000,00 bis 17.500,00
703.01 Genehmigung von Satzungsrecht und Änderung von Satzungsrecht der Börse 250,00 bis 750,00
703.02 Sonstige Genehmigungen und andere Amtshandlungen nach dem Börsengesetz, für die weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. 100,00 bis 5.000,00
711 Flurbereinigung
711.00 Amtshandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen gebührenfrei
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