Bremische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - BremHLBV)
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Bremische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - BremHLBV)

Bremische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - BremHLBV) Vom 1. Juli 2003
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des

§ 3 Abs. 4 und 5 des Bremischen Besoldungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 127), verordnet der Senat:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach den

§§ 28

bis
30
sowie

§ 73 des Bremischen Besoldungsgesetzes

für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und Rektoren sowie Mitglieder von Leitungsgremien in den Ämtern W 2 und W 3 der Bremischen Besoldungsordnung W.

§ 2 Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung der Professorinnen und Professoren, die
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge,

§ 3

),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge,

§ 4

) sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge,

§ 5

)
gewährt werden. Nummer 3 gilt auch für die Rektorinnen und Rektoren und hauptamtlichen Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(2) Die Hochschulen unterrichten die Senatorin für Wissenschaft und Häfen jährlich über die gewährten Leistungsbezüge nach

§ 2

und Forschungs- und Lehrzulagen nach

§ 6

. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann für die Erfüllung der Berichtspflicht eine Frist setzen.

§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge vereinbart werden. Professorinnen und Professoren, die nach

§ 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes

die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erhalten. Die Leistungsbezüge können den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nach Maßgabe des

§ 28 Absatz 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes

übersteigen. Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualität der Forschungsleistung oder der künstlerischen Leistung, der Drittmittelerfolg, die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsverbundvorhaben und internationalen Kooperationen, das Engagement in der Aus- und Weiterbildung (Lehre) und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Managementerfahrungen in Wissenschaft und Wirtschaft sowie besondere Anforderungsprofile zu berücksichtigen. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorinnen und Professoren das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht haben.
(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als laufende monatliche Zahlung gewährt sowie befristet oder unbefristet vergeben werden. Mit der Gewährung kann entschieden werden, dass sie an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Gewährung eines neuen oder höheren Leistungsbezugs ist bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland oder einer Hausberufung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass zulässig.
(3) Werden Professorinnen und Professoren ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung auf Antrag erfolgt.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung trifft die Hochschule auf der Grundlage der nach

§ 7

zu erlassenden Hochschulordnung.

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. In der Regel sollen solche Leistungen in mehreren Bereichen erbracht werden. Neben dem Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, sowie solche, an deren Übernahme die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat und die ebenfalls unentgeltlich erbracht werden. Die Einbringung von Drittmitteln ist nur zu berücksichtigen, soweit nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach

§ 6

gewährt wird.
(2) Die besonderen Leistungsbezüge können als laufende monatliche Zahlung für einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren festgelegt werden. Im Fall wiederholter Gewährung können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls auszustatten. Es kann bestimmt werden, dass besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere an Hand vorliegender Bewertungen von Forschungsergebnissen (wie zum Beispiel Preisen, Ehrungen, Auszeichnungen, Forschungsevaluationen), von Publikationen, der Herausgabe von Zeitschriften, Patenten, Drittmittelerfolgen, internationaler Reputationen, Transferleistungen, internationaler Kooperationen, Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen sowie Gutachter- oder Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschulen festgestellt werden.
(4) Besondere Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere durch Lehrevaluationen, die Bewertung internationaler Kooperationen, Auszeichnungen, Preise und Ehrungen sowie sonstiger Erfolge der Lehrleistungen und studentischer Lehrveranstaltungskritik festgestellt werden. Daneben sollen Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind, sowie die Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben (zum Beispiel Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten) angemessen berücksichtigt werden.
(5) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere durch Bewertung von herausragenden Konzerttätigkeiten, Ausstellungen, internationaler Reputationen, Preisen, Ehrungen und Auszeichnungen festgestellt werden.
(6) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung sind insbesondere an Hand erfolgreicher Veranstaltungen zur Weiterbildung, Ergebnisse von Evaluationen und Auszeichnungen zu bewerten.
(7) Besondere Leistungen im Bereich der Nachwuchsförderung sind insbesondere durch Auswertung der Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen, besonderer Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung und besonderer Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses festzustellen.
(8) Die Entscheidungen über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge treffen die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen auf Vorschlag der Dekaninnen und Dekane auf der Grundlage der nach

§ 7

zu erlassenden Hochschulordnung. Rektorinnen und Rektoren steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu. Soweit die Gewährung Rektorinnen und Rektoren und hauptamtliche Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen betrifft, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 5 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Rektorinnen und Rektoren und hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien sowie Professorinnen und Professoren der Hochschulen, die neben ihrem Hauptamt eine besondere Funktion innehaben, werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktions-Leistungsbezüge gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung, können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Funktionsleistungsbezüge können auch gewährt werden, wenn und solange eine Professorin oder ein Professor zugleich die Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung wahrnimmt.
(2) Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe oder Funktion verbundene Verantwortung, das besondere Aufgabenprofil, das Ausmaß der Belastung und die besondere Erfahrung in der Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung der Beamtinnen und Beamten nach

§ 19 des Bremischen Besoldungsgesetzes

ist zu wahren. Funktions-Leistungsbezüge werden zeitlich befristet für die Dauer der Funktionsausübung oder die Dauer der Wahrnehmung der besonderen Aufgaben gewährt. Eine unbefristete Gewährung ist nicht möglich. Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, sofern sie länger als zwei Jahre ununterbrochen gewährt worden sind. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Teilnahme an den allgemeinen Besoldungsanpassungen ab dem Zeitpunkt der Gewährung vorgesehen werden.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung treffen die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen auf Vorschlag der Dekaninnen und Dekane auf der Grundlage der nach

§ 7

zu erlassenden Hochschulordnung, in Fällen des Absatzes 1 Satz 3 im Einvernehmen mit der Forschungseinrichtung. Rektorinnen und Rektoren steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu. Soweit die Gewährung Rektorinnen und Rektoren und hauptamtliche Mitglieder von Leitungsgremien der Hochschulen betrifft, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 6 Forschungs- und Lehrzulagen

(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschulen einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 v.H. des Jahresgrundgehalts der Professorinnen und Professoren nicht übersteigen. Forschungs- und Lehrzulagen nehmen nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
(2) Bei der Bemessung von Forschungs- und Lehrzulagen sind die Maßgaben aus

§ 4 Abs. 3 und 4

entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen treffen die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen auf Vorschlag der Dekaninnen und Dekane auf der Grundlage der nach

§ 7

zu erlassenden Hochschulordnung. Rektorinnen und Rektoren steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu.

§ 7 Ordnungen der Hochschulen

Die Hochschulen regeln in einer Ordnung das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen.
Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 8 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Die Erklärung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sowie von besonderen Leistungsbezügen von Rektorinnen und Rektoren und hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien der Hochschulen erfolgt durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Für die übrigen Professorinnen und Professoren erfolgt die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von besonderen Leistungsbezügen auf Vorschlag der Dekaninnen und Dekane durch die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Näheres regelt die nach

§ 7

zu erlassende Hochschulordnung.

§ 4 Absatz 8 Satz 2

gilt entsprechend. Die Höhe der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig zu erklärenden Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen. Bis zur Dezentralisierung der Versorgungslasten vereinbaren die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und die Senatorin für Finanzen, unter welchen Voraussetzungen die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit grundsätzlich möglich ist.
(2) Funktions-Leistungsbezüge werden im Rahmen des

§ 29 Absatz 3 bis 5 des Bremischen Besoldungsgesetzes

für ruhegehaltfähig erklärt. Die Entscheidungen treffen die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen nach den Maßgaben des

§ 5 Abs. 3

.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 1. Juli 2003
Der Senat
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