Gesetz zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven

Gesetz zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven Vom 8. April 2003
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2014 (Brem.GBl. S. 375)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen und zur Errichtung der Sparkassenstiftung Bremerhaven vom 8. April 2003

§ 1 Aufgabe

Die Stiftung strebt als Mitglied des Sparkassenzweckverbands Weser-Elbe-Sparkasse die Sicherstellung der sparkassenmäßigen Versorgung der Bürger der Stadt Bremerhaven durch die Weser-Elbe-Sparkasse an. Die Stiftung unterstützt die Weser-Elbe-Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der niedersächsischen sparkassenrechtlichen Regelungen und dem zwischen den Ländern Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven geschlossenen
Staatsvertrag
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§ 2 Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Sparkassenstiftung Bremerhaven“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Sie entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremerhaven.
(3) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird ermächtigt, mit Zustimmung der Stadt Bremerhaven die erste Satzung zu erlassen.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Bremerhaven zu führen. Die Satzung kann hierzu Näheres regeln.

§ 3 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bremerhaven durch Förderung und Pflege von Einrichtungen und Maßnahmen in Kunst und Kultur, der Jugend, der Erziehung und des Sports sowie der Aus- und Weiterbildung, im Sozialen für die Gesundheit und Pflege der Alten, der Gestaltung des Wohn- und Lebensraumes sowie der Förderung des Naturschutzes. Näheres regelt die Satzung.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den Mitgliedschaftsrechten im Sparkassenzweckverband Weser-Elbe-Sparkasse. Zum Stiftungsvermögen gehören auch Gegenstände, die auf Grund der Veräußerung von Stiftungsvermögen erworben oder mit Stiftungsmitteln erworben oder hergestellt worden sind, sowie Zustiftungen. Die Stiftung darf Zustiftungen nur annehmen, wenn damit keine Auflagen und Kosten verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen können. Das Stiftungsvermögen ist ordnungsgemäß zu verwalten.
(2) Die Stiftungsmittel bestehen aus:
1.
dem Ertrag des Stiftungsvermögens und
2.
sonstigen Einnahmen, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.
Die Stiftungsmittel sind ordnungsgemäß zu verwenden.

§ 5 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand.

§ 6 Zusammensetzung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf Mitgliedern, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven wählbare, dieser aber nicht selbst angehörende Bürger sind und für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands der Weser-Elbe-Sparkasse können nicht Mitglieder im Stiftungsrat sein.
(2) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung fest und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Er ist verpflichtet, durch seine Beschlüsse das stiftungseigene Vermögen zu pflegen und die Arbeitsfähigkeit der Stiftung zu erhalten.
(2) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
1.
den Wirtschaftsplan,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
3.
die Wahl der Abschlussprüfer,
4.
die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern sowie
5.
die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber der Weser-Elbe-Sparkasse.

§ 8 Vorstand

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Der Vorstand besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven und einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung.
(3) Der Vorstand hat über das Vermögen der Stiftung und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Vor Beginn jedes Geschäftsjahres ist der Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten der Jahresabschluss zu erstellen.
(4) Der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen:
1.
die Beendigung der Mitgliedschaft im Sparkassenzweckverband Weser-Elbe-Sparkasse und
2.
alle Geschäfte, über die sich der Stiftungsrat die Beschlussfassung vorbehalten hat.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat mindestens einmal jährlich über alle wesentlichen Angelegenheiten, insbesondere über die Abwicklung der Wirtschaftspläne.

§ 9 Satzungsänderungen

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrats Satzungsänderungen vorschlagen. Über Satzungsänderungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 10 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der Senatorin für Finanzen.

§ 11 Aufhebung

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Stadt Bremerhaven. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die in

§ 3

genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
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